{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"1 StR 475/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 475/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDas Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen \"neuer\" Tatsa-\n\nchen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen, die auf eine erhebli-\n\nche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-\n\nsen. Der Anlassverurteilung lagen sexuelle Übergriffe des Verur-\n\nteilten gegen seine zur Zeit der Taten zwischen fünf und zehn Jah-\n\nre alten Stieftochter zugrunde. Eine Wiederholungsgefahr war für \n\ndie Strafkammer nur für die damals bestehende Familienbezie-\n\nhung oder ähnlich gelagerte familiäre Konstellationen erkennbar. \n\nNach der Verurteilung, und zwar nach Aussetzung der Vollstre-\n\nckung des Strafrests zur Bewährung und vor Verbüßung der Rest-\n\nstrafe aufgrund Widerrufs der Strafrestaussetzung, zeigte der Ver-\n\nurteilte erstmals Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, dass er \n\nOpfer auch außerhalb des familiären Nahbereichs sucht. Er hielt \n\nsich, beginnend unmittelbar nach seiner Haftentlassung, nahezu \n\ntäglich in oder in der Nähe von Schulen und eines Kinderheims \n\nauf, beobachtete die Kinder und versuchte, z.B. durch sexuelle \n\nÄußerungen, mit ihnen in Kontakt zu kommen. Noch nach dem \n\nWiderruf der Strafrestaussetzung verfolgte er mehrfach ein neun-\n\njähriges Mädchen auf ihrem Schulweg, einmal bis in den Flur de-\n\nren Wohnhauses und versuchte, zusammen mit dem Mädchen in \n\nden Fahrstuhl zu gelangen. Trotz eines daraufhin ausgesproche-\n\nnen erweiterten Platzverweises und eines Kontaktverbots beo-\n\nbachtete er dieses Mädchen weiterhin. \n\nDiese Tatsachen aus der Bewährungszeit des Verurteilten konnte \n\ndas Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. § 66b \n\nStGB erfordert zwar, dass die Tatsachen \"vor Ende des Vollzugs\" \n\nder Freiheitsstrafe erkennbar werden. Diese Voraussetzung ist je-\n\ndoch bei Tatsachen aus der Bewährungszeit auch dann erfüllt, \n\nwenn gegen den im Wege der Strafrestaussetzung zur Bewährung \n\nzwischenzeitlich in Freiheit gelangten Verurteilten nach Widerruf \n\nder Strafaussetzung die Freiheitsstrafe wieder vollzogen wird (vgl. \n\nBTDrucks. 15/3346, S. 17). Im Gesetzestext ist dieser Wille des \n\nGesetzgebers dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die neuen \n\nTatsachen nicht \"im Vollzug\" (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder \n\n\"während des Strafvollzugs\" (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), son-\n\ndern lediglich \"vor Ende des Vollzugs\" erkennbar geworden sein \n\nmüssen. \n\nDas Landgericht hat diese Tatsachen auch in eine umfangreiche \n\nGesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der \n\nPerson des Verurteilten, insbesondere der bei ihm festgestellten \n\nPersönlichkeitsstörung, der hohen Frequenz seiner Straffälligkeit \n\nsowie ergänzend der nahezu vollständigen Missachtung der Be-\n\nwährungsauflagen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefährlichkeit für die \n\nAllgemeinheit ausgeht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zu-\n\nsammenhang der Erkenntnis zu, dass der Verurteilte sein \"sexuel-\n\nles Suchverhalten\" unmittelbar nach der Haftentlassung begann, \n\nhartnäckig fortsetzte und sich dabei nicht einmal von polizeilichen \n\nVerboten zurückhalten ließ. \n\nSchließlich hat das Landgericht nachvollziehbar die Möglichkeit \n\ndes Einsatzes milderer Mittel, insbesondere die Erteilung von \n\nWeisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68f, 68b StGB), \n\nausgeschlossen. Der Verurteilte hat bereits gröblich gegen die ihm \n\nim Rahmen der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erteilten \n\nWeisungen verstoßen. So hat er z.B. die Weisung der Durchfüh-\n\nrung einer Psychotherapie bezogen auf seine Sexualproblematik \n\ntrotz mehrfacher Mahnungen und der Androhung des Bewäh-\n\nrungswiderrufs ignoriert. Zudem richtet sich die Gefährlichkeit des \n\nVerurteilten - anders als noch bei der Anlassverurteilung - gegen \n\neine Vielzahl unbestimmter Personen, sodass der staatliche \n\nSchutzauftrag für die gefährdeten Personen nicht auf andere Wei-\n\nse, etwa durch präventive Maßnahmen, wahrgenommen werden \n\nkann. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/1-str-475-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/1-str-475-06","retrieved":"2026-07-10 21:02:15.630427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/1-str-475-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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