{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"KVR 32/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GWB 2005 § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a National Geographic I a) Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertra- gung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Un- ternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt (im Anschluss an BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb). b) Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine bereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt (Fortfüh- rung von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 32/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nGWB 2005 § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a \n\nNational Geographic I \n\na) Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37 \nAbs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertra-\ngung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Un-\nternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt (im Anschluss an BGHZ \n119, 117 – Warenzeichenerwerb). \n\nb) Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem \nsolchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine \nbereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt (Fortfüh-\nrung von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb). \n\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – KVR 32/05 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, \n\nden Vorsitzenden Richter Ball \n\nund \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Beschluss \n\ndes 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDas Bundeskartellamt hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\neinschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\n\ngenheit notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1 bis 4 zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Frühjahr 1999 schlossen die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: G+J) und die \n\nBeteiligte zu 3 (RBA Publicaciones), ein spanischer Verlag, als gemeinschaftliche \n\nLizenznehmer mit der Beteiligten zu 4 (National Geographic Society, im Folgen-\n\nden: NGS) einen aus mehreren Einzelverträgen bestehenden Lizenzvertrag über \n\ndie erstmalige Herausgabe des deutschsprachigen Magazins „National Geogra-\n\nphic“. NGS gibt seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts in den Vereinigten Staa-\n\nten das (englischsprachige) Magazin „National Geographic“ heraus. Der Lizenz-\n\nvertrag gestattet den Lizenznehmern die Verwendung der Marke „National Geo-\n\ngraphic“ sowie der äußeren Erscheinungsmerkmale der Originalausgabe und \n\nräumt ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Inhalt des Magazins ein, \n\ndie erforderlich sind, um die (übersetzten) Originalbeiträge im deutschsprachigen \n\nMagazin zu veröffentlichen. Darüber hinaus können die Lizenznehmer das Archiv \n\nder NGS mit Berichten, Bildern, Karten und Illustrationen nutzen. Eine vorherige \n\nAnmeldung des Lizenzvertrages als Zusammenschluss beim Bundeskartellamt er-\n\nfolgte nicht. \n\n2 \n\nDie seit September 1999 erscheinende deutschsprachige Ausgabe von „Na-\n\ntional Geographic“ wird von einem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen he-\n\nrausgegeben, an dem G+J sowie RBA Germany GmbH – eine hundertprozentige \n\nTochter der Beteiligten zu 2, die ihrerseits ein Tochterunternehmen der RBA Publi-\n\ncaciones ist – zu jeweils der Hälfte beteiligt sind. Erst als im Jahre 2004 G+J die \n\nandere Hälfte des Gemeinschaftsunternehmens übernehmen wollte und diesen \n\nErwerb als Zusammenschluss anmeldete, erlangte das Bundeskartellamt Kenntnis \n\nvon dem Lizenzvertrag. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 2. August 2004 hat das Bundeskartellamt den in dem Er-\n\nwerb der Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geo-\n\ngraphic“ liegenden Zusammenschluss untersagt (BKartA WuW/E DE-V 947). Nach \n\nAnsicht des Bundeskartellamts handelt es sich bei dem Lizenzvertrag um einen \n\nanmeldepflichtigen Zusammenschluss i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB, der zu \n\neiner Verstärkung der beherrschenden Stellung von G+J auf dem Lesermarkt für \n\npopuläre Wissensmagazine geführt habe. Die Lizenz sei ein wesentlicher Vermö-\n\ngensteil i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB, da sie die Grundlage der Stellung der \n\nNGS auf dem relevanten deutschsprachigen Markt sei. \n\n4 \n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 hat das Oberlandesgericht die \n\nUntersagungsverfügung aufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1504). Hier-\n\ngegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der – vom Beschwerdegericht zuge-\n\nlassenen – Rechtsbeschwerde. Mit ihr erstrebt das Bundeskartellamt die Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht. Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zu-\n\nrückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines Zusammenschlusses im \n\nStreitfall verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nNach § 37 Abs. 1 GWB liege ein Zusammenschluss vor, wenn ein Unter-\n\nnehmen entweder das Vermögen eines anderen Unternehmens ganz oder zu ei-\n\nnem wesentlichen Teil oder wenn es die Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile \n\neines anderen Unternehmens erwerbe. Durch den Erwerb der Nutzungsrechte für \n\ndie deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ werde keiner \n\nder beiden Zusammenschlusstatbestände erfüllt. Ein Vermögenserwerb scheitere \n\nbereits daran, dass mit dem Erwerb von Nutzungsrechten kein Erwerb des Voll-\n\nrechts verbunden sei, wie er für einen Vermögenserwerb stets Voraussetzung sei. \n\nAber auch ein Kontrollerwerb liege nicht vor, weil G+J und RBA Publicaciones \n\nnicht die Kontrolle über NGS oder einen Teil ihres Unternehmens erworben hät-\n\nten. Auch im Falle des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB sei erfor-\n\nderlich, dass es sich beim Gegenstand des Kontrollerwerbs um einen wesentli-\n\nchen Teil des Vermögens handele. Das lizenzierte Recht zur Herausgabe der \n\ndeutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ stelle aber keinen wesent-\n\nlichen Vermögensteil dar. \n\n7 \n\nOb ein Vermögensteil wesentlich sei, müsse nach der Zielsetzung der Zu-\n\nsammenschlusskontrolle bestimmt werden. Wesentlich könne danach ein Vermö-\n\ngensteil sein, der im Verhältnis zum Gesamtvermögen entweder quantitativ aus-\n\nreichend hoch sei oder der qualitativ von besonderer Bedeutung sei, weil es sich \n\num eine wirtschaftliche Funktionseinheit handele, die die Stellung des Veräuße-\n\nrers auf dem in Rede stehenden Markt begründe. Nach dem im Streitfall allein in \n\nBetracht kommenden qualitativen Ansatz liege in den Lizenzrechten der deutsch-\n\nsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ kein wesentlicher Vermögensteil, \n\nweil NGS mit Hilfe der entsprechenden Nutzungsrechte für die deutschsprachige \n\nAusgabe keine Marktstellung auf dem deutschen Markt begründet habe, die durch \n\nden Lizenzvertrag auf die Erwerber übertragen worden sei. Die potentielle Markt-\n\nrelevanz eines bisher nicht genutzten Vermögensteils sei nicht ausreichend, um \n\neinen der Zusammenschlusskontrolle unterliegenden Vermögensgegenstand an-\n\nzunehmen. Voraussetzung sei stets, dass der Veräußerer auf dem relevanten \n\nMarkt tätig und der zu veräußernde Vermögensteil tragende Grundlage seiner \n\nMarktstellung sei, in die der Erwerber eintrete. Dies entspreche auch der Praxis \n\nder Europäischen Kommission, die im Abschluss eines Lizenzvertrags nur dann \n\neine als Zusammenschluss zu beurteilende Übertragung eines Vermögensteils \n\nsehe, wenn es sich um ein Geschäft handele, dem eindeutig ein Umsatz auf dem \n\nrelevanten Markt zugeordnet werden könne. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde ha-\n\nben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Untersagungsverfü-\n\ngung des Bundeskartellamts aufgehoben. Der untersagte Erwerb einer Lizenz für \n\ndie deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geographic“ erfüllt nicht \n\ndie Voraussetzungen eines Zusammenschlusses nach § 37 GWB. \n\n9 \n\n1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der in Rede \n\nstehende Lizenzvertrag keinen Vermögenserwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB \n\nbegründet. Es entspricht der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass das \n\nGesetz mit dem Begriff des Vermögenserwerbs nur den Erwerb des Vollrechts er-\n\nfasst. Eine Notwendigkeit, diesen Begriff auf eine wirtschaftlich gleichwertige Ein-\n\nräumung von Nutzungsrechten zu erstrecken, besteht schon deswegen nicht, weil \n\ndiese Erwerbsformen unter den Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs \n\nnach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB fallen können (Mestmäcker/Veelken in Immen-\n\nga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 37 Rdn. 15; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartell-\n\nrecht, 