{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZB 232/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 232/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der Zivil-\n\nkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 \n\naufgehoben und die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des \n\nAmtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 3. Juni 2004 abgeändert. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n860,64 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin, die einen Gebäudedienst betrieb. Er nahm die beklagte Kran-\n\nkenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) auf Rück-\n\nzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch, welche die Schuldnerin \n\nin der kritischen Zeit durch Banküberweisung erbracht hatte. Die Beklagte trat \n\nden vorprozessualen Zahlungsaufforderungen vom 4. September 2003 und \n\n2. Oktober 2003 mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2003 und \n\n17. Oktober 2003 entgegen. Nach Ablauf der bis zum 17. Oktober 2003 verlän-\n\ngerten Zahlungsfrist reichte der Kläger am 14. Januar 2004 die Klageschrift ü-\n\nber 1.079,67 € zuzüglich Zinsen ein, die am 18. Februar 2004 zugestellt wurde. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat die Hauptforderung nach Ankündigung eines auf Ab-\n\nweisung der Klage gerichteten Sachantrages mit am 14. April 2004 eingegan-\n\ngenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2004 unter \n\nVerwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat insoweit An-\n\nerkenntnisurteil erlassen; durch Schlussurteil hat es über den Zinsanspruch \n\nentschieden und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hier-\n\ngegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger eine Überbürdung \n\nder Kosten auf die Beklagte. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft und auch im Übrigen zulässig. \n\n2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, \n\nunter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozesskosten \n\nnach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind nicht gegeben. \n\n5 \n\na) Das Landgericht meint: Die Beklagte habe dem Kläger keine Veran-\n\nlassung zur Klage gegeben. Sie habe vor der Zahlung die Anspruchsvorausset-\n\nzungen des Anfechtungsanspruchs prüfen dürfen. Dazu gehöre die objektive \n\nGläubigerbenachteiligung. Es spreche einiges dafür, dass die Zahlung eines \n\nSchuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung nicht \n\naus dem haftenden Vermögen des Schuldners erfolge und in diesem Fall ein \n\nbloßer Gläubigerwechsel vorliege, der die Gläubiger nicht gemäß § 129 Abs. 1 \n\nInsO benachteilige. Die vorprozessual nicht beantwortete Frage der Beklagten, \n\nob das Schuldnerkonto nach Abbuchung der angefochtenen Zahlung außerhalb \n\neiner eingeräumten \"offenen\" Kreditlinie geführt worden sei, habe deshalb ihre \n\nBerechtigung gehabt. Die Beklagte habe den Klageanspruch auch sofort nach \n\nErteilung dieser Informationen anerkannt. Dass der Betrag dem Kläger erst am \n\n3. Mai 2004 gutgeschrieben worden sei, schade nicht. \n\nb) Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung \n\nnicht. \n\naa) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn \n\nder Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur \n\nErhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein \n\nVerhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendig-\n\nkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, \n\nWM 1979, 884, 885; vgl. Bork, in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 93 Rn. 13; \n\nMünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 93 Rn. 7; Hk-ZPO/Gierl, § 93 Rn. 8). Daraus \n\nfolgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf \n\nsein Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979, aaO). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nbb) Im Streitfall hat die Beklagte durch die vorprozessualen Schreiben \n\nihres damaligen anwaltlichen Vertreters keineswegs in Aussicht gestellt, den ihr \n\nzur Zahlung aufgegebenen Betrag alsbald auszugleichen, falls sich die Über-\n\nweisungen der Schuldnerin innerhalb der Kreditlinie gehalten habe, die Ansprü-\n\nche der Schuldnerin gegen das Kreditinstitut also pfändbar gewesen seien (vgl. \n\nBGHZ 147, 193, 196 ff; 157, 350, 355 f) und damit zur Insolvenzmasse der \n\nSchuldnerin gehörten (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM \n\n2002, 561, 562 f). In beiden anwaltlichen Schreiben ist vielmehr nur davon die \n\nRede, dass es auf die besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung \n\nnicht ankomme, wenn es schon an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung \n\nder objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. In dem zweiten Schreiben wird \n\nsogar der Eintritt in die Prüfung, ob ein Anfechtungstatbestand nach § 130 oder \n\n§ 131 InsO gegeben sei, abgelehnt. Hinsichtlich des Erfordernisses der objekti-\n\nven Gläubigerbenachteiligung hielt sich die Beklagte ebenfalls alle Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten offen, indem sie in beiden Schreiben die erwünschte Aus-\n\nkunft, ob die fragliche Zahlung \"aus dem freien und pfändbaren Vermögen\" der \n\nSchuldnerin stamme, ausdrücklich als eine von mehreren Voraussetzungen des \n\n§ 129 Abs. 1 InsO bezeichnet hat. Angesichts der von den Sozialversicherern in \n\ndiesem Zusammenhang üblicherweise vorgebrachten weiteren Einwendungen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776; v. 12. Februar \n\n2004 - IX ZR 70/03, WM 2004, 899; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM \n\n2006, 190; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217) \n\nbrauchte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht damit zu \n\nrechnen, dass die Beklagte auf die von ihr zunächst offen gelassenen \"anderen \n\nAspekte\" des § 129 InsO nicht mehr zurückkommen würde. Seine Klage war \n\ndaher nicht verfrüht. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg , Entscheidung vom 03.06.2004 - 910 C 32/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2004 - 303 T 17/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-232-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-232-04","retrieved":"2026-07-10 20:52:51.700781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-28/ix-zb-232-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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