{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"IX ZB 108/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 6; InsVV §§ 1, 3 a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Be- schwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausge- hen. b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwal- ter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 108/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 6; InsVV §§ 1, 3 \n\na) In vergütungsrechtlichen \n\nInsolvenzbeschwerdeverfahren darf das Be-\n\nschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausge-\n\nhen. \n\nb) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die \n\nZuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwal-\n\nter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen \n\nund es bei dem Zuschlag belassen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05 - LG Bielefeld \n\nAG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer \n\nam 28. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss \n\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. März \n\n2005 - unter Zurückweisung im Übrigen - dahin geändert, dass die \n\nVergütung und Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatz-\n\nsteuer auf insgesamt 66.806,09 € festgesetzt werden. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Treuhänder zur \n\nLast. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben \n\nder Treuhänder 96 v.H. und die Masse 4 v.H. zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 32.632,56 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 4. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insol-\n\nvenzgericht - über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenz-\n\nverfahren (§§ 304 f InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuhänder. \n\nUnter dem 26. November 2003 erstattete der Treuhänder seinen Schlussbe-\n\nricht; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst zu erstat-\n\ntender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Vergütung) in Höhe von \n\ninsgesamt 121.708,34 €. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung legte er \n\neine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 € zu Grunde. Darin enthalten war \n\nder Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 €. Er machte eine Erhö-\n\nhung des Vergütungssatzes um 50 vom Hundert geltend. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 82.492,23 € festge-\n\nsetzt. Es ist ebenfalls von 450.759,90 € als Berechnungsgrundlage ausgegan-\n\ngen, hat indessen nur Zuschläge in Höhe von 20 vom Hundert anerkannt, die \n\ndurch einen Abschlag in gleicher Höhe aufgezehrt worden sind. Dagegen haben \n\nsowohl der Schuldner als auch der Treuhänder sofortige Beschwerden einge-\n\nlegt. Während der Treuhänder sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt hat, \n\nist der Schuldner ausschließlich der Gewährung der Zuschläge entgegengetre-\n\nten. Keiner der beiden Rechtsmittelführer hat die Berechnungsgrundlage der \n\nVergütung in Frage gestellt. Durch Beschluss vom 18. März 2005 hat das Be-\n\nschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es die Vergütung auf insge-\n\nsamt 65.546,11 € herabgesetzt. Es hat den Wert des Grundstücks nur auf \n\n100.000 € veranschlagt und demgemäß die Berechnungsgrundlage auf \n\n294.473,72 € reduziert. Die Zuschläge hat es der Höhe nach nicht beanstandet, \n\nallerdings der Art nach teilweise modifiziert. Einen Abschlag hat es nicht vorge-\n\nnommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuhänder gegen die \n\nHerabsetzung der Berechnungsgrundlage. Die Ablehnung einer über 20 vom \n\nHundert hinausgehenden Erhöhung des Vergütungssatzes wird hingenommen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 InsO) \n\nund zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in geringem Umfang \n\nErfolg. \n\n1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechte-\n\nrungsverbot (BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (allei-\n\nnigen) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das \n\nBeschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz \n\nzugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird dar-\n\nüber hinaus durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststel-\n\nlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu \n\nbemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt \n\nnicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschl. v. 16. Juni \n\n2005 - IX ZB 285/03, NZI 2005, 559, 560). Das Verschlechterungsverbot wird \n\nauch dann nicht berührt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrund-\n\nlage zu Lasten dessen, der seine Vergütung begehrt, ändert, diesen Nachteil \n\njedoch durch die Gewährung eines Zuschlags kompensiert. Umgekehrt gilt das-\n\nselbe, so dass das Beschwerdegericht einen bisher gewährten Zuschlag versa-\n\ngen kann, wenn es durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Ergeb-\n\nnis einen Nachteil vermeidet. \n\n5 \n\n2. Auch durch die Dispositionsmaxime wird das Beschwerdegericht nicht \n\ngehindert, die Berechnungsgrundlage, welche von den Verfahrensbeteiligten \n\n\"außer Streit\" gestellt worden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls unter Ein-\n\nbeziehung von allein zur Überprüfung gestellten Zu- oder Abschlägen zu än-\n\ndern. \n\n6 \n\na) Die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime gilt im Insol-\n\nvenzverfahren nur eingeschränkt (MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 5 f; \n\nBraun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; vgl. ferner Jaeger/Gerhardt InsO § 4 \n\nRn. 55). Ist dieses erst einmal eröffnet, können die Beteiligten nur noch in en-\n\ngen Grenzen darüber disponieren, etwa durch Zustimmung der Gläubiger zur \n\nEinstellung (§ 213 InsO) oder durch Bestätigung eines Insolvenzplans (vgl. \n\n§ 258 InsO). Die Beteiligten können weder den Verfahrensgegenstand bestim-\n\nmen noch bestimmte Tatsachen \"unstreitig stellen\". Dies wäre mit der Amtser-\n\nmittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht zu verein-\n\nbaren. \"Insolvenzgericht\" in diesem Sinne ist auch das Gericht der sofortigen \n\nBeschwerde (MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 53). \n\n7 \n\nAllerdings wird das Beschwerdegericht seine Überprüfung zunächst auf \n\ndie Punkte beziehen, die der Beschwerdeführer durch die Angabe der Zielrich-\n\ntung seines Angriffs (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur Überprü-\n\nfung stellt. Dabei können neue, verspätet vorgebrachte Angriffsmittel zurückge-\n\nwiesen werden, wenn durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens das \n\nVerfahren verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt \n\nwird (§ 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist jedoch die \n\nPrüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nicht eingeengt. \n\n8 \n\nb) Eine \"Bindung des Insolvenzgerichts an die ordnungsgemäße Rech-\n\nnungslegung des Verwalters\" (vgl. dazu LG Frankfurt/Oder ZInsO 1998, 236; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 1 InsVV \n\nRn. 42) besteht nicht. Das Insolvenzgericht hat eine materielle Prüfungspflicht, \n\nwelche die Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen des Vergütungs-\n\nfestsetzungsantrags umfasst (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZR \n\n48/04, ZIP 2005, 36; LG Stendal ZIP 2000, 982, 983; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. \n\n§ 66 Rn. 17). Das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz hat grund-\n\nsätzlich dieselbe Prüfungsbefugnis und - bei Bestehen konkreter Anhaltspunk-\n\nte - Prüfungspflicht. \n\n9 \n\nSoweit der Senat ausgesprochen hat, bei Feststellung der angemesse-\n\nnen Vergütung könne das Beschwerdegericht im Einzelfall Zu- und Abschläge \n\nanders bemessen als das Insolvenzgericht, falls es den Vergütungssatz insge-\n\nsamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändere (BGH, Beschl. v. \n\n16. Juni 2005 aaO), ist zwar darauf abgestellt worden, dass die in Betracht \n\nkommenden Zuschlags- (oder Abschlags-) Tatbestände - weil sie lediglich bei-\n\nspielhaften Charakter hätten - nicht isoliert zu prüfen seien, vielmehr eine Ge-\n\nsamtwürdigung stattzufinden habe. Diese Begründung kann auf das Verhältnis \n\nder Berechnungsgrundlage einerseits zu den Zu- und Abschlagstatbeständen \n\nandererseits nur mit Einschränkungen übertragen werden. Die Berechnungs-\n\ngrundlage bemisst sich nach dem objektiven Wert der Masse, mit welcher sich \n\nder