10. Aufl., § 37 GWB Rdn. 12; Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 37 Rdn. 4 u. 9; \n\nRichter in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 19 Rdn. 69; ferner Riesen-\n\nkampff/Lehr \n\nin Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, § 37 GWB \n\nRdn. 6). \n\n10 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht im Streitfall auch einen Kon-\n\ntrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB verneint hat. Das im Lizenzvertrag \n\neingeräumte Recht, die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift „National Geo-\n\ngraphic“ herauszugeben, stellt keinen wesentlichen Vermögensbestandteil im Sin-\n\nne dieser Vorschrift dar. \n\n11 \n\na) Zutreffend hat das Beschwerdegericht für die Beantwortung der Frage, \n\nob in einem Lizenzvertrag ein Kontrollerwerb i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB \n\nliegen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 \n\nGWB a.F., insbesondere auf die Entscheidung „Warenzeichenerwerb“, zurückge-\n\ngriffen. Dort hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, ob es sich bei der Ein-\n\nräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten um den Erwerb des Vermögens \n\neines anderen Unternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt, und hat Krite-\n\nrien für die Auslegung dieses Merkmals entwickelt (BGHZ 119, 117, 120 ff.). Zwar \n\nenthält § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a anders als § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB keine entspre-\n\nchende Einschränkung, wonach es sich um „wesentliche“ Teile des Vermögens \n\ndes veräußernden Unternehmens handeln muss. Doch besteht Einigkeit darüber, \n\ndass im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB insofern derselbe Maßstab wie \n\nbei § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB anzulegen ist (Mestmäcker/Veelken in Immen-\n\nga/Mestmäcker aaO § 37 Rdn. 24; Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 37 GWB \n\nRdn. 17; vgl. auch Richter in Wiedemann aaO § 19 Rdn. 83). \n\n12 \n\nb) Die Rechtsprechung hat in dem Merkmal der Wesentlichkeit nicht nur ein \n\nquantitatives, sondern vor allem ein qualitatives Kriterium gesehen, das eine die \n\nZielsetzung der gesetzlichen Regelung der Zusammenschlusskontrolle einbezie-\n\nhende wertende Betrachtung ermöglicht. Mit Recht – und vom Bundeskartellamt \n\nunbeanstandet – hat das Beschwerdegericht allein auf die qualitative Abgrenzung \n\nabgestellt, weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass es sich bereits in quantitativer \n\nHinsicht um einen wesentlichen Unternehmenswert handelt. Im Streitfall scheitert \n\ndie Annahme eines Zusammenschlusses – wie vom Beschwerdegericht zutreffend \n\ndargelegt – daran, dass die im Rahmen des Lizenzvertrags eingeräumten Rechte \n\nan der deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ nicht die tragende \n\nGrundlage einer bereits vorhandenen Marktstellung von NGS waren, in die G+J \n\nund RBA Publicaciones hätten einrücken können. \n\n13 \n\naa) Das Merkmal der Wesentlichkeit ist deswegen von entscheidender Be-\n\ndeutung, weil es im Rahmen sowohl des § 37 Abs. 1 Nr. 1 als auch des § 37 \n\nAbs. 1 Nr. 2 lit. a GWB darum geht, das externe vom internen Wachstum abzu-\n\ngrenzen. Während das Gesetz das externe Wachstum der Zusammenschlusskon-\n\ntrolle unterwirft und in der Regel die Untersagung gebietet, wenn durch den Er-\n\nwerb eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (§ 36 Abs. 1 \n\nGWB), ist das interne Wachstum auch dem an der Grenze zur Marktbeherrschung \n\nstehenden oder bereits marktbeherrschenden Unternehmen ohne weiteres gestat-\n\ntet. So ist es beispielsweise einem marktbeherrschenden Mineralölunternehmen \n\nnicht untersagt, sich mit einem großen Posten Erdöl einzudecken, auch wenn von \n\ndieser Menge – hätte ein Wettbewerber sie erworben – erheblicher Wettbewerb \n\nhätte ausgehen können. Einem marktbeherrschenden Filmverleiher ist es ebenso \n\nwenig verwehrt, sich die Rechte an einem Erfolg versprechenden Kinofilm zu si-\n\nchern, wie es einem seinen Markt dominierenden Verlag nicht verboten werden \n\nkann, sich die Rechte für die deutsche Ausgabe eines amerikanischen Bestsellers \n\neinräumen zu lassen, auch wenn dadurch jeweils die beherrschende Marktstellung \n\nabgesichert und verstärkt wird. Mit dem Zusammenschlusstatbestand des Vermö-\n\ngens- oder Kontrollerwerbs sollen nicht derartige, dem internen Wachstum zuzu-\n\nrechnende