{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"V ZB 105/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 105/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 \n\nDas statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in \nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas \nanderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die \nsofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde \nnach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW \n2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW \n2006, 2495). \n\nBGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 105/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Freiburg \n\n AG Lörrach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. April 2006 \n\naufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsge-\n\nrichts Lörrach vom 3. Januar 2006 abgeändert. \n\nAuf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom \n\n22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten \n\nzu 2 an Kosten 1.492,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem \n\n6. Oktober 2005 zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde be-\n\nträgt 702,90 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Betei-\n\nligte zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen \n\ndie Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2004, \n\nrückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die \n\nnach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsge-\n\nricht hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem \n\nohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur \n\nZahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen \n\nKosten auferlegt. \n\n2 \n\nIn ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Ver-\n\nfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr von 631,20 € zzgl. anteiliger Umsatz-\n\nsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksich-\n\ntigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die sofortige weitere Be-\n\nschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es gem. § 28 Abs. 1 \n\nFGG für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte \n\nRechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die \n\nEntscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = \n\nRpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 bis \n\n107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG \n\nsind gegeben. \n\n1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch für das Nebenverfahren der \n\nKostenfestsetzung (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 4; KK-\n\nWEG-Abramenko, § 47 Rdn. 18). An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung \n\nzur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund \n\nder in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivil-\n\nprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind \n\n(BGHZ 33, 205, 206). \n\n6 \n\n2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung \n\neiner bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf Ver-\n\nfahrensvorschriften beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Ober-\n\nlandesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, \n\naus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichts-\n\nhof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, \n\n1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Kei-\n\ndel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, \n\n10. Aufl., § 28 Rdn. 3). \n\n3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung \n\nauch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW \n\n2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab. \n\na) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beant-\n\nwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht \n\nentscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, \n\n396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von \n\nder das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, \n\nBeschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. Sep-\n\ntember 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unter-\n\nschiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit \n\nauch den Instanzenzug für Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat \n\nin dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, \n\n3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis \n\n107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das Gesetz zur Re-\n\nform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte \n\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in \n\nKostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein sol-\n\nle, es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden \n\nZuständigkeitsregelungen in § 28 FGG verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der \n\ndas vorlegende Gericht folgen möchte, ergibt sich die Abweichung von dem \n\nBeschluss des Senats vom 9. März 2006 zur Zuständigkeit für ein nunmehr zu-\n\nlässiges weiteres Rechtmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfest-\n\nsetzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. \n\nIII. \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfech-\n\ntung von Entscheidungen über Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüsse, die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen \n\nsind. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in \n\nder Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz müssen auch in \n\nden Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des \n\nInstanzenzuges führen. \n\n13 \n\nEine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. De-\n\nzember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der \n\nZivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 \n\nZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der \n\nLandgerichte über Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung \n\nder Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwer-\n\ndeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz \n\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu \n\nBGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO \n\na.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensa-\n\nchen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu \n\nverkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des \n\nKostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), \n\nist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist \n\nauch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, \n\ndass auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechts-\n\neinheit zuständig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116). \n\n14 \n\n2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erwei-\n\nterung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestset-\n\nzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. \n\nDer Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 \n\n(V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch \n\nfür die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten \n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständig-\n\nkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluss vom 9. März \n\n2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zu-\n\nständigkeit dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit gegen Entscheidungen über Beschwerden eine von einer Zulassung \n\nabhängige Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, müsste \n\ndurch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein für die vor das \n\nFamiliengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer \n\nGesetzesänderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeri-\n\nums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen \n\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, \n\ngelten weiterhin auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse \n\ndie allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG. Im \n\nÜbrigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 Be-\n\nzug. \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. \n\nIII. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer \n\nTerminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG \n\nverneint. Der Gebührentatbestand wird in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichne-\n\nten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung \n\nohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach \n\ndem Zweck des Gebührentatbestands auch geboten, mit dem der besondere \n\nAufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz \n\ngrundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn aus-\n\nnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Der \n\nSenat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. März \n\n2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438). \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mit-\n\nhin auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in \n\nder Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 \n\nAbs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 \n\nZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183). \n\n18 \n\n3. Die entstandene Terminsgebühr ist daher entsprechend der Kosten-\n\ngrundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass sich die \n\nSumme der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 € \n\nzzgl. Zinsen erhöht. \n\nIV. \n\n19 \n\nDie Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei \n\neinem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO). Für \n\neine Anordnung zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a \n\nAbs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspräche, \n\nabweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat \n\n(Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 13a Rdn. 21), hier der Beteiligten zu \n\n2 die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerle-\n\ngen. \n\n20 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts der sofortigen Beschwerde beruht \n\nauf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lörrach, Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 UR II 55/05 \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","retrieved":"2026-07-10 20:54:38.282589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-09-28","dockets":["V ZB 105/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – V ZB 105/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. April 2006\n\naufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsge-\n\nrichts Lörrach vom 3. Januar 2006 abgeändert.\n\nAuf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom\n\n22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten\n\nzu 2 an Kosten 1.492,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem\n\n6. Oktober 2005 zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde be-\n\nträgt 702,90 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":3},{"id":"ZPO/103","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"103","label":"§ 103 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/247","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"247","label":"§ 247 BGB","mentions":1},{"id":"GVG/133","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"133","label":"§ 133 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Lörrach","court_id":null,"court_as_stated":"AG Lörrach","date":"2006-01-03","docket":"21 UR II 55/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Freiburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Freiburg","date":"2006-04-24","docket":"4 T 76/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Karlsruhe in Freiburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe in Freiburg","date":"2006-07-20","docket":"14 Wx 19/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-09-28","docket":"V ZB 105/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/v-zb-105-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:54:38.282589+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}