{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"XI ZB 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 130 Nr. 6 Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim- menden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 40/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 130 Nr. 6 \n\nEine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim-\nmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, \nwenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar \naus dem Computer versandt wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 10. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nBraunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am \n\n3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Mit \n\nSchriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung \n\neingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag ein-\n\ngegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht \n\nunterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift \n\nauf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original \n\nder Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug \n\nab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der mit normalem \n\nFaxgerät übermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erfülle nicht die an \n\neine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu \n\nstellenden Anforderungen. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess \n\nmüssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis ge-\n\nführt werde, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittel- \n\noder Rechtsmittelbegründungsschrift übernehme. Die in der Entschei-\n\ndung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) \n\nnoch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hin-\n\nweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungs-\n\nform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem \n\nUrteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei \n\nGericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neu-\n\nfassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend er-\n\nachtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der \n\nUnterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch techni-\n\nsche Notwendigkeiten begründete Aufgabe oder Einschränkung des \n\nSchriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte \n\nUnterschrift unter einem mit normalem Faxgerät übermittelten Schriftsatz \n\nzur Wirksamkeit der Berufung nicht aus. \n\n3 \n\nEin von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht \n\nvor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten könne \n\nzwar unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen eine der Un-\n\nterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergebe, dass er die Verantwortung \n\nfür den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernommen habe. Hier-\n\nbei könnten aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die spä-\n\ntestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien. \n\nDies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Beru-\n\nfungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegan-\n\ngen sei. Zudem bestünden Zweifel an einer durch den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Kläger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb \n\nder Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf \n\ndem Original nicht identisch seien. \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nKläger. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen \n\n(BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom \n\n22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt. \n\n6 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die \n\nvon ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevoll-\n\nmächtigten bei einer per Telefax übermittelten Berufung zwingende \n\nWirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, sondern ist seit langem höchstrichterlich geklärt. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müs-\n\nsen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmen-\n\nde Schriftsätze \n\nim Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim \n\nRechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein \n\n(§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis \n\ngeführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwor-\n\ntung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe \n\nz.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR \n\n192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB \n\n9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. No-\n\nvember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom \n\n10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Litera-\n\ntur (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Un-\n\nterschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgemäß angesehen \n\nwird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung. \n\n8 \n\nb) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick \n\nauf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnah-\n\nmen von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtspre-\n\nchung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer \n\nbestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fern-\n\nschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, \n\n162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist \n\nin allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegrün-\n\ndung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes \n\nentschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertre-\n\ntungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische \n\nÜbertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Fax-\n\ngerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige \n\nUnterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie \n\ndas Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzich-\n\ntet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erfor-\n\nderlich machen. Das ist hier nicht der Fall. \n\n9 \n\nWird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines norma-\n\nlen Telefaxgerätes übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per \n\nFax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres \n\nunterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bun-\n\ndesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf \n\ndas Unterschriftserfordernis zu verzichten \n\n(BGH, Beschluss vom \n\n11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße \n\nEinscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom \n\n6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran hält der Senat fest. \n\n10 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neu-\n\nfassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der \n\nUnterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsatz 2 dieser Vorschrift für den \n\ndurch einen Telefax-Dienst übermittelten bestimmenden Schriftsatz nur \n\n\"die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie\". Der weit gefasste Wortlaut \n\nerklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anleh-\n\nnung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entste-\n\nhungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, \n\naaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen \n\nUnterschrift zulassen wollte. \n\n11 \n\nDie unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Fälle - Übermitt-\n\nlung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hil-\n\nfe eines normalen Faxgerätes - ist entgegen der Ansicht der Kläger auch \n\nsachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist \n\nbei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, dass der \n\nRechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründungsschrift \n\nübernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht \n\ngeprüften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizität der Unterschrift in \n\naller Regel nur zuverlässig feststellen lässt, wenn der Schriftsatz mit der \n\neigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer \n\nunterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax über-\n\nmittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer sol-\n\nchen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entge-\n\ngen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fäl-\n\nschungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR \n\n58/01, NJW 2001, 2888 f.). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger \n\nauch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht ver-\n\nletzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus \n\nSachgründen nicht \n\nzu \n\nrechtfertigender Weise \n\nzu erschweren \n\n(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG \n\nNJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Beru-\n\nfungsgericht für notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht \n\ngeschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte, wie dargelegt, \n\naufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom \n\nErfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestim-\n\nmender Schriftsätze ausgehen und dem Rechnung tragen müssen. Das \n\nwäre ihm durch eigenhändige Unterzeichnung der ausgedruckten Beru-\n\nfungsschrift problemlos und ebenso leicht möglich gewesen wie das \n\nEinscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","retrieved":"2026-07-10 20:58:29.523971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2006-10-10","dockets":["XI ZB 40/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 40/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 130 Nr. 6 Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim- menden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nBraunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre\n\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/130","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130","label":"§ 130 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Braunschweig","court_id":null,"court_as_stated":"LG Braunschweig","date":"2005-04-29","docket":"5 O 841/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Braunschweig","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Braunschweig","date":"2005-11-01","docket":"8 U 97/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-10-10","docket":"XI ZB 40/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-40-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 3784","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2006, 2331","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:58:29.523971+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}