{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZB 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 3 Abs. 1 Tastmarke Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein. MarkenG § 8 Abs. 1 a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. b) Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Ge- genstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst wer- den, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun- gen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst wer- den, bezeichnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 73/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung 301 47 108.8 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nMarkenG § 3 Abs. 1 \n\nTastmarke \n\nEin über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein. \n\nMarkenG § 8 Abs. 1 \n\na) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich \ndadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang \nauslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet \nwird. \n\nb) Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu \nder hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Ge-\ngenstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst wer-\nden, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun-\ngen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis \nder grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass \n(auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst wer-\nden, bezeichnet werden. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nPokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 wird \n\nauf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung \n\neiner Marke für die Waren \n\nKraftfahrzeugteile (soweit in Klassen 9 und 12 enthalten) \n\nbeantragt. In der Anmeldung zur Eintragung hat sie zur Markenform angegeben: \n\n\"Sonstige Markenform (Tastmarke)\". Weiter hat sie in einer Anlage zur Marken-\n\nanmeldung als Wiedergabe der Marke die nachfolgenden Abbildungen \n\neingereicht und hinzugefügt: \n\n\"Die Markenanmeldung betrifft eine Tastmarke. Der beigefügten grafi-\n\nschen Wiedergabe der Marke ist den jeweils drei abgebildeten Ansichten \n\ndie haptische Gestaltung der Marke zu entnehmen. Die oberste Abbil-\n\ndung zeigt die Marke schräg von vorne; die mittlere Abbildung ist eine di-\n\nrekte Draufsicht auf die Marke und die untere Abbildung gibt die Ansicht \n\nschräg von hinten wieder. \n\nNicht beansprucht wird die die Marke umrahmende Kontur.\" \n\n2 \n\nDie Anmelderin hat vorgetragen, mit der angemeldeten Tastmarke mache sie \n\nnicht alle denkbaren haptischen Reize geltend. Es gehe vielmehr nur um die Gestalt, \n\nOberflächenstruktur, Form und Masse. Diese Reize seien grafisch zweidimensional \n\ndarstellbar und auf den eingereichten Abbildungen klar erkennbar. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung \n\nmit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen lasse sich als Tast-\n\nmarke nicht grafisch darstellen. \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückge-\n\nwiesen (BPatG GRUR 2005, 770). \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Ein-\n\ntragungsantrag weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat der angemeldeten Marke die Eintragung ver-\n\nsagt, weil sie die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 \n\nMarkenG) nicht erfülle. \n\n7 \n\nGegenstand der Anmeldung sei ein Teil der Verkleidung eines Kraftfahrzeug-\n\nsitzes, also die Ware selbst, mit der Besonderheit, dass nicht die Eintragung einer \n\ndreidimensionalen Warenformmarke, sondern einer Tastmarke begehrt werde, also \n\neiner sensorischen Marke, die ein Produkt haptisch identifiziere. Der betriebliche \n\nHinweischarakter der Marke solle damit nicht über die optisch wahrnehmbare äußere \n\nForm erfolgen, sondern über haptische Reize, die über den Tastsinn vermittelt wür-\n\nden, sobald beispielsweise der Verbraucher ein solches Produkt in die Hand nehme. \n\nEin haptischer Eindruck komme über verschiedene Wirkungsfaktoren zustande, de-\n\nnen gemeinsam sei, dass sie nicht objektiv und beliebig reproduzierbar zum Aus-\n\ndruck gebracht werden könnten, sondern stark subjektiven Einschätzungen und \n\nEmpfindungen unterlägen, mithin individuell völlig unterschiedlich sein könnten. \n\n8 \n\nDer Gegenstand der Anmeldung lasse sich nicht als Tastmarke grafisch dar-\n\nstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten müsse die grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zu-\n\ngänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Die grafische Darstellung, die als \n\nWiedergabe der Marke mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einge-\n\nreicht werde, müsse so beschaffen sein, dass auch die Eintragung im Register, die \n\nauf der Grundlage dieser Wiedergabe erfolge, den Anforderungen an die grafische \n\nDarstellung genüge. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die bildliche Wiedergabe \n\ndes Gegenstandes der Tastmarke sich nur auf einen kleinen Bereich der möglichen \n\nhaptischen Reize erstrecke. Erfasst werde die visuelle Wahrnehmung von Form und \n\nGröße, nicht aber der viel weiter reichende Bereich der Sensorik und individuellen \n\nTastempfindungen. Die eingereichte Beschreibung der Marke könne den Mangel der \n\nfür die Reproduzierbarkeit erforderlichen grafischen Darstellung nicht ausgleichen. \n\nSie unternehme nicht einmal den Versuch, die haptischen Effekte im Einzelnen dar-\n\nzustellen, sondern erläutere nur die beigefügte Abbildung wie bei einer Warenform-\n\nmarke hinsichtlich der Perspektiven. \n\n9 \n\nSelbst wenn die Anmelderin versucht hätte, die durch das Objekt ausgelösten \n\nhaptischen Eindrücke in Worte zu fassen, würde eine solche Beschreibung nur eine \n\nindividualisierte Momentaufnahme abgeben, die für Dritte weder objektivierbar noch \n\nreproduzierbar wäre. Da sich die Vielzahl und Variabilität der potentiellen individuel-\n\nlen Tasteindrücke einer objektiven Beschreibung schon im Ansatz entziehe und auch \n\neine hinreichende grafische Darstellbarkeit nicht möglich sei, seien im Ergebnis \n\nTastmarken ausnahmslos von der Eintragung im Markenregister ausgeschlossen. \n\n10 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anmeldung genügt nicht den \n\nAnforderungen, die im Hinblick auf die grafische Darstellung i.S. von § 8 Abs. 1 \n\nMarkenG und die Bestimmtheit des Schutzgegenstands an die Wiedergabe einer \n\nTastmarke bei der Anmeldung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu stellen sind. \n\n11 \n\n1. Die Prüfung, ob die Anmeldung die Marke hinreichend bestimmt wiedergibt, \n\nsetzt zunächst die Feststellung voraus, für welchen Gegenstand der Anmelder \n\nSchutz begehrt. Den Anmeldeunterlagen ist, wie das Bundespatentgericht beanstan-\n\ndungsfrei festgestellt hat, zu entnehmen, dass die Anmelderin Eintragung einer \n\nTastmarke als besonderer Markenform i.S. des § 3 Abs. 1 MarkenG begehrt. Die \n\nMarke soll als sensorische Marke durch das haptische Erfassen für die angemelde-\n\nten Waren - Kraftfahrzeugteile, soweit in den Klassen 9 und 12 enthalten, also z.B. \n\nMotorenteile oder Schaltapparate - als Herkunftshinweis dienen. \n\n12 \n\n2. Als Marke können Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren \n\noder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu \n\nunterscheiden, § 3 Abs. 1 MarkenG. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem \n\nVerbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-\n\nkennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, \n\ndiese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft \n\nzu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2002 - C-273/00, Slg. 2002, I-11737 \n\nTz. 35 = GRUR 2003, 145 = WRP 2003, 249 - Sieckmann). Die Funktion eines Un-\n\nterscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von \n\nDritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt (vgl. \n\nFezer, WRP 1999, 575, 576; ders. in Festschrift v. Mühlendahl, 2005, S. 43, 44 f.). \n\nDie Aufzählung in Art. 2 MRRL erwähnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar \n\nsind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnten \n\nHörzeichen oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht \n\nals Marken ausgeschlossen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 44 - Sieckmann; \n\nEuGH, Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, Slg. 2003, I-14313 Tz. 35 = GRUR 2004, 54 \n\n- Shield Mark/Kist). Auch ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann folg-\n\nlich grundsätzlich eine Marke sein. Es ist erforderlich, dass die allgemeinen Voraus-\n\nsetzungen der Markenfähigkeit wie insbesondere der Grundsatz der Selbständigkeit \n\nder Marke von dem Produkt erfüllt sind (vgl. BGHZ 140, 193, 197 - Farbmarke \n\ngelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = \n\nWRP 2004, 752 - Gabelstapler II). Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die \n\nabstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu erfüllen, kein funkti-\n\nonell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform \n\nhinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich \n\nvon der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen \n\nkönnen (BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II, m.w.N.). Diese Anforderungen \n\nkönnen Tastmarken wie dreidimensionale Formmarken grundsätzlich erfüllen, weil \n\nsich Elemente oder Eigenschaften einer Gestaltung, deren Wahrnehmung über den \n\nTastsinn als Marke beansprucht werden soll, gedanklich von der Ware selbst abstra-\n\nhieren lassen. \n\n13 \n\n3. Die Wahrnehmung über die Sinnesorgane erfolgt - soweit dies im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang von Bedeutung ist - im Wesentlichen in der Weise, dass \n\nEigenschaften eines Gegenstands, eines Vorgangs oder eines Teils der Umwelt au-\n\nßerhalb des wahrnehmenden Lebewesens durch ein Medium (z.B. Schall) zu einem \n\nSinnesorgan des Wahrnehmenden transportiert werden, dort eine Reaktion (Reiz) \n\nauslösen und hierdurch erkannt werden können. Die Bezeichnung einer Abbildung \n\nals Bildmarke stellt in diesem Sinne auf das Objekt der Wahrnehmung ab. Für eine \n\nden Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und \n\nder Bestimmtheit des Schutzgegenstands genügende Wiedergabe der Marke reicht \n\nes aus, wenn der Gegenstand, von dem die wahrnehmbaren Signale ausgehen, die \n\ndem Empfänger die Unterscheidung der Herkunft der angemeldeten Waren ermögli-\n\nchen sollen, hinreichend bestimmt umschrieben wird. Die Bedeutung des Bestimmt-\n\nheitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 \n\nAbs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine \n\nfestgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt \n\nzu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung \n\nüber die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. \n\nEuGH GRUR 2003, 145 Tz. 47-51 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 24.6.2004 \n\n- C-49/02, Slg. 2004, I-6129 Tz. 26-30 = GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bau-\n\nchemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730, 731 = WRP 1999, \n\n853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, \n\n1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 \n\n- I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I). Wenn \n\nder einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hin-\n\nreichend genau bezeichnet ist, bedarf es zur Erreichung dieser Zwecke nicht der Be-\n\nschreibung weiterer Einzelheiten des Wahrnehmungsvorgangs und insbesondere \n\nnicht einer Umschreibung des Wahrnehmungsgeschehens beim Empfänger. Auf das \n\nsich beim Empfänger einstellende Ergebnis des Wahrnehmungsvorgangs kommt es \n\nvielmehr erst bei der Prüfung an, ob der als Marke beanspruchte, durch Angabe ein-\n\nzelner seiner Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnete Gegenstand \n\nhinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen die Funktion erfüllen \n\nkann, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem \n\nbestimmten Unternehmen zu dienen, also bei der Frage der Unterscheidungskraft \n\ni.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n14 \n\n4. Dies gilt grundsätzlich auch für neue Markenformen wie die im Streitfall mit \n\nder Anmeldung begehrte Tastmarke. Auch bei den ihrem Schutzumfang nach auf die \n\nWahrnehmung durch bestimmte Sinnesorgane beschränkten Markenformen kann \n\nden mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit ver-\n\nfolgten Zwecken mit einer auf die Auslöserseite beschränkten Beschreibung genügt \n\nwerden, wenn der den Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand in seinen \n\nmaßgeblichen Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnet wird. So kann \n\netwa bei einer Anmeldung, bei der ein Herkunftshinweis durch eine bestimmte, aus \n\nVertiefungen bestehende Oberflächenstruktur eines Gegenstands über den Tastsinn \n\nvermittelt werden soll, die Angabe der Größenverhältnisse der Vertiefungen und Er-\n\nhebungen sowie ihrer Anordnung zueinander ausreichen. \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts bedarf es nicht der Be-\n\nschreibung der Wirkungen auf der Empfängerseite, also der haptischen Reize oder \n\nSinnesempfindungen, die von dem hinreichend bestimmt beschriebenen Gegenstand \n\nbei dem Wahrnehmenden über dessen Tastsinn ausgelöst werden. Soweit es bei der \n\nPrüfung der Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, mit der sich das \n\nBundespatentgericht nicht