Verwalter/Treuhänder hat beschäftigen müssen. Demgegenüber werden \n\nZu- oder Abschläge durch individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Merkmale \n\nausgelöst, welche die Tätigkeit des Verwalters/Treuhänders - in erheblicher \n\nAbweichung vom Normalfall - erschwert oder erleichtert haben. Gleichwohl sind \n\ndie Berechnungsgrundlage und die Zuschlags- oder Abschlagstatbestände alle-\n\nsamt nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Vergütungsanspruchs. Zu-\n\ndem sind sie oft aufeinander bezogen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c \n\nInsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn be-\n\nstimmte Tätigkeiten einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des Insolvenzverwal-\n\nters gebunden haben, ohne dass die Masse - und damit die Berechnungsgrund-\n\nlage gemäß § 1 Abs. 1 InsVV - entsprechend größer geworden ist. Umgekehrt \n\nist nach § 3 Abs. 2 Buchst. d regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die \n\n10 \n\n11 \n\nGeschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter gestellt hat und die \n\nMasse groß war. \n\n3. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde die Festsetzung des Grund-\n\nstückswerts auf lediglich 100.000 €. \n\na) Die Rechtsbeschwerde meint, das Grundstück, das nicht verwertet, \n\nsondern an den Schuldner zurückgegeben wurde, sei nicht mit dem voraus-\n\nsichtlichen Einzelveräußerungs- oder Liquidationswert, sondern mit dem Fort-\n\nführungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Dies ist unzutreffend. \n\nDer Unterschied zwischen Liquidationswert und Fortführungswert ist nur in der \n\nUnternehmensinsolvenz hinsichtlich des Betriebsvermögens erheblich. Bei dem \n\nSchuldner handelt es sich jedoch um einen Verbraucher; das Grundstück ist \n\nnoch nicht einmal erschlossenes Ackerland. \n\n12 \n\nb) Ferner vertritt die Rechtsbeschwerde den Standpunkt, das Beschwer-\n\ndegericht habe nicht einen Wert von lediglich 100.000 € zugrunde legen dürfen, \n\nohne sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Auch dem ist nicht zu folgen. Der \n\nTreuhänder hat den Grundstückswert in seinem Sachverständigengutachten \n\nvom 1. Oktober 2001 mit 127.822,97 € angegeben. Am 19. Dezember 2002 hat \n\ner mit einem Interessenten einen notariellen Kaufvertrag zu einem Preis von \n\n100.000 € geschlossen. Zu einem höheren Preis war das Grundstück seinen \n\nAngaben zufolge nicht zu veräußern. Den entsprechenden Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Dass \n\ndas Beschwerdegericht den eigenen Angaben des Treuhänders mehr Glauben \n\ngeschenkt hat als der Schätzung des später von ihm eingeschalteten privaten \n\nSachverständigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\n4. Nicht aufrechterhalten werden kann die Beschwerdeentscheidung in \n\nHöhe von 1.259,98 €. Insofern hat das Beschwerdegericht gegen den Grund-\n\nsatz verstoßen, dass nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgegan-\n\ngen werden darf (ne ultra petita). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf das \n\nGericht nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259). \n\n14 \n\nIm vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht zu Lasten des Treuhän-\n\nders gegen diesen allgemeinen Grundsatz verstoßen. Der Schuldner hatte - bei \n\ngleich bleibender Berechnungsgrundlage - den Wegfall der Zuschläge von ins-\n\ngesamt 20 vom Hundert begehrt. Wäre dem voll stattgegeben worden, hätte \n\nsich die festzusetzende Vergütung mit Auslagenersatz und Umsatzsteuer auf \n\n66.806,09 € belaufen. Das Beschwerdegericht hat statt dessen - bei gleich blei-\n\nbenden Zuschlägen - die Berechnungsgrundlage herabgesetzt und ist so zu \n\neiner Vergütung von 65.546,11 € gelangt, einen Betrag, der noch niedriger war \n\nals derjenige, den der Schuldner mit seiner Beschwerde erreichen wollte. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2004 - 43 IK 199/01 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2005 - 23 T 395/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/ix-zb-108-05","retrieved":"2026-07-10 20:57:09.249237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-28/ix-zb-108-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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