{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"1 StR 284/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 284/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 7. März 2006 im Ausspruch über die \n\nMaßregeln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug \n\nvon zwei Jahren der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Von der Anordnung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat die Straf-\n\nkammer abgesehen. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die \n\nSachrüge gestützten und auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung \n\nbeschränkten Revision. Diese hat Erfolg. Allerdings erstreckt sich die Aufhe-\n\nbung auch auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. \n\nInsoweit ist die Revisionsbeschränkung unwirksam. \n\n2 \n\nDer Angeklagte wurde bereits - neben anderen geringeren Vorstrafen - \n\nvom Amtsgericht Mühldorf am Inn am 28. Februar 2002 wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-\n\nurteilt. Die Strafkammer hat gleichwohl die von der Staatsanwaltschaft bean-\n\ntragte Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB \n\nabgelehnt und zwar schon deshalb, da sie dessen formelle Voraussetzungen \n\nnicht als gegeben ansah. Die Strafkammer meint, in den Fällen des § 66 Abs. 3 \n\nSatz 2 StGB dürfe nicht - hinsichtlich der weiteren Straftat - auf eine Vorverur-\n\nteilung abgestellt werden, vielmehr müssten - mindestens - zwei Straftaten der \n\nentsprechenden Qualifikation zum Anordnungszeitpunkt zur Aburteilung anste-\n\nhen. Dies entnimmt die Strafkammer dem Wortlaut der Norm. Außerdem würde \n\nsonst § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB „völlig sinnentleert, da sämtliche Fälle, die unter \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu subsumieren wären, gleichzeitig dem Satz 2 unter-\n\nfielen“, es somit für den § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keinen gesonderten Anwen-\n\ndungsbereich mehr gäbe. \n\n3 \n\nDies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine \n\nStrafe ist danach „verwirkt“ (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB), wenn wegen der Tat ei-\n\nne Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfah-\n\nren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausge-\n\nsprochen wird (BGH NStZ 2006, 156, 158 Rdn. 5; NJW 1999, 3723, 3724; vgl. \n\nauch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 13 m.w.N.). Auch bei dieser am \n\nWortlaut orientierten Auslegung sind die Anwendungsbereiche des § 66 Abs. 3 \n\nSatz 1 StGB und des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht völlig deckungsgleich. \n\nSatz 2 setzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-\n\nren voraus. Bei der Sichtweise des Landgerichts könnte das Vorliegen der for-\n\nmellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § \n\n66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch von Zufälligkeiten abhängen, nämlich ob - etwa je \n\nnach Arbeitsweise bei verschiedenen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaf-\n\nten oder nach deren Abgabepraxis - eine frühere Tat bereits abgeurteilt ist oder \n\nerst gemeinsam mit der weiteren Tat angeklagt wird. Die Nichtanordnung der \n\nSicherungsverwahrung hat daher keinen Bestand. \n\n4 \n\nDer Rechtsmangel zur Frage der Sicherungsverwahrung nötigt nicht da-\n\nzu, auch den Strafausspruch aufzuheben. Insoweit ist der Umfang des Rechts-\n\nmittels wirksam beschränkt. Denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. \n\nBGH NStZ 1994, 280, 281; NJW 1996, 3018, 3019 [insoweit in BGHSt 42, 191, \n\nnicht abgedruckt]; NStE Nr. 17 zu § 344 StPO). Der Senat kann auch im vorlie-\n\ngenden Fall ausschließen, dass die Strafe von dem Unterbleiben der Anord-\n\nnung der Maßregel beeinflusst war. \n\n5 \n\nAnders ist dies hier hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt zu bewerten. Zwar kann bei einer Re-\n\nvision, die sich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung richtet, im \n\nGrundsatz nicht nur der Strafausspruch, sondern auch eine angeordnete Maß-\n\nregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam von der Anfech-\n\ntung ausgenommen werden (vgl. BGH - Senat - NStZ 2000, 587, 588). Im vor-\n\nliegenden Fall ist jedoch ein möglicher innerer Zusammenhang zwischen bei-\n\nden Maßnahmen nicht von vorneherein völlig auszuschließen, zumal die Straf-\n\nkammer - anders als in der zitierten Entscheidung - schon die formellen Vor-\n\naussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt und damit \n\nkeine Gelegenheit gefunden hat, sich mit den materiellen Voraussetzungen ei-\n\nner Unterbringung - in der Sicherungsverwahrung sachverständig beraten - \n\nauseinanderzusetzen. Insoweit erweist sich die Beschränkung der Revision da-\n\nher als unwirksam. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt wird ebenfalls aufgehoben, um dem Landgericht so Gele-\n\ngenheit zu geben, die Voraussetzungen beider Maßregeln gemeinsam aufgrund \n\nwiderspruchsfreier aktueller Feststellungen hierzu zu prüfen (zu den Vorausset-\n\nzungen des Absehens von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung - so-\n\nfern die Voraussetzungen dazu im Übrigen gegeben sind - im Hinblick eine an-\n\ngeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vgl. BGH aaO). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/1-str-284-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/1-str-284-06","retrieved":"2026-07-10 20:58:31.744800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-10/1-str-284-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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