befasst hat, auf die Wahrnehmungen auf der Empfänger-\n\nseite ankommt, ist jedenfalls nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich die Eig-\n\nnung als betrieblicher Herkunftshinweis bereits aus einzelnen Eigenschaften des \n\nbetreffenden Gegenstands und nur im Hinblick auf bestimmte aus der Wahrnehmung \n\nmit dem Tastsinn folgende Empfindungen ergibt. In einem solchen Fall kommt es bei \n\nder Prüfung der Unterscheidungskraft nicht auf sämtliche Sinnesempfindungen an, \n\ndie beim Berühren des mit der angemeldeten Tastmarke beanspruchten Gegen-\n\nstands über den Tastsinn ausgelöst werden können. \n\n16 \n\n5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften verlangen die mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen \n\nDarstellbarkeit i.S. von Art. 2 MRRL und § 8 Abs. 1 MarkenG verfolgten Zwecke nicht \n\nnotwendig die grafische Wiedergabe der Marke selbst. Es kann unter Umständen \n\ngenügen, die Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe \n\nvon Figuren, Linien oder Schriftzeichen, zu umschreiben, die das Zeichen so wieder-\n\ngeben, dass es genau identifiziert werden kann. Das setzt voraus, dass die (mittelba-\n\nre) grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, \n\nverständlich, dauerhaft und objektiv \n\nist (EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52-55 \n\n- Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist). Diese vom Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften bei Hör- und Riechmarken aufgestellten An-\n\nforderungen gelten grundsätzlich auch für - gleichfalls visuell nicht wahrnehmbare - \n\nTastmarken. Die Frage, inwieweit für eine solche mittelbare Bestimmung des \n\nSchutzgegenstands auf die (unmittelbare) Beschreibung des Wahrnehmungsgegens-\n\ntands (ganz oder teilweise) verzichtet werden und die (ausschließliche oder ergän-\n\nzende) Angabe sonstiger Glieder der Wahrnehmungskette, die durch das als Marke \n\nbeanspruchte Zeichen ausgelöst wird, ausreichen kann - bei einer Tastmarke also \n\netwa die Beschreibung des oder der haptischen Eindrücke oder Reize genügen \n\nkann, die beim Abtasten des Wahrnehmungsobjekts auf den Tastsinn einwirken -, \n\nbedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vorliegend zu beurteilende Anmel-\n\ndung beschreibt hinsichtlich des als Marke beanspruchten Zeichens weder den Ge-\n\ngenstand noch die Sinnesempfindungen so genau, dass sich der beanspruchte \n\nSchutzgegenstand hinreichend bestimmt ermitteln ließe. \n\n17 \n\na) Soll das Erfordernis der grafischen Darstellung einer Tastmarke durch die \n\nBeschreibung des durch den Tastsinn wahrzunehmenden Gegenstands erfüllt wer-\n\nden, so müssen in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden \n\nGegenstands bezeichnet werden, die über den Tastsinn wahrgenommen werden \n\nkönnen. Als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung kommen beispielsweise \n\nAbbildungen oder wörtliche Beschreibungen des Wahrnehmungsgegenstands in Be-\n\ntracht. Auch hinsichtlich der von dem beanspruchten Gegenstand durch den Tastsinn \n\nausgelösten Sinnesempfindungen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich ein-\n\nzelne haptische Eindrücke durch eine wörtliche Beschreibung ebenso hinreichend \n\nklar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und \n\nobjektiv grafisch darstellen lassen, wie das bei anderen visuell nicht wahrnehmbaren \n\nZeichen der Fall sein kann (vgl. zur Darstellung eines Klangzeichens mittels einer \n\nBeschreibung durch Schriftsprache oder durch ein in Takte gegliedertes Noten-\n\nsystem EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 59, 62 - Shield Mark/Kist). Ferner kann für eine \n\nhinreichende grafische Darstellung einer Tastmarke eine Kombination aus einer Ab-\n\nbildung und einer Beschreibung in Betracht kommen. Bildliche Darstellungen, die \n\nsich in der Regel auch sprachlich umschreiben lassen, eignen sich zur Ergänzung \n\neiner allein nicht ausreichenden wörtlichen Beschreibung, wenn sie zusätzliche In-\n\nformationen enthalten, die zusammen mit den in der wörtlichen Beschreibung enthal-\n\ntenen Angaben eine den Anforderungen genügende grafische Darstellung ergeben. \n\n18 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat im Streitfall zu Recht in der bildlichen Darstel-\n\nlung der Zuordnung bestimmter körperlicher Elemente eines Kraftfahrzeugteils keine \n\ndie Tastmarke hinreichend bestimmt benennende Wiedergabe des Zeichens gese-\n\nhen. Die Wiedergabe des Objekts, dessen Wahrnehmung durch den Tastsinn dem \n\nVerkehr die Unterscheidung der Ursprungsidentität der beanspruchten Waren ermög-\n\nlichen soll, erschöpft sich in der vorliegenden Anmeldung in den dieser beigefügten \n\nAbbildungen und der Angabe, die die Marke umrahmende Kontur werde nicht bean-\n\nsprucht. Die weitere Angabe, die Anmeldung betreffe eine Tastmarke, ist dahin zu \n\nverstehen, dass das als Marke beanspruchte Zeichen nur in Bezug auf die Wahr-\n\nnehmung durch den Tastsinn geschützt sein soll, ihm also nur insoweit die Funktion \n\neines Hinweises auf die Herkunft der angemeldeten Waren zukommen soll. Dem Er-\n\nfordernis, dass in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden \n\nGegenstands bezeichnet sein müssen, die über den Tastsinn wahrgenommen wer-\n\nden können, ist mit der bloßen Abbildung eines körperlichen Gegenstands (hier wohl \n\neines Teils der Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes), auf dessen Umrisslinien (Kon-\n\ntur) es nicht ankommen soll und dessen Materialeigenschaften aus der Abbildung \n\nnicht zu ersehen sind, nicht genügt. Die einschränkende Angabe der Anmelderin, es \n\ngehe nur um die Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse, vermag den Mangel, \n\ndass die Abbildungen die für die Wahrnehmung durch den Tastsinn als maßgeblich \n\nbeanspruchten Eigenschaften des abgebildeten Gegenstands nicht erkennen lassen, \n\nnicht zu beheben. Denn auch hinsichtlich der genannten Merkmale (Gestalt, Oberflä-\n\nchenstruktur, Form und Masse) fehlt es an einer hinreichend bestimmten Darlegung, \n\nwelche konkreten Eigenschaften der abgebildete Gegenstand insoweit aufweisen \n\nsoll. \n\n19 \n\nc) Hinsichtlich der Form hat das Bundespatentgericht angenommen, das \n\nSchutzbegehren der Anmelderin beziehe sich nicht auf die visuell wahrnehmbare \n\näußere Form des abgebildeten Kraftfahrzeugsitzes als dreidimensionale Gestaltung. \n\nDiese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n20 \n\nDie Anmelderin hat in der Anlage zu ihrer Anmeldung ausgeführt, diese betref-\n\nfe eine Tastmarke, deren haptische Gestaltung der beigefügten grafischen Wieder-\n\ngabe zu entnehmen sei. Sie hat ausdrücklich hinzugefügt, dass die die Marke um-\n\nrahmende Kontur nicht beansprucht werde. Die Markenstelle hat diese Einschrän-\n\nkung dahin verstanden, dass die Anmelderin damit für die in den eingereichten Wie-\n\ndergaben dargestellte dreidimensionale Form keinen Schutz begehrt. Dagegen hat \n\nsich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde nicht gewandt. Sie hat zwar geltend ge-\n\nmacht, es gehe bei der angemeldeten Tastmarke um haptische Reize in Bezug auf \n\ndie Gestalt, die Oberflächenstruktur, die Form und die Masse. Aus ihrem weiteren \n\nVorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in diesem Zusammenhang mit Form, Gestalt \n\nund Oberflächenstruktur nicht den aus den eingereichten Abbildungen ersichtlichen \n\n(und auch ertastbaren) dreidimensionalen Umriss des abgebildeten Gegenstands \n\nmeint. Vielmehr führt sie im Rahmen ihrer Ausführungen, welche Dimensionen man \n\nallgemein - also nicht bezogen gerade auf den Gegenstand ihrer Anmeldung - beim \n\nErtasten eines Objektes gleichzeitig erfassen könne, unter der Dimension Gestalt/ \n\nForm Eindrücke wie geschmeidig, kantig und unter Oberflächenstruktur solche wie \n\nglatt, rauh an. Das Bundespatentgericht hat daher zu Recht angenommen, dass \n\nSchutz nicht für eine dreidimensionale Form im Sinne einer umrisshaften Gestaltung, \n\nsondern hinsichtlich anderer Eindrücke begehrt wird, die das abgebildete Produkt \n\nüber den Tastsinn identifizieren sollen. Der vorliegende Fall wirft nicht die Frage auf, \n\nob eine Tastmarke, mit der Schutz ausschließlich für eine tastbare Form beansprucht \n\nwürde, der Schutzschranke des § 3 Abs. 2 MarkenG unterläge (bejahend Lewalter/ \n\nSchrader, GRUR 2005, 476, 477; Fezer, WRP 1999, 575, 578). \n\n21 \n\nd) Soweit die Anmelderin nicht auf das aus den Abbildungen ersichtliche Ob-\n\njekt als solches, sondern auf die bei seinem Ertasten feststellbaren haptischen Reize \n\nabstellen will, kann ihrer Anmeldung gleichfalls keine hinreichende Bestimmung des \n\nbeanspruchten Schutzgegenstands entnommen werden. \n\n22 \n\nDie Anmelderin hat insoweit geltend gemacht, von den etwa zehn Dimensio-\n\nnen, die man beim Ertasten eines Objekts im Allgemeinen gleichzeitig erfasse, gehe \n\nes bei der angemeldeten Tastmarke lediglich um die Gestalt, die Oberflächenstruk-\n\ntur, die Form und die Masse. Ohne weitere