{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"4 StR 375/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 375/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Urkundenfälschung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß §§ 44 ff., \n\n346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit \n\ndem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzulässig verworfen \n\nwurde, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nund sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu \n\ngewähren, werden als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 we-\n\ngen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen und \n\nwegen versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\nDem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verkündung des \n\nUrteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Ange-\n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das \n\nLandgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil das \n\nRechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am \n\n11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem \n\nam 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO); außerdem beantragt er die Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, hat \n\naber im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nAllerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landge-\n\nricht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das \n\nLandgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf \n\ndiejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einle-\n\ngung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen \n\nnicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revisi-\n\non aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu \n\nentscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamt-\n\nkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 \n\nRdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der \n\nForm- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR \n\n2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch Meyer-\n\nGoßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der \n\nRevision wegen des vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts zu \n\nprüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem \n\nRevisionsgericht. \n\n4 \n\nDer nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklag-\n\nten führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird \n\n- wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht \n\nnur dann wirksam erklärt werden, wenn dem Betroffenen, der nach § 35a Satz \n\n1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung \n\nüber seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt \n\n50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll ergibt, nicht geschehen. \n\n5 \n\nDie Revision ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristge-\n\nrecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maß-\n\ngebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist spätestens am 7. Juni \n\n2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des § 345 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden. \n\n6 \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist gemäß § 45 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb \n\nder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch § 345 Abs. 2 StPO \n\nvorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist. \n\n7 \n\n3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten \n\nzunächst an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag des Angeklag-\n\nten auf Beiordnung eines Verteidigers zurückzugeben. Dem Angeklagten ist in \n\nder ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung \n\nerstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 8 m.w.N.). \n\nKuckein Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen \n\n Urlaubsabwesenheit verhindert \n\n zu unterschreiben. \n\n Kuckein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/4-str-375-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/4-str-375-06","retrieved":"2026-07-10 21:02:20.074325+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-05/4-str-375-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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