Erwerbsvorgänge der Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden. \n\nVielmehr geht es darum, diejenigen Fälle zu erfassen, in denen der Erwerber mit \n\nHilfe des Vermögens- oder Kontrollerwerbs anstelle des Veräußerers in dessen \n\nMarktstellung einrückt. Dies können Fälle sein, in denen der Erwerb eine betriebli-\n\nche Teileinheit oder einen bestimmten Geschäftsbereich eines Unternehmens be-\n\ntrifft (vgl. BGHZ 65, 269, 272 f. – Zementmahlanlage I; ferner BGH, Beschl. v. \n\n23.10.1979 – KVR 3/78, WuW/E 1655 – Zementmahlanlage II; BGHZ 74, 172, \n\n178 f. – Kettenstichnähmaschinen; BGH, Beschl. v. 12.2.1980 – KVR 4/79, \n\nWuW/E 1763, 1771 – Bituminöses Mischgut; BGHZ 119, 117, 123 – Warenzei-\n\nchenerwerb). \n\n14 \n\nbb) Der Zusammenschlusstatbestand des Vermögens- oder Kontrollerwerbs \n\nkann allerdings auch bei einem Erwerbsvorgang erfüllt sein, bei dem kein produ-\n\nzierender Geschäftsbereich samt den dafür erforderlichen Mitteln übertragen wird, \n\nbei dem sich jedoch dem Erwerber in gleicher Weise wie bei einem Vermögens-\n\nerwerb im Ganzen die Gelegenheit bietet, in die Marktstellung des Veräußerers \n\neinzutreten. Voraussetzung ist dabei, dass der Vermögensteil als ein vom übrigen \n\nVermögen abtrennbares Vermögen eines Unternehmens angesehen werden \n\nkann, das – in gleicher Weise wie das Vermögen eines Unternehmens als Gan-\n\nzes – tragende Grundlage (Substrat) seiner Stellung auf dem für die Zusammen-\n\nschlusskontrolle relevanten Markt und demgemäß geeignet ist, diese Marktstel-\n\nlung von dem – insoweit aus dem Markt ausscheidenden – Veräußerer auf den \n\nErwerber zu übertragen. Unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlusskontrolle \n\nkann zudem ein Vermögensteil in diesem Sinn nur dann wesentlich sein, wenn er \n\ngeeignet ist, die Stellung eines Erwerbers auf dem betreffenden Markt spürbar zu \n\nstärken (BGHZ 119, 117, 122 f. – Warenzeichenerwerb). \n\n15 \n\ncc) Bei dem der Abgrenzung von externem zu internem Wachstum dienen-\n\nden Begriff der Wesentlichkeit ist ferner zu beachten, dass die Merkmale für den \n\nZusammenschlusstatbestand möglichst klare Konturen aufweisen sollten. Zwar \n\nsind beim Zusammenschlusstatbestand die formalen, an bestimmte Anteile an-\n\nknüpfenden Merkmale infolge mehrerer Gesetzesänderungen immer stärker durch \n\nmaterielle Merkmale ergänzt und in der Praxis verdrängt worden, die für die Ge-\n\nsetzesauslegung einen größeren Spielraum lassen. Es darf jedoch nicht außer \n\nAcht gelassen werden, dass es sich um ein Aufgreifkriterium handelt, das zu-\n\nnächst von den Unternehmen selbst einzuschätzen ist. Auch die Wirksamkeit der \n\nBußgeldbewehrung in § 81 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 39 Abs. 1 GWB hängt davon ab, \n\ndass den betroffenen Unternehmen die Nichtanmeldung zum Vorwurf gemacht \n\nwerden kann. \n\n16 \n\ndd) Mit Recht hat das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund das Vor-\n\nliegen eines Zusammenschlusses davon abhängig gemacht, ob die im Rahmen \n\ndes fraglichen Lizenzvertrags eingeräumten Rechte schon in der Hand des Ver-\n\näußerers NGS die tragende Grundlage einer bereits vorhandenen Marktstellung \n\nauf dem für das Zusammenschlussvorhaben maßgeblichen Lesermarkt waren. Da \n\ndiese Frage zu verneinen ist, hat das Beschwerdegericht den Zusammenschluss-\n\ntatbestand mit Recht als nicht erfüllt angesehen. \n\nDas Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, \n\n17 \n\ndass NGS bis zum Abschluss des Lizenzvertrages im März 1999 von der Möglich-\n\nkeit einer deutschsprachigen Ausgabe von „National Geographic“ keinen Ge-\n\nbrauch gemacht hatte. Die Ausgabe des entsprechenden englischsprachigen Ma-\n\ngazins sei dem relevanten Markt nicht zuzurechnen. Dem hält das Bundeskartell-\n\namt entgegen, diese Beurteilung lasse den potentiellen Wettbewerb außer Acht, \n\nder auch schon vor Abschluss des Lizenzvertrages von der stets bestehenden \n\nMöglichkeit einer deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen sei. Eine Notwendig-\n\nkeit, zwischen einer aktuellen und einer potentiellen Marktstellung eines Vermö-\n\ngensteils zu differenzieren, bestehe nicht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nDenn gerade die Frage, ob bereits eine aktuelle Marktstellung besteht, ist ent-\n\nscheidend dafür, ob ein Erwerbsvorgang dem externen oder dem internen Wachs-\n\ntum zuzuordnen ist. Ein Verlag, der Lizenzverträge abschließt, um zukünftige Ver-\n\nlagsprojekte realisieren zu können, betätigt