{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"V ZB 55/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1 a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben. b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht erreicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 55/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1 \n\na) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf \ndas Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch \ndann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der \nEinzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 \nZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben. \n\nb) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu \nversagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den \nMeistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht \nerreicht. \n\nBGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 6. März 2006 wird auf Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n69.822,67 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsbeschwerdeführer den \n\nZuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote \n\nerteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag \n\nauf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird. \n\nVersteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundstücken und Mit-\n\neigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem \n\ngemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren \n\nvon verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der \n\ndie unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im Bestands-\n\nverzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundstücke und ein Anteil an einem \n\nGrundstück belastet sind. \n\n3 \n\nIn dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Voll-\n\nstreckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot \n\nsind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 € und ein Mindest-\n\nbargebot von 177.362,08 € ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem \n\nGrundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke \n\nund der Miteigentumsanteil A bis C selbständig (Einzelausgebote) und die \n\nGrundstücke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung ge-\n\nbracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklär-\n\nten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke \n\nund Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden. \n\nIm Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdeführer Gebote in Höhe von \n\n300.000 € auf das Gesamtausgebot, von 290.500 €, von 77.600 € und von \n\n70.000 € auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von \n\n292.000 € auf das Gruppenausgebot abgegeben worden. \n\nIn dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechts-\n\nbeschwerdeführer den Zuschlag auf die Einzelausgebote für den im Beschluss \n\nunter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen \n\nGrundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Ver-\n\nfahren einstweilen eingestellt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen \n\nAntrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgege-\n\nbenes Gebot zu erteilen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den \n\nZuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach \n\nmehreren Einzelausgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden \n\nerhöhten geringsten Gebot gelegen habe. \n\nDas Meistgebot auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das nach \n\n§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den \n\nErgebnissen der Einzelausgebote angesehen werden. Das Gesamtausgebot \n\nund die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht miteinander vergleichbar, \n\nweil die Einzelausgebote nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung ste-\n\nhenden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher \n\nErlös nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verfügung \n\nstehen werde. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. \n\n2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht \n\nbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen \n\nÜberprüfung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht dadurch \n\nin seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von \n\n300.000 € auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde. \n\n11 \n\na) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf hin, \n\ndass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das Meistgebot \n\nnach § 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzel-\n\nausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote übertraf. Entgegen \n\nder Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG \n\nvorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige \n\nder versteigerten Grundstücke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben \n\nwurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund eines Verzichts der \n\nBeteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden sind. \n\n12 \n\naa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des Beschwerde-\n\ngerichts, dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der \n\nregelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot \n\nabgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis \n\nder Einzelausgebote übersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger \n\n1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Be-\n\nteiligten in § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein \n\nGesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke \n\nzu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der Ver-\n\nsteigerung zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten Kommission \n\neines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\n\nmögen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten Kommission, \n\nabgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, \n\n1897, S. 50). \n\n13 \n\nRechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot \n\nnach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei \n\nmöglichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein höherer Erlös ergeben \n\nkönnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte \n\nbei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus \n\ndem Erlös zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuführen, als nach \n\nden Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren. \n\nSoweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der \n\nGrundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich \n\n(vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). Übersteigt danach das auf \n\ndas Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die \n\nSumme der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen. \n\n14 \n\nbb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht \n\nvollständig auf Einzelausgebote verzichtet, sondern auf bestimmten \n\nEinzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der \n\nnach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbe-\n\nschluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote \n\ndurchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf Einzelausgebote ist \n\nzulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert zweckmäßig \n\nsein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht nach § 63 Abs. \n\n4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann eintreten, wenn auf \n\nEinzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf \n\ndas Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht entgegensteht (vgl. dazu \n\nOLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512). \n\n15 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer hat danach das Meistgebot auf das Ge-\n\nsamtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 € auf das \n\nGesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden \n\nBetrag von insgesamt 438.100 € zurück. Für den Vergleich der Meistgebote \n\nsind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG, \n\n5. Aufl., § 63 Anm. 4), sondern auch die bei jedem Meistgebot bestehen \n\nbleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im \n\nSchrifttum: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 14; Drischler, JurBüro 1964, 320, \n\n322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., \n\nS. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 63 Rdn. 7.1). \n\n16 \n\nDie Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den Ergeb-\n\nnisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 ZVG verteilte Ge-\n\nsamtbelastungen berücksichtigt werden müssen, die bei den Einzelausgeboten \n\njedes belasteten Grundstücks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in \n\nAnsatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO; Eickmann, aaO; Stöber, aaO). Im \n\nÜbrigen entspricht der Vergleich der Meistgebote unter Einbeziehung der \n\njeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das \n\nGebot zum Zuge kommen soll, das das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis \n\nder Versteigerung herbeiführt (vgl. Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger \n\n1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). \n\n17 \n\nDanach war das Gebot des Rechtsbeschwerdeführers von 487.822,97 €, \n\ndas sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 € und einem \n\nGesamtbetrag von 187.822,97 € für die bei einem Zuschlag auf das Gesamt-\n\nausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, höher als \n\ndie Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 € und das im Gruppen-\n\nausgebot abgegebene Gebot von 292.000 €, bei denen im Falle der Erteilung \n\ndes Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren. \n\n18 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des \n\nZuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdeführers steht \n\nnämlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gemäß \n\n§ 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach § 63 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist jedoch \n\nVoraussetzung für die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot. \n\n19 \n\naa) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG \n\ndient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grund-\n\nstücken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot ge-\n\nfunden haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden \n\n(Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz überwiegende Auffas-\n\nsung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, \n\n513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 17; \n\nDassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., § 63, Rdn. 32; Eickmann, Zwangsverstei-\n\ngerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hagemann, Rpfleger \n\n1988, 22, 34; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Anm. 7.4) geht daher davon aus, \n\ndass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der \n\nBestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine Versteigerungsbedingung für \n\ndie Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes \n\nMeistgebot verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt \n\n§ 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegenüber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag \n\nauf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nicht hindere \n\nund die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch \n\nnachfolgende Gebote auf Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des \n\nErlöses nach § 112 Abs. 3 ZVG Bedeutung habe (Bachmann, aaO, S. 4; Storz, \n\nPraxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch: \n\nHock/Mayer, aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der \n\nhöchstmögliche Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei). \n\n20 \n\nbb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich \n\nauch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der Zusam-\n\nmenhang der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass \n\n§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den \n\nGeboten auf Einzelausgebote nicht abschließend regelt, sondern für den Zu-\n\nschlag auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass \n\ndieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt, \n\nRpfleger 1995, 512, 513). \n\n21 \n\nEin Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht deckt, \n\nwäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen \n\nErgebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen \n\nGebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot. \n\n22 \n\nDer Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZVG besteht darin, die in § 112 Abs. 3 ZVG für die Verteilung des \n\nErlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot für \n\ndas Grundstück erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Die-\n\nses Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien \n\ngestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in \n\nden Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche \n\nVermögen aufgenommen worden \n\n(Protokolle der ersten Kommission, \n\nS. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, \n\nSachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein \n\nEinzelausgebot ggf. auch der Zuschlag auf ein zulässiges Gesamtausgebot \n\nversagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen während der \n\nBeratungen \n\nin der zweiten Kommission. \n\nIn der Zusammenstellung der \n\nBeschlüsse der Kommission durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift \n\nfolgendes ausgeführt (abgedruckt in Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.): \n\n23 \n\n„... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn \ndas Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung \ngestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf \nGrund des Einzelausgebots durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann \nübersehen lässt, ob auf das Einzelausgebot überhaupt ein Gebot erfolgt, und \nob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine \n\nErhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots \neintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den \nZuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den für die einzelnen \nGrundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der \neinzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden würden, \nals sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende Grundstück, \nwohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene Meistgebot dieses \ngeringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden hätten. Denn \nderjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben \nverlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschlägt, \ndass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das ihm haftende \nGrundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den \nZuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...“ \n\n24 \n\nDie Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot \n\ndurch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin \n\nnur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot \n\ngeprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und \n\nwenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 ZVG versagt \n\nwird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im \n\nHinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkürzte Bietzeit - nicht \n\nhinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihen-\n\nfolge der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot \n\nzugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend \n\nStöber, aaO, Anm. 7.4). \n\n25 \n\ndd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt \n\nwerden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des \n\nTermins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das \n\nGesamtausgebot abgegebenen Meistgebote auf die Einzelausgebote und auf \n\ndas Gruppenausgebot auf 438.058,22 € im Barteil und auf 606.158,22 € unter \n\nBerücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote in-\n\nsoweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das Gesamtaus-\n\ngebot abgegebene Gebot von 300.000 € (Barteil) und auf 487.822,97 € (unter \n\nBerücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht. \n\nDie Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. \n\n3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die \n\nBerechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1 \n\nSatz 1 GKG. \n\n26 \n\n27 \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":24},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-55-06","retrieved":"2026-07-10 20:57:22.601786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-28/v-zb-55-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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März 2006 wird auf Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n69.822,67 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/63","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"63","label":"§ 63 ZVG","mentions":24},{"id":"ZVG/83","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"83","label":"§ 83 ZVG","mentions":3},{"id":"ZVG/112","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"112","label":"§ 112 ZVG","mentions":2},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/64","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"64","label":"§ 64 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/73","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"73","label":"§ 73 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/81","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"81","label":"§ 81 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/96","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"96","label":"§ 96 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Duisburg","date":"2005-10-26","docket":"46 K 75/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Duisburg","date":"2006-03-06","docket":"11 T 299/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-09-28","docket":"V ZB 55/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-09-28/v-zb-55-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-55-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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