{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"5 StR 140/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 28. September 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 26. und 28. September 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S. , \n\nStaatsanwältin N. \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin Sa. \n\nals Verteidigerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 28. September 2006 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 22. November 2005 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklag-\n\nte von den Anklagevorwürfen eins bis zwölf freigesprochen \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-\n\nsprochen, vom 4. März 1999 bis 28. Dezember 2001 mit unzutreffenden An-\n\ngaben in zehn Fällen – insgesamt 22 Dienstreisen betreffend – bei seiner \n\nBehörde und in zwei Fällen als Beiratsmitglied einer OHG von dieser die Er-\n\nstattung von Reisekosten begehrt und dadurch einen rechtswidrigen Vermö-\n\ngensvorteil in Höhe von insgesamt über 5.000 DM erlangt zu haben. Die da-\n\ngegen gerichtete, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n2 \n\nDie Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, eine \n\nihm sachlich nicht zustehende erhöhte Eigenheimzulage beantragt zu haben \n\n(Fall 13 der Anklage), hat die Beschwerdeführerin von ihrem Revisionsangriff \n\nausgenommen. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertun-\n\ngen getroffen: \n\n4 \n\na) Der Angeklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung \n\nNordrhein-Westfalens ein und beteiligte sich 1991 als abgeordnetes Mitglied \n\ndes Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen am Aufbau des Landesrech-\n\nnungshofs Brandenburg in Potsdam. Am 1. März 1993 wurde er dessen Mit-\n\nglied und am 1. Januar 1996 zum Vizepräsidenten ernannt. Er leitete bis zu \n\nseiner am 2. April 2003 verfügten vorläufigen Enthebung vom Dienst eine \n\nPrüfungsabteilung, der drei Prüfungsgebiete angehörten, die u. a. Grundsatz-\n\nfragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuer-\n\nrechts sowie die Prüfung der Personalausgaben umfassten. Der Angeklagte \n\nnahm die Hilfe einer Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer bei der Abrechnung \n\nseiner zahlreichen von ihm selbst angeordneten Dienstreisen nicht in An-\n\nspruch. \n\n5 \n\nb) Der Angeklagte verband in vier Fällen Dienstreisen mit Pri-\n\nvatreisen. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für verpflichtet gehal-\n\nten, solches bei der Antragstellung zu offenbaren, weil nach § 2 Abs. 1 der \n\nVerordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG der fiktive Reiseverlauf ausschlaggebend \n\nsei und eine Darlegung der konkreten Reise von dem in diesen Fällen ver-\n\nwendeten Formular nicht verlangt worden sei. \n\n6 \n\nc) Das Landgericht hat zu fünf geltend gemachten Dienstrei-\n\nsen zum Landesrechnungshof in Düsseldorf Mitarbeiter jener Behörde als \n\nZeugen vernommen, die bestätigten, dass der Angeklagte häufiger im Haus \n\ngewesen sei und in kollegialen Gesprächen – auch montags oder freitags – \n\nRat und Unterstützung bei den nordrhein-westfälischen Kollegen gesucht \n\nhabe. \n\n7 \n\nSoweit Zeitangaben auf Tankbelegen die Durchführung von \n\nDienstbesprechungen in Zweifel zögen, lasse sich eine Verlegung der Be-\n\nsprechungen auf den frühen Montagmorgen bzw. den späten Freitagnach-\n\nmittag nicht ausschließen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, \n\ndass der Angeklagte, der meistens erst nach mehreren Monaten die Dienst-\n\nreisen abrechnete, vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. \n\n8 \n\nZu einer Reise stellt das Landgericht zwar fest, dass der An-\n\ngeklagte nach dem Inhalt eines beschlagnahmten Tankbuchs die Fahrt zur \n\nangegebenen Zeit nicht mit seinem eigenen Pkw unternommen hat. Die Ein-\n\nlassung des Angeklagten, er habe die Reise mit einem von der Werkstatt \n\ngestellten Mietfahrzeug ausgeführt, sei jedoch nicht zu widerlegen, alternativ \n\nauch nicht die Möglichkeit, dass die Reise eine Woche vorverlegt worden sei \n\nund der Angeklagte es versäumt habe, dies in seinem privaten Kalender zu \n\nändern. \n\n9 \n\nd) In drei Fällen der Doppelabrechnung hat das Landgericht \n\nein Versehen des Angeklagten nicht für ausgeschlossen gehalten. \n\n10 \n\ne) Das Landgericht hat in acht Fällen, in denen es Indizien ge-\n\ngen die Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Reisezeiten gefunden \n\nhat, ein betrügerisches Handeln, um den hier jeweils in Frage stehenden ge-\n\nringen finanziellen