{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"XI ZB 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 14/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 519 Abs. 2 \n\nZur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nProf. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg \n\nam 10. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Rechtsbeschwerdeführers \n\nzu 1) und der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die \n\nBerufung der Beklagten und über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht München zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 228.353,03 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005, zugestellt \n\nam 25. November 2005, der Zahlungsklage der Klägerin gegen die be-\n\nklagte Aktiengesellschaft, deren Vorstand der Rechtsbeschwerdeführer \n\nzu 1) ist, in vollem Umfang von 228.353,03 € zuzüglich Zinsen stattge-\n\ngeben. Am 20. Dezember 2005 ist eine Berufungsschrift des seinerzeiti-\n\ngen Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Berufungsgericht ein-\n\ngegangen; eine Ablichtung des vollständigen Urteils des Landgerichts \n\nsoll beigefügt gewesen sein. Der Text der Berufungsschrift lautet aus-\n\nzugsweise: \n\n\"In Sachen \n\nU. E. , …, \n\ngegen \n\nM. eG, …, \n\nwegen Forderung, \n\nKläger und Berufungskläger, …, \n\nBeklagte und Berufungsbeklagte, …, \n\nAktenzeichen erstinstanzlich Landgericht München I, \n\nGeschäftszeichen: \n\n29 O 1037/05 \n\nBeschwerdewert: \n\n228.353,03 € \n\n lege ich hiermit namens des Klägers und Berufungsklägers gegen \n\ndas am 12.10.2005 verkündete und am 25.11.2005 zugestellte \n\nEndurteil des Landgerichts München I, Az.: 29 O 1037/05 Berufung \n\nein.\" \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 beantragte der seinerzeiti-\n\nge Prozessbevollmächtigte der Beklagten \"in Sachen E. U. gegen \n\nM. eG\" die Verlängerung der Berufungsbegründungfrist. Am \n\n18. Januar 2006 bat er um Berichtigung des Rubrums dahin, dass bei der \n\nBeklagtenpartei die Parteibezeichnung \"D. \n\n AG, vertreten durch den Vorstand \n\nU. E. \" laute. Zugleich legte er für diese vorsorglich nochmals Be-\n\nrufung ein, verbunden mit dem Antrag, gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Berufungsgericht die \n\nBerufung des Rechtsbeschwerdeführers zu 1) als unzulässig verworfen \n\nsowie den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen \n\nund ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers zu 1) könne nicht als Berufung der Beklagten ausgelegt \n\nwerden. Zwar sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der \n\nBerufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen \n\nhabe. Im Hinblick auf eine beim Berufungsgericht am 3. November 2005 \n\neingelegte Berufung des Rechtsbeschwerdeführers zu 1), mit der er sich \n\nin einem Parallelverfahren gegen die Abweisung seiner gegen die Kläge-\n\nrin des vorliegenden Rechtsstreits gerichteten Vollstreckungsgegenklage \n\ndurch ein Urteil des Landgerichts T. vom 6. Oktober 2005 wen-\n\ndete, verblieben aber Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers, \n\nweil eine irrtümliche Wiederholung der Berufungseinlegung des Rechts-\n\nbeschwerdeführers zu 1) gegen dieses Urteil nicht ausgeschlossen wer-\n\nden könne. Aufgrund dessen seien die Berufung des Rechtsbeschwerde-\n\nführers zu 1) mangels Beschwer und die Berufung der Beklagten infolge \n\nFristversäumung unzulässig. Gegen diesen Beschluss wenden sich die \n\nbeiden Rechtsbeschwerdeführer. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig, weil zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange-\n\nfochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich \n\ngewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die \n\nVerfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu \n\nden in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-\n\nren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; \n\nBGHZ 151, 221, 227). \n\n6 \n\nIndem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon \n\nausgegangen ist, dass nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unter-\n\nlegene Beklagte, sondern der durch das Urteil erster Instanz nicht be-\n\nschwerte und bis dahin an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Rechtsbe-\n\nschwerdeführer zu 1) Berufungskläger sei, hat es der Beklagten den Zu-\n\ngang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge An-\n\nforderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: \n\n§ 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen \n\ndas Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. No-\n\nvember 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.). Da mit der \n\nBerufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht er-\n\nöffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung ei-\n\nnes geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfah-\n\nrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verstän-\n\ndiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis \n\nzum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner \n\nin einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Ur-\n\nteil vom 15. November 2001 \n\n- I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 \n\nm.w.Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittel-\n\nführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. \n\nSie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa \n\nsonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterla-\n\ngen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, \n\naaO). \n\n9 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht davon ausgegangen, dass die fristgerecht eingegangene Beru-\n\nfung nicht von der Beklagten eingelegt worden ist. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass \n\nder am 20. Dezember 2005 eingegangenen Berufungsschrift eine Ab-\n\nschrift des angefochtenen Urteils beigefügt war. Dann bestand aber kein \n\nAnlass zu Zweifeln, dass die Beklagte Berufungsklägerin sein sollte. \n\nDem steht nicht entgegen, dass als solche in der Berufungsschrift der \n\nRechtsbeschwerdeführer zu 1) bezeichnet war und zusätzlich die Partei-\n\nrollen in erster Instanz vertauscht waren. Unter Berücksichtigung des-\n\nsen, dass die Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil mit den zutref-\n\nfenden Angaben des Aktenzeichens, des Verkündungsdatums und des \n\nBeschwerdewertes sowie mit derselben Kurzbezeichnung \"wegen Forde-\n\nrung\" anführte und im beigefügten Urteil des Landgerichts die D. \n\n AG als einzi-\n\nge und voll verurteilte Beklagte ausgewiesen war, während der Rechts-\n\nbeschwerdeführer zu 1) - bis auf seine Stellung als Vorstand der Beklag-\n\nten - an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war, konnten für das Berufungs-\n\ngericht und die Klägerin aus damaliger Sicht keine vernünftigen Zweifel \n\ndaran bestehen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bei der Beru-\n\nfungseinlegung versehentlich anstelle der Beklagten als Berufungskläger \n\nbenannt worden war. Dass auch der innerhalb der Berufungsfrist einge-\n\ngangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom \n\n22. Dezember 2005 die falsche Rubrumsbezeichnung enthielt, ist un-\n\nschädlich, weil es sich hierbei - wie sich auch an der Beifügung der Beru-\n\nfungsschrift zeigt - um einen offensichtlichen Folgefehler handelt. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich \n\nauch keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers \n\ndaraus, dass vor demselben Senat ein Rechtsmittelverfahren zwischen \n\ndem Rechtsbeschwerdeführer zu 1) als Kläger und Berufungskläger und \n\nder Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits als Beklagter und Beru-\n\nfungsbeklagter anhängig war. Bis auf die - allerdings einen gewichtigen, \n\naber eben nicht ausschlaggebenden Umstand darstellende - Parteibe-\n\nzeichnung wies die Berufungsschrift keinen Bezug zu diesem Verfahren \n\nauf; die dortige Berufung richtete sich gegen das Urteil eines anderen \n\nLandgerichts mit einem anderen Aktenzeichen, einem anderen Be-\n\nschwerdewert und einer anderen Kurzbezeichnung des Streitgegen-\n\nstands (\"wegen Vollstreckungsgegenklage\" statt \"wegen Forderung\"). \n\nZudem waren die Berufung bereits am 3. November 2005 eingelegt wor-\n\nden und anhand der Aktenlage - eigene Feststellungen hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen - keine Gründe ersichtlich, weshalb der \n\nRechtsbeschwerdeführer zu 1) seine Berufung ca. 6 Wochen später, d.h. \n\ndeutlich nach Ablauf der Berufungsfrist, wiederholen sollte. \n\n12 \n\nc) Deshalb musste die Auslegung der am 20. Dezember 2005 frist-\n\ngerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis führen, dass die \n\nBeklagte als Berufungsklägerin anzusehen war. Das Berufungsgericht \n\ndurfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte \n\nnochmalige Berufung deshalb nicht als unzulässig verwerfen, sondern \n\nmusste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662). Daraus folgt \n\nzugleich, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) keine Berufung einge-\n\nlegt hat, so dass eine solche auch nicht auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen werden durfte. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 19 U 5776/05 + 19 U 2459/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/xi-zb-14-06","retrieved":"2026-07-10 21:00:25.720012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/xi-zb-14-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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