Erläuterung meint sie, diese haptischen \n\nReize seien grafisch darstellbar und auch auf den eingereichten Fotos klar erkenn-\n\nbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, mit welchem Inhalt \n\ndie Anmelderin in diesem Zusammenhang den Begriff des haptischen Reizes ver-\n\nwendet, lässt sich den Abbildungen allein nicht entnehmen, über welche Eigenschaf-\n\nten das abgebildete Objekt hinsichtlich der von der Anmelderin angegebenen Di-\n\nmensionen verfügen soll. \n\n23 \n\nEbensowenig kann allein anhand der Abbildungen bestimmt werden, welche \n\nWahrnehmungen jemandem, der den abgebildeten Gegenstand berührt, über seinen \n\nTastsinn hinsichtlich der genannten vier Dimensionen vermittelt werden. Soweit sich \n\nden drei eingereichten Abbildungen die auch ertastbare umrahmende Kontur ent-\n\nnehmen lässt, ist ein darauf bezogener haptischer Reiz oder Eindruck durch die An-\n\nmeldung ausdrücklich nicht beansprucht. Sonstige individualisierbare Tasteindrücke \n\nin Bezug auf die allein geltend gemachten Dimensionen der Gestalt, Oberflächen-\n\nstruktur, Form und Masse geben die Abbildungen nicht wieder. Sie zeigen lediglich \n\nden Gegenstand, dessen Berührung die nicht näher beschriebenen haptischen Reize \n\nauslösen soll. Angesichts der Vielzahl von Eindrücken, die mit der Wahrnehmung \n\neines Gegenstands über den Tastsinn in Bezug auf seine Gestalt, Oberflächenstruk-\n\ntur, Form und Masse verbunden sein können, könnte seine bloße Abbildung allen-\n\nfalls dann den Anforderungen an eine eindeutige und objektive Darstellung eines o-\n\nder mehrerer haptischer Reize genügen, wenn sich der Abbildung Eigenschaften des \n\nbetreffenden Gegenstands entnehmen ließen, die der Verkehr mit individualisierba-\n\nren und aus diesem Grunde objektiv eindeutigen haptischen Eindrücken beim Be-\n\ntasten des abgebildeten Objekts verbände. Dies ist bei den mit der vorliegenden \n\nAnmeldung eingereichten Abbildungen jedoch nicht der Fall, wie das Bundespatent-\n\ngericht zu Recht angenommen hat. Eine nähere wörtliche Beschreibung, welcher Art \n\ndie durch die angemeldete Marke beanspruchten haptischen Reize seien, findet sich \n\nin dem Vorbringen der Anmelderin nicht. Diese hat lediglich allgemeine Ausführun-\n\ngen zu den ihrer Ansicht nach grundsätzlich möglichen haptischen Reizen gemacht \n\nund sich daneben zur Beschreibung der gerade durch ihre Anmeldung beanspruch-\n\nten haptischen Reize in Bezug auf die Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse \n\nauf die Angabe beschränkt, diese seien auf den eingereichten Fotos klar erkennbar. \n\nDies genügt den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 \n\nMarkenG nicht, weil es an der dafür erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt. \n\n24 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 28 W(pat) 228/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","retrieved":"2026-07-10 21:00:33.061095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2006-10-05","dockets":["I ZB 73/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 73/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MarkenG § 3 Abs. 1 Tastmarke Ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann eine Marke sein. MarkenG § 8 Abs. 1 a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der Marke kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten Wahrnehmungsvorgang auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. b) Bei einem Zeichen, das über den Tastsinn vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des Ge- genstandes, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst wer- den, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun- gen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den Tastsinn ausgelöst wer- den, bezeichnet werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 wird\n\nauf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":8},{"id":"MarkenG/3","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"3","label":"§ 3 MarkenG","mentions":5},{"id":"MarkenG/32","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"32","label":"§ 32 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2005-04-06","docket":"28 W(pat) 228/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-10-05","docket":"I ZB 73/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zb-73-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 169, 175","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:00:33.061095+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}