{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"X ZR 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 101/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 \n\ndurch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die \n\nRichter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revisi-\n\non gegen das am 1. Juni 2004 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 394.906,50 EUR \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin, die Trägerin der …-Klinik in B. ist, beauf- \n\ntragte am 26. Januar 1998 die Beklagte mit der Errichtung eines Blockheiz-\n\nkraftwerks für die Klinik, wobei die Geltung der VOB/B vereinbart war; die Anla-\n\nge wurde am 18. März 1998 in Betrieb genommen. Hinsichtlich der Verjährung \n\nwar im Anhang vereinbart, dass die Gewährleistung zwei Jahre bei Abschluss \n\neines Wartungsvertrags (hier: Teilwartungsvertrags) betrage. Ende November \n\n1999 kam es zum Totalausfall des Moduls 1 des Kraftwerks wegen eines Mo-\n\ntorschadens. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung kam die Beklagte nicht \n\nnach; deshalb wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Mit Schrei-\n\nben vom 11. September 2000 kündigte die Klägerin an, zur Ersatzvornahme \n\nüberzugehen. In einem früheren Hauptsacheverfahren wurde die Beklagte \n\nrechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 109.000,-- DM zu zahlen; die Zahlung ist \n\nnebst Kosten und Zinsen erfolgt. Anschließend erteilte die Klägerin Auftrag für \n\ndie Sanierungsarbeiten an ein Drittunternehmen, das das Blockheizkraftwerk \n\ndemontierte, einen neuen Motor bestellte, diesen und den Generator umbauen \n\nließ und den Motor alsdann einbaute, wodurch Kosten \n\nin Höhe von \n\n109.739,64 DM verursacht wurden. Die Klägerin ließ ein neues Gutachten \n\nerstellen, das zum Ergebnis führte, die Anlage sei nicht wirtschaftlich einzuset-\n\nzen, eine Vielzahl technischer Mängel seien nicht behebbar und eine typenbe-\n\nzogene Ersatzteilbevorratung fehle. Daraufhin erklärte die Klägerin am 24. April \n\n2002 den Übergang zu einem bezifferten Schadensersatzanspruch und setzte \n\nZahlungsfrist zum 15. Mai 2002. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe \n\nnach der wegen Unwirtschaftlichkeit gescheiterten Nachbesserung sowohl An-\n\nspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten als auch Anspruch auf Erstat-\n\ntung des für die mangelhafte Anlage gezahlten Werklohns zu. Die Vereinba-\n\nrung der Gewährleistungsfrist hat sie als unwirksam angesehen. Nach § 13 \n\nNr. 5 VOB/B sei der Mangel rechtzeitig angezeigt worden. Sie hat beantragt, \n\ndie Beklagte zur Zahlung von 394.906,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die \n\nBeklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat die Mängel bestritten, ein Ver-\n\nschulden geleugnet und sich im übrigen auf Verjährung berufen. Das Landge-\n\nricht hat die Verjährungseinrede durchgreifen lassen und die Klage abgewie-\n\nsen. \n\n2 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhe-\n\nbung des Landgerichtsurteils dahin erkannt, dass der Klageanspruch dem \n\nGrunde nach gerechtfertigt sei, und die Sache zur Verhandlung und Entschei-\n\ndung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Es \n\nhat unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll ausgeführt, der Senat gehe \n\nvon einer Unterbrechung der Verjährung durch das selbstständige Beweisver-\n\nfahren und die Vorschussklage aus. Deren Gegenstand sei der Ausfall des \n\nModuls 1 auf Grund eines Motorschadens gewesen. Nach der Behauptung der \n\nKlägerin sei der Ausfall des Blockheizkraftwerks aber neben dem Motorscha-\n\nden auf weitere, zwischen den Parteien streitige Mängel zurückzuführen. Damit \n\nseien aber Schaden und seine Ursache bereits Gegenstand des selbstständi-\n\ngen Beweisverfahrens und der Vorschussklage gewesen. Es komme hinzu, \n\ndass jedenfalls die \"vergeblichen\" Kosten der Nachbesserung und die an-\n\nschließende Begutachtung der Anlage Gegenstand des selbstständigen Be-\n\nweisverfahrens und der Vorschussklage gewesen seien. Bereits diese Kosten \n\nüberstiegen den von der Beklagten auf Grund ihrer früheren Verurteilung be-\n\nzahlten Vorschuss. \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. \n\nMit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte insbesondere \n\ngeltend, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen und verletze ihren \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör. Es gebe der Klage allein mit der Begründung \n\nstatt, dass von einer Unterbrechung der Verjährung auszugehen sei. Auf die \n\n3 \n\n4 \n\nFrage, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt bestehe und woraus er \n\nsich ergebe, gehe