Vorteil eines nicht zustehenden Tagegeldes in Höhe von \n\n10 DM zu erlangen, jedenfalls aus subjektiven Gründen ausgeschlossen. \n\n11 \n\nf) Das Landgericht schließt in den Fällen 8 und 12, zwei Rei-\n\nsen zu Beiratssitzungen betreffend, einen Betrug des Angeklagten zu Lasten \n\nder A. OHG aus. Nach der Einlassung des Angeklagten ergebe sich \n\naus der Vergütungsregelung der OHG, dass der entstandene Aufwand der \n\nBeiratsmitglieder nach steuerlichen Pauschsätzen abzugelten sei, ohne dass \n\nes auf den tatsächlichen Reiseverlauf oder etwaige Leistung Dritter ankom-\n\nme. Dies folge „aus der Natur der beschlossenen Vergütungsregelung als \n\nreiner Rechtsfolgenverweisung“ (UA S. 33). Das Landgericht hält die für den \n\nAngeklagten günstigere Auslegungsvariante – pauschale Abrechnung der \n\nReisen nach Entfernungskilometern – für denkbar und legt diese seiner Wer-\n\ntung zu Grunde. \n\n12 \n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfah-\n\nrensrügen, gegen deren Zulässigkeit von der Verteidigung zu Recht Beden-\n\nken erhoben worden sind, kommt es demnach nicht mehr an. \n\n13 \n\na) Die Begründung des Freispruchs genügt jedenfalls in drei \n\nFällen (3 a, 8 und 12) bereits nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 \n\nSatz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tat-\n\nrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwie-\n\nsen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchem Grund die \n\nFeststellungen nicht ausreichen. Dies hat nach der Aufgabe, welche die Ur-\n\nteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das \n\nRevisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf recht-\n\nlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-\n\nspruch 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil teilweise nicht \n\ngerecht. \n\n14 \n\nIm Fall 3 a hat es das Landgericht unterlassen, die objektiv fal-\n\nsche Angabe des Angeklagten in dessen Antrag auf Reisekostenerstattung \n\nvom 25. Mai 1999 festzustellen. Solches ist aber Voraussetzung für die wei-\n\ntere Prüfung, warum die Geltendmachung der unzutreffenden Tatsache kei-\n\nnen Betrug darstellt. \n\n15 \n\nBei der in den Fällen 8 und 12 vorzunehmenden Auslegung \n\nder Vergütungsregelung der A. OHG ist zwar anerkannt, dass dem \n\nTatrichter ein Ermessensspielraum zusteht und die revisionsgerichtliche Kon-\n\ntrolle darauf beschränkt ist, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, \n\nErfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW \n\n2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Die danach \n\nmögliche und gebotene Kontrolle hätte aber eine aus sich heraus verständli-\n\nche Darstellung der Vergütungsregelung der A. OHG erfordert. Dem-\n\ngegenüber hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe des vom Angeklag-\n\nten mitgeteilten rechtlichen Charakters der Regelung und deren rechtlicher \n\nBegründung beschränkt. Solches reicht weder als Grundlage für die vom \n\nLandgericht vorgenommene Auslegung noch für deren Prüfung durch das \n\nRevisionsgericht aus. \n\n16 \n\nb) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. \n\n17 \n\naa) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Landge-\n\nricht Einlassungen des Angeklagten zur Widerlegung von Belastungsindizien \n\nohne kritische Prüfung und ohne jeden Anhaltspunkt aus dem erlangten, \n\nauch den Inhalt der Einlassungen betreffenden Beweisergebnis gefolgt ist \n\n(vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2003, 2179 m.w.N.). \n\n18 \n\nDie vom Angeklagten abgerechneten Dienstreisen zum Lan-\n\ndesrechnungshof in Düsseldorf zu Beratungen mit ehemaligen Kollegen (Fäl-\n\nle 5 b, 7 a, 7 b, 10 b, 11 a) sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass ei-\n\nnem routinemäßigen Ablauf dieser Treffen, wie er sich aus den Reisekosten-\n\nanträgen ergibt, objektive Indizien entgegenstanden. In den Fällen 5 b, 7 b, \n\n10 b und 11 a sprechen Tankquittungen (bei 5 b und 7 b sogar aus Orten, die \n\nbei Nutzung der kürzesten Reiseroute nicht erreicht werden) gegen eine An-\n\nwesenheit des Angeklagten zu den üblichen Dienstzeiten in der Behörde. \n\nDas Landgericht hat zwar die Beweiskraft der Belastungsindizien letztlich \n\nnicht in Frage gestellt. Es hat aber, allein der Einlassung des Angeklagten \n\nfolgend, diese Treffen als kurzfristig auf eher unübliche Dienstzeiten verlegt \n\nangesehen. Diese Häufung von Besonderheiten hätte mit der dazu durchge-\n\nführten Beweisaufnahme abgeglichen werden müssen. Die hierzu vernom-\n\nmenen Zeugen bestätigten aber lediglich, dass