{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-04","aktenzeichen":"2 StR 349/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 349/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a.d. Lahn vom 3. April 2006 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - unter An-\n\nnahme eines minder schweren Falls - zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren \n\nund zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist aus den von \n\nder Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 14. August 2006 \n\nzutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch der Strafausspruch weist \n\nim Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n2. Die Maßregelanordnung hat hingegen keinen Bestand. \n\nDas Landgericht hat mit dem Sachverständigen angenommen, der An-\n\ngeklagte weise eine \"emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven \n\nTyp (ICD-10: F 60.30)\" auf, die \"Krankheitswert\" besitze (UA S. 25). Diese Stö-\n\nrung hat danach zu einem Zustand dauerhaft erheblicher Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte, der die zunehmende Selbständig-\n\nkeit seiner Ehefrau nicht ertragen konnte und sich gedemütigt und entmachtet \n\nfühlte (UA S. 26), begann nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem \n\nstörungsbedingten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit mit Tö-\n\ntungsvorsatz auf seine Frau einzustechen. Sodann geriet er in einen \"Blut-\n\nrausch\" und tötete sie mit 37 Messerstichen bei voll erhaltener Unrechtsein-\n\nsicht, jedoch nunmehr möglicherweise im Zustand vollständig aufgehobener \n\nSteuerungsfähigkeit (UA S. 29). Vor der Tat hatte er sich tagelang in einem \n\nZimmer der Familienwohnung aufgehalten; er hatte am Familienleben nicht \n\nmehr teilgenommen (UA S. 8), seiner Frau und den Kindern verboten, die Woh-\n\nnung zu verlassen, und sämtliche Fotografien des Familienalbums bis zur Un-\n\nkenntlichkeit in Kleinteile zerrissen und zerschnitten (UA S. 9). Unmittelbarer \n\nAuslöser der Tat war nach den Urteilsfeststellungen, dass die Ehefrau des An-\n\ngeklagten diesem vorhielt, er sei \"kein richtiger Mann\" (UA S. 10), und ihn ver-\n\nhöhnte, als er mit zwei langen Küchenmessern das Schlafzimmer betrat, in dem \n\nsie sich aufhielt (UA S. 11). Die Voraussetzungen eines die Steuerungsfähigkeit \n\nbeeinträchtigenden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung \n\nsind im Urteil, obgleich dies nahe gelegen hätte, nicht erörtert; unerwähnt bleibt \n\nauch, aus welchem Grund der Angeklagte nach Beginn der Tat in einen \"Blut-\n\nrausch\" verfallen sein soll und in welchem Zusammenhang dieser Zustand mit \n\nder festgestellten Persönlichkeitsstörung stehen könnte. \n\n4 \n\nEs mangelt hier schon an der hinreichenden Feststellung einer die Un-\n\nterbringung rechtfertigenden psychischen Störung im Sinne eines \"Zustands\" \n\n(§ 63 StGB). Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen von Diagnosekriterien \n\neines der gängigen Klassifikations-Systeme reicht hierfür ebenso wenig aus wie \n\nfür die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. \n\nBGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1995, 176 f.; 1997, 383; Senatsurteil vom 27. \n\nAugust 2003 - 2 StR 267/03; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 7, § 63 \n\nRdn. 7 f. m.w.N.). Es bleibt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen daher \n\nhier letztlich unklar, welcher dauerhafte \"Zustand\" im Sinne von § 63 StGB ge-\n\ngeben sein soll (vgl. auch BGHSt 49, 365, 369; BGH StraFo 2004, 390). Die \n\nvom Landgericht zitierten Diagnosekriterien des ICD-10 reichen für sich allein \n\nzur Feststellung nicht aus; der - überdies missverständliche - Hinweis auf den \n\n\"Krankheitswert\" der Störung lässt deren konkrete Auswirkungen auf das Leben \n\ndes Angeklagten offen. Festgestellte Eigenschaften des Angeklagten wie Stim-\n\nmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Fremdbe-\n\nschuldigungen und Streitereien und Impulsivität sind als überaus verbreitete \n\nPersönlichkeitsakzentuierungen an sich weder geeignet, eine Person in einen \n\nZustand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen, noch \n\nrechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. \n\n5 \n\nAuf dieser unsicheren Grundlage hat auch die vom Landgericht ange-\n\nnommene Gefährlichkeitsprognose keinen Bestand. Die Annahme, es seien \n\n\"weitere Konfliktsituationen bereits angelegt\", und es könne, weil in der Zukunft \n\nKonflikte des Angeklagten mit Pflegepersonen oder Sorgerechtsinhabern seiner \n\nKinder oder \"der Justiz\" zu erwarten seien, zu mit der Anlasstat vergleichbaren \n\nGewalttaten kommen (UA S. 34 f.), findet in den bisherigen Feststellungen kei-\n\nne hinreichende Grundlage. Sie lässt schon eine Erörterung der tatspezifischen \n\nKonflikt- und Affektlage vermissen; die Annahme, der Angeklagte könne auf-\n\ngrund von Konflikten mit dem Jugendamt oder der Justiz in einen ähnlichen Zu-\n\nstand wie denjenigen geraten, der zur vorliegenden Tat führte, erscheint nach \n\nden bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht naheliegend. Hieran ändert auch \n\nnichts, dass der Sachverständige eine \"tiefe Strukturstörung\" des Angeklagten \n\ndiagnostiziert und einen langwierigen therapeutischen Prozess mit \"zahlreichen \n\nRückfällen\" prognostiziert hat. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen \n\npsychischen Störung rechtfertigt für sich allein nicht die - möglicherweise le-\n\nbenslange - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch \n\nBGH NStZ-RR 2003, 232; Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 15 m.w.N.). \n\n6 \n\n3. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Der Senat \n\nkann ausschließen, dass rechtsfehlerfreie Feststellungen zur Annahme voll-\n\nständiger Aufhebung der Schuldfähigkeit bei der Anlasstat geführt hätten und \n\ndass sich der fehlerhafte rechtliche Ausgangspunkt der Maßregelanordnung bei \n\nder Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/2-str-349-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-04/2-str-349-06","retrieved":"2026-07-10 20:59:02.060390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-04/2-str-349-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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