es nicht ein. Die Beklagte habe sich vorrangig mit Einwen-\n\ndungen gegen den Grund des Anspruchs verteidigt; das Landgericht habe hier-\n\nzu keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht habe zunächst auf \n\ndiese Einwendungen eingehen müssen. Es setze das Bestehen des Anspruchs \n\ndem Grunde nach voraus, obwohl die Parteien in erster Instanz hierüber ge-\n\nstritten hätten und das Landgericht die in diesem Zusammenhang aufgeworfe-\n\nnen Fragen offengelassen habe. Damit sei der Anspruch der Beklagten auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Hierauf beruhe die Entscheidung \n\nschon deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden hät-\n\nte. \n\nII. Das angefochtene Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\n1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerde-\n\nführer zu Recht rügt, in einer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) verletzenden Weise entscheidungserheblichen Sachvortrag des \n\nKlägers übergangen. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-\n\nzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG v. \n\n19.5.1992 - 1 BvR 986/92, BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG v. 31.3.1998 \n\n- 1 BvR 2008/97, NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG v. 4.8.2004 - 1 BvR 698/03, \n\nZIP 2004, 1762, 1763). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tat-\n\nsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die \n\nNichtberücksichtigung des Vortrags schließen. \n\n2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\na) Das Berufungsgericht hat sein Grundurteil in der Sache (im Weg der \n\nBezugnahme auf das Sitzungsprotokoll) lediglich darauf gestützt, dass die Ver-\n\njährung durch das selbstständige Beweisverfahren unterbrochen worden sei. \n\nMit dem (auch zweitinstanzlichen) Vorbringen der Beklagten (Bl. 21 f., 108 f. \n\nGA), dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin schon an fehlendem Ver-\n\nschulden der Beklagten scheitern müsse, hat sich das Berufungsgericht nicht \n\nauseinandergesetzt. Nachdem sich das Landgericht darauf beschränkt hatte, \n\nauszuführen, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sei, und keine Fest-\n\nstellungen zum Verschulden der Beklagten getroffen hat, kann sich die Bezug-\n\nnahme des Landgerichtsurteils durch das Berufungsurteil nicht auf die Frage \n\ndes Verschuldens beziehen. \n\n10 \n\nb) Damit hat das Berufungsgericht jedenfalls Vortrag der Beklagten \n\nübergangen, aus dem diese ableitet, auf ihrer Seite liege Verschulden nicht vor. \n\nFehlt es damit aber schon an Feststellungen zum Anspruchsgrund, durfte das \n\nBerufungsgericht kein Grundurteil zugunsten der Klägerin erlassen, denn die-\n\nses setzt voraus, dass der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, d.h. \n\ndass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit im positiven Sinn geklärt sind. \n\nDazu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Damit liegt die gerügte Gehörsver-\n\nletzung vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zum Erfolg verhelfen muss \n\n(BVerfG, Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; vgl. \n\nZöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rdn. 15a m.w.N.). Die mit der Zulassung \n\nder Revision verbundene Zurückverweisung beruht auf § 544 Abs. 7 ZPO der \n\ndurch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRügG) vom 7. Dezember 2004 (BGBl \n\n2004 I, 3220) eingefügten Fassung. \n\n11 \n\n3. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sa-\n\nche insbesondere auch die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berück-\n\nsichtigen haben, die Beklagte habe die weiteren von der Klägerin behaupteten \n\nMängel bestritten und diese hätten mit dem Schadensfall vom 30. November \n\n1999 nichts zu tun (Beschwerdebegründung S. 8/9). Es wird in diesem Zu-\n\nsammenhang auch nochmals die Frage der Verjährung zu prüfen haben, was \n\nin sachgerechter Weise erst dann möglich sein wird, wenn es festgestellt hat, \n\nwelche der behaupteten Mängel vorliegen. \n\nInsbesondere \n\nin diesem \n\nZusammenhang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich das Beweissiche-\n\nrungsverfahren auch auf die Mängel bezogen hat, die nunmehr geltend ge-\n\nmacht werden (vgl. Beschwerdebegründung S. 16). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 O 1712/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.06.2004 - 13 U 1701/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/x-zr-101-04","retrieved":"2026-07-10 21:03:11.843328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/x-zr-101-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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