sich damit – ebenso wie andere, \n\nSachgüter nachfragende Unternehmen auch – als Nachfrager auf den Beschaf-\n\nfungsmärkten. Von den auf den Beschaffungsmärkten zu erwerbenden Gütern, \n\nseien es Verlagsrechte oder seien es Sachgüter, geht dabei regelmäßig ein poten-\n\ntieller Wettbewerb aus, weil diese Güter – würden sie von einem Wettbewerber \n\nerworben – im Wettbewerb gegen das nachfragende Unternehmen eingesetzt \n\nwerden könnten. Würde eine auf potentiellen Wettbewerb gegründete Marktstel-\n\nlung ausreichen, wäre der Zusammenschlusstatbestand des Vermögens- und des \n\nKontrollerwerbs nur schwer von den dem internen Wachstum zuzurechnenden \n\nBeschaffungsverträgen abzugrenzen. Dagegen besteht mit dem Erfordernis des \n\nEintretens in eine bereits vorhandene aktuelle Marktstellung ein Kriterium, das \n\ndem Zusammenschlusstatbestand die notwendigen klaren Konturen verschafft. Es \n\ndeckt sich im Übrigen – worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen \n\nhat – mit der Praxis der Europäischen Kommission bei der Anwendung des Art. 3 \n\nFKVO, der ebenfalls den Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs regelt. \n\nAuch dort kann es sich bei dem erworbenen Vermögensteil „um Marken oder Li-\n\nzenzen handeln“; diese Werte müssen „dann aber ein Geschäft bilden, dem sich \n\neindeutig ein Marktumsatz zuweisen lässt“ (Nr. 11 der Mitteilung der Kommission \n\nüber den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, \n\nABl. 1998 C 66, S. 5; vgl. auch Nr. 14 der Mitteilung der Kommission über den \n\nBegriff der beteiligten Unternehmen in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, \n\nABl. 1998 C 66, S. 14). \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. \n\nHirsch Ball Bornkamm \n\n Meier-Beck Strohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/kvr-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":18},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/kvr-32-05","retrieved":"2026-07-10 21:02:36.014452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/kvr-32-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2006-10-10","dockets":["KVR 32/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2006 – KVR 32/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/kvr-32-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GWB 2005 § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a National Geographic I a) Die Einräumung einer Lizenz stellt nur dann einen Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB dar, wenn es sich bei der Einräumung oder Übertra- gung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Un- ternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt (im Anschluss an BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb). b) Der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GWB ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn der Lizenznehmer aufgrund der Lizenz in eine bereits vorhandene aktuelle Marktposition des Lizenzgebers einrückt (Fortfüh- rung von BGHZ 119, 117 – Warenzeichenerwerb).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Beschluss\n\ndes 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni\n\n2005 wird zurückgewiesen.\n\nDas Bundeskartellamt hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\neinschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\n\ngenheit notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1 bis 4 zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GWB/37","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"37","label":"§ 37 GWB","mentions":18},{"id":"GWB/36","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"36","label":"§ 36 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/78","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"78","label":"§ 78 GWB","mentions":1},{"id":"GWB/39","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"39","label":"§ 39 GWB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2005-06-15","docket":"VI-Kart 24/04 (V)","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:0615.VI.KART24.04V.00","id":"olg-duesseldorf/2005-06-15/vi-kart-24-04-v","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-06-15/vi-kart-24-04-v","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-10-10","docket":"KVR 32/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-10-10/kvr-32-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/kvr-32-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:02:36.014452+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}