Besuche des Angeklagten \n\nmeist nach telefonischer Kontaktaufnahme stattfanden. Ein Bezug zu den \n\nabgerechneten Reisen lässt sich aus diesen Aussagen nicht entnehmen. \n\n19 \n\nAuch in den Fällen 6 sowie 7 a und d ist das Landgericht Ein-\n\nlassungen des Angeklagten ohne jede erforderliche nähere kritische Prüfung \n\ngefolgt. \n\n20 \n\nbb) Soweit das Landgericht im Fall 9 entgegen der durch die \n\nUnterschrift des Angeklagten vom 19. April 2001 bestätigten Verantwortlich-\n\nkeit (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst 4. Aufl. [132. Lfg.] \n\nBRKG § 3 Rdn. 118) für die – in Wirklichkeit nicht durchgeführte – Rückreise \n\nvon Speyer nach Potsdam am 16. März 2001 vorsätzliches Handeln des An-\n\ngeklagten wegen eines Versehens im Blick auf die Gepflogenheit einer Ab-\n\nrechnung mit fiktiven Reisedaten verneint, kann es der Senat dahinstehen \n\nlassen, ob der Tatrichter nicht überspannte Anforderungen an die zur Verur-\n\nteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGHR StPO \n\n§ 261 Beweiswürdigung 5 und 16). Jedenfalls hat die Beweiswürdigung we-\n\ngen Lückenhaftigkeit keinen Bestand (vgl. BGH wistra 2002, 430 m.w.N.; \n\nBGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das Landgericht hat bei der Würdigung, \n\nob dem Angeklagten ein Versehen unterlaufen sein kann, nicht bedacht, \n\ndass nicht die objektiv wahrheitswidrigen Angaben eines – vielleicht nachläs-\n\nsigen – Durchschnittsbeamten zu beurteilen sind, sondern eines Spitzenbe-\n\namten, der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates si-\n\ncherzustellen und unnötige Ausgaben zu verhindern. Einem Beamten, der \n\n– wie der Angeklagte – im Aufspüren von Fällen der Verschwendung staatli-\n\ncher Mittel geschult ist, werden aber folglich auf dem eigenen Prüfungsgebiet \n\nauch bei unrichtigen Angaben zu seinen Gunsten in weitaus geringerem Um-\n\nfang Versehen unterlaufen als einem Durchschnittsbeamten. \n\n21 \n\nDiese Erörterungslücke erfasst auch die Beweiswürdigung in \n\nsämtlichen Fällen, in denen das Landgericht dem Angeklagten Versehen zu-\n\ngebilligt oder letztlich vorsätzliches Handeln wegen des geringen finanziellen \n\nVorteils ausgeschlossen hat. \n\n22 \n\ncc) Insbesondere fehlt es bei der Prüfung der prozessent-\n\nscheidenden Frage, ob der Angeklagte bewusst getäuscht oder versehentlich \n\nfalsche Angaben gemacht hat, an der unerlässlichen Gesamtwürdigung unter \n\nEinbeziehung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden \n\nUmstände, namentlich unter Berücksichtigung der durchaus verschiedenarti-\n\ngen unrichtigen Angaben, aus denen Anhaltspunkte für bewusste Täuschun-\n\ngen herzuleiten sind (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.). \n\n23 \n\n3. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und \n\nBewertung. Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere Folgendes zu be-\n\ndenken haben: \n\n24 \n\na) In den Fällen 1, 2 a, b, c, 4, 5 b, 6, 7 a, 7 b, 7 d, 7 e, 7 g, 9, \n\n10 a, 10 b, 11 a und 11 b bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Aus-\n\ngangspunkt des Landgerichts (vgl. BGH wistra 2006, 262, 263), auch wenn \n\ndies nicht betrugsrelevant sein muss. Das Landgericht hat dabei übersehen, \n\ndass in diesen Fällen ein Anspruch des Angeklagten auf Reisekostenvergü-\n\ntung schon deshalb zweifelhaft ist, weil der Angeklagte ohne schriftliche Ge-\n\nnehmigung seines Dienstvorgesetzten die Vergütungsansprüche geltend \n\ngemacht hat. \n\n25 \n\nDie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. erforderliche schriftli-\n\nche Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde ist eine der \n\nVoraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenvergü-\n\ntung (Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 75). Diese Vorschrift ist \n\nauf Vergütungsanträge des Angeklagten anzuwenden. Nach § 5 Abs. 1 \n\nLRHG ist der Angeklagte Beamter auf Lebenszeit, für den gemäß § 130 LBG \n\n– mangels anderweitiger Regelungen im LRHG – die Vorschriften des Lan-\n\ndesbeamtengesetzes anzuwenden sind. Beamte des Landes Brandenburg \n\nerhalten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG Reisekostenvergütungen in entspre-\n\nchender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechts-\n\nvorschriften. Somit ist das BRKG anzuwenden. \n\n26 \n\nDie in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. statuierten Ausnahmen \n\ngreifen in den in Frage stehenden Fällen zugunsten des Angeklagten nicht \n\nein. Das Amt des Angeklagten erfordert keine Ausnahme von dem Erforder-\n\nnis einer Genehmigung. