{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 7/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schulden Hulp UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, wel- che die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechts- beratungsgesetz zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 7/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSchulden Hulp \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 \n\nDie Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, wel-\nche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien \nbetrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechts-\nberatungsgesetz zu beurteilen. \n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch. \n\nDer Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der nie-\n\nderländischen \"Schulden Hulp Stichting\", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat \n\nseinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort \n\nvon Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Nieder-\n\nlanden aus tätig. \n\n3 \n\nDer Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen \n\nauf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in \n\nDeutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen \n\nSteuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in \n\ndeutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-\n\nsen, in der Bundesrepublik Deutschland in fremden Rechtsangelegenheiten \n\nrechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so tätig zu werden, wie dies in den \n\n- in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des Beklagten an die Steuer-\n\nberaterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder für rechtsbesorgende und \n\nrechtsberatende Tätigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls \n\nin \n\nden Klageantrag \n\neingeblendeten - \n\nInternet-Ausdrucken \n\nzu \n\nden \n\nAdressen \n\nhttp://www.schuldnerberatung- .com/s .h \n\nund/oder \n\nhttp://www.schuldnerberatung- .com/i .h ersichtlich ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das \n\nRechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwend-\n\nbar. Weder er noch die Stiftung hätten in Deutschland eine Niederlassung. Zu-\n\ndem verstoße ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 EG-Vertrag. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß entsprechend den in \n\nden Tenor aufgenommenen Schreiben und Internetausdrucken zur Unterlas-\n\nsung verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW 2004, \n\n2684). \n\nMit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla-\n\ngeabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Dazu hat \n\nes ausgeführt: \n\nDer Entscheidung sei gemäß Art. 40 und Art. 42 EGBGB deutsches ma-\n\nterielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch \n\ndes Klägers aus § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG. Das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch des-\n\nsen Gegner ihren Sitz in Deutschland hätten. Einziger Auslandsbezug sei die \n\nTatsache, dass der Beklagte, der zudem deutscher Staatsangehöriger sei, von \n\nden Niederlanden aus tätig werde. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, \n\neine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre \n\nrechtsberatenden Dienste anböten, gebiete seine Anwendung auf Sachverhal-\n\nte, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Wirkung entfalteten. Dafür \n\nspreche auch die Parallele zum deutschen internationalen Privatrecht, das e-\n\nbenfalls an den Marktort anknüpfe. Hingegen komme dem Ort der Niederlas-\n\nsung des Rechtsbesorgers kein besonderes Gewicht zu. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 49 EGV liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gründen des Allge-\n\nmeinwohls diene und verhältnismäßig sei. \n\n10 \n\nII. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat mit Recht angenommen, dass der Kläger von dem Beklagten Unterlassung \n\nrechtsbesorgender und rechtsberatender Tätigkeit und die Werbung dafür ent-\n\nsprechend den im Antrag genannten Schreiben und Internetausdrucken verlan-\n\ngen kann. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die bean-\n\nstandeten Verhaltensweisen des Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht an-\n\nzuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wett-\n\nbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbe-\n\nwerber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, \n\nGRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineral-\n\nwässern; BGHZ 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 \n\n- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-\n\nbarung). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n. F. festzuhal-\n\nten (BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP \n\n2004, 1484 - Rotpreis-Revolution). \n\n12 \n\nSoweit der Kläger die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt, \n\nwie sie aus Schreiben des Beklagten zum Zwecke der Schuldenregulierung \n\nersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland le-\n\nbenden Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten \n\ndaher Wirkungen auf dem deutschen Markt für rechtsbesorgende und rechtsbe-\n\nratende Tätigkeit, auf dem der Kläger gleichartige Leistungen anbietet und er-\n\nbringt. \n\n13 \n\nDie beanstandete Werbung des Beklagten im Internet ist gleichfalls nach \n\ndeutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt war und \n\nsich dort ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, \n\n513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet). Soweit der Be-\n\nklagte dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes über die Nutzung von Tele-\n\ndiensten vom 22. Juli 1997 (Teledienstegesetz - TDG) und der Richtlinie \n\n2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \n\nüber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, \n\ninsbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (\"Richtli-\n\nnie über den elektronischen Geschäftsverkehr\", ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000, \n\nS. