{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"2 StR 271/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 271/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 be-\n\nschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Be-\n\nschluss des Senats vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht Mühlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Be-\n\nschwerdeführer nach dreimaliger Aussetzung des Verfahrens und nach insge-\n\nsamt über vierjähriger Verhandlungsdauer unter Auflösung der im Urteil des \n\nLandgerichts Landshut vom 27. Juli 1998 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und unter Einbeziehung der in diesem Urteil ausgeurteilten Ein-\n\nzelstrafen am 19. April 2004 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses \n\nUrteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Mühlhau-\n\nsen Revision eingelegt. \n\n2 \n\nNach Rücknahme der Staatsanwaltsrevision hat der Generalbundesan-\n\nwalt im Einvernehmen mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, \n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten - soweit noch anhängig - im Hinblick auf \n\ndie einbezogenen Strafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Landshut \n\nvom 27. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Zu diesem Antrag \n\nsind sämtliche Verteidiger des Angeklagten gehört worden. Einer der Verteidi-\n\nger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 eine ausführliche Stellungnahme ab-\n\ngegeben. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Senat unter Berücksichtigung \n\nder für den Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass es bei der Verurteilung durch das \n\nLandgericht Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sein \n\nBewenden hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten hat der Senat der Staatskasse auferlegt. \n\n4 \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner \n\nGegenvorstellung. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, insgesamt \n\nfreigesprochen zu werden. Seine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhau-\n\nsen sei - weil vom Justizministerium des Freistaats Thüringen politisch vorge-\n\ngeben - offensichtlich willkürlich gewesen (Gegenvorstellung vom 2. August \n\n2006, S. 4 u. 9 ff.). Eine Einstellung durch den Bundesgerichtshof nach einer \n\nGesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren entspreche nicht dem \n\nSinn und Zweck des § 154 StPO. \n\nII. \n\nDie Gegenvorstellung ist unbegründet. \n\nGrundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154 \n\nStPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders \n\n5 \n\n6 \n\nist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG \n\nNJW 1997, 46). Das war hier gerade nicht der Fall: \n\n7 \n\n1. Der Beschwerdeführer ist durch erstinstanzliches Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen wegen Betruges verurteilt worden. Für die Behauptung des \n\nBeschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen sei, weil vom Jus-\n\ntizministerium des Freistaates Thüringen politisch vorgegeben, offensichtlich \n\nfalsch und willkürlich, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. \n\n8 \n\n2. Anders als der Beschwerdeführer zu wissen glaubt, wäre ohne Einstel-\n\nlung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eine verfahrensbeendende Ent-\n\nscheidung durch den Senat (sei es durch Freispruch des Angeklagten oder \n\ndurch Verwerfung seiner Revision) nicht in Betracht gekommen. Vielmehr stand \n\neine umfängliche Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht zu neuer zeit- und kostenintensiver Verhandlung einhergehend mit \n\nden entsprechenden Belastungen für den Angeklagten im Raum. Die damit \n\nverbundenen weiteren Verfahrensverzögerungen hätte die neu entscheidende \n\nStrafkammer im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten sowohl bei \n\nder Bemessung der Einzelstrafe als auch bei Bildung der Gesamtstrafe mit den \n\nStrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Landshut entsprechend \n\nstrafmildernd berücksichtigen müssen. Die dann in Betracht kommende zusätz-\n\nliche Sanktion wäre gegenüber der bereits vom Landgericht Landshut rechts-\n\nkräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht beträchtlich ins \n\nGewicht gefallen, § 154 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n\n9 \n\n3. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, auf die \n\nGegenvorstellung des Beschwerdeführers in Abänderung des Senatsbeschlus-\n\nses vom 28. Juni 2006 das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/2-str-271-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/2-str-271-05","retrieved":"2026-07-10 21:01:10.234816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-11/2-str-271-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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