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie) anbietet und erbringt, unterliegen \n\ndiese gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, § 4 Abs. 5 \n\nSatz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschränkungen. \n\n14 \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger \n\ngegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG aus § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. hinsichtlich \n\nder durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und Internet-\n\nausdrucke umschriebenen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die \n\nVerstöße fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes heraus, weil ein Teil der Tätigkeiten aus den Niederlanden in \n\nGang gesetzt wird. \n\n15 \n\na) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die \n\ndazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der \n\nVerbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 \n\n- I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvoll-\n\nstreckung durch Steuerberater). \n\n16 \n\nb) Die Tätigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige geschäfts-\n\nmäßige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor, \n\nwenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-\n\nte fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde \n\nRechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-\n\nschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und \n\nden Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher \n\nBelange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu \n\nfragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die \n\nWahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite \n\nder Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung \n\nrechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR \n\n2005, 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der \n\nBeklagte befasst sich bei seiner Tätigkeit für die von ihm geführte Stiftung mit \n\nder Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kläger beanstan-\n\ndeten Schreiben und Internetausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Sei-\n\nte der Überschuldung im Vordergrund, die durch das Rechtsberatungsgesetz \n\nnicht berührt wäre (vgl. BVerwG NJW 2005, 1293, 1296 f.; OLG Oldenburg \n\nGRUR 2006, 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des Klä-\n\ngers durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und Internetauftritte des \n\nBeklagten beschriebene Tätigkeit die inhaltliche Prüfung der gegen den \n\nSchuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie die Geltendmachung eigener \n\nForderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger. Darin liegt eine Rechts-\n\nbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG. \n\n17 \n\nc) Der Beklagte verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbe-\n\nhörde als geeignete Person oder Stelle i.S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aner-\n\nkannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person \n\noder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zu § 305 Abs. 1 \n\nNr. 1 letzter Halbsatz InsO erfüllt. \n\n18 \n\nd) Das beanstandete Verhalten des Beklagten, das er von den Nieder-\n\nlanden aus vornimmt, unterfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-\n\nmen hat, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. \n\n19 \n\naa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit \n\nAuslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unter-\n\nschiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg \n\nMDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechts-\n\nberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 261; Armbrüster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikie-\n\nwicz, IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dort-\n\nmund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsord-\n\nnung, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungs-\n\ngesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits). Übereinstimmung \n\nbesteht allerdings darin, dass das Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich nur die \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im \n\nInland, einschränkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland \n\nstatt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die \n\nBeratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein \n\nInländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen In-\n\nlandssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten \n\nRat tätig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR \n\n2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 \n\n§ 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B \n\nRdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. \n\nRBerG Rdn. 68). \n\n20 \n\nKeine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Vorausset-\n\nzungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei dar-\n\nan angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen ent-\n\nfaltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; \n\nChemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine \n\nNiederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund \n\nAnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 75). Ande-\n\nre Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland \n\nnicht lediglich vorübergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B \n\nRdn. 93; Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen \n\nSitz im Inland hat (Armbrüster, RIW 2000, 583, 588). \n\n21 \n\nbb) Das Rechtsberatungsgesetz gibt von seinem Wortlaut her keinen \n\nAnhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgun-\n\ngen erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nan. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fall-\n\nkonstellation rechtfertigen. \n\n22 \n\n(1) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden \n\nund dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspfle-\n\nge. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Be-\n\nlangen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor \n\nungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der \n\nRechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbe-\n\ndingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW \n\n2004, 2662; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 992 = WRP \n\n2002, 956 - Wir Schuldenmacher). \n\n23 \n\n(2) Der Streitfall betrifft eine außergerichtliche Rechtsbesorgung im Auf-\n\ntrag eines inländischen Auftraggebers gegenüber dessen im Inland ansässigen \n\nGegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-\n\nverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Die vom Beklagten nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus \n\nverschickten Schreiben waren an den inländischen Gläubiger des Auftragge-\n\nbers des Beklagten gerichtet. Diese Tätigkeit, für die der Beklagte entsprechend \n\nden vorgelegten Internetausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inländische Rechtsbesorgung \n\ndar, die unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Zulassungsvorausset-\n\nzungen vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des Beklagten und sein \n\nGläubiger, dem gegenüber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist, \n\nsind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes, inländische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewah-\n\nren, unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchführung ei-\n\nnes Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Soweit das ge-\n\nrichtliche Verfahren voraussetzt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereini-\n\ngung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Perso-\n\nnen und Stellen vorgesehen ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), soll damit einer ü-\n\nbermäßigen Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entge-\n\ngen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 190; MünchKomm.InsO/Ott, \n\n§ 305 Rdn. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsfähigen \n\nRechtspflege gebietet es demnach, die Zulässigkeit der Rechtsbesorgung im \n\nvorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvorausset-\n\nzungen abhängig zu machen. \n\n24 \n\n(3) Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlan-\n\nden hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang \n\nsetzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht ange-\n\nführt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umge-\n\nhungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbar-\n\nkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist (vgl. Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75; \n\nBudzikiewicz, IPRax 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger könn-\n\nten sich ansonsten den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes durch die \n\nbloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort \n\naus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen, und zwar nicht \n\nnur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommuni-\n\nkationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten Gel-\n\ntungsbereich des Gesetzes. \n\n25 \n\n(4) Auf die Frage, ob der inländische Rechtsuchende, der sich zu einer \n\nRechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausländische \n\nRechtsbesorger, solange er nur im Ausland tätig wird, nicht den inländischen \n\nZulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher \n\nmöglicherweise nicht den Anforderungen genügt, die von einem inländischen \n\nRechtsberater erwartet werden können, kommt es nicht an. Das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz enthält, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsbera-\n\ntern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbe-\n\nsorgung durch inländische Rechtsberater nicht voraus, dass der Rechtsuchen-\n\nde im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte. \n\n26 \n\ne) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verstößt nicht gegen \n\nArt. 12 GG. Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes \n\nsind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12, \n\n26 f.; BVerfG NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der \n\nBeklagte einen Teil seiner Tätigkeit vom Ausland her vornimmt, gewährt keinen \n\nweiterreichenden Schutz. \n\n27 \n\nf) Ein Verstoß gegen Art. 49 EG liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungs-\n\nverkehr darf durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Grün-\n\nde des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Geltungsbereich \n\nder betreffenden Regelung tätigen Personen und Unternehmen gelten, wenn \n\ndem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung \n\ngetragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er \n\nansässig ist (EuGH, Urt. v. 25.7.1991 - C-76/90, Slg. 1991, I-4221 Tz. 14 \n\n= GRUR Int. 1991, 807 - Säger/Dennemeyer; Urt. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg. \n\n1996, I-6511 Tz. 28 = WM 1997, 164 - Reisebüro Broede/Sandker). Das durch \n\ndas Rechtsberatungsgesetz geschützte Allgemeininteresse daran, dass Recht-\n\nsuchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten, \n\ndass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche \n\noder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der \n\nDienstleistungsfreiheit (EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - Säger/Denne-\n\nmeyer). Das Rechtsberatungsgesetz wird zudem in nicht diskriminierender \n\nWeise angewendet, weil In- und Ausländer gleichermaßen davon betroffen \n\nsind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel \n\nersichtlich, um die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Da in \n\nden Niederlanden keine Vorschriften bestehen, welche die außergerichtliche \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränken (vgl. Regierungsent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n1.9.2006, BR-Drucks. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches \n\ndas Rechtsberatungsgesetz schützt, nicht in gleicher Weise Rechnung getra-\n\ngen. Aus der Regelung über die vorübergehende Tätigkeit eines europäischen \n\nRechtsanwalts gem. §§ 25 ff. EuRAG, die auf der Umsetzung der Dienstleis-\n\ntungsrichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 (ABl. EG Nr. L 78 \n\nS.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der Beklagte nicht nur vorüberge-\n\nhend in Deutschland tätig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im \n\nGegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf \n\nin anderen Ländern regelmäßig in einer Weise geregelt ist, die eine ausrei-\n\nchende Überwachung der Qualität der Rechtsbesorgung gewährleistet. \n\n28 \n\nIII. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung \n\nfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-7-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-7-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-05/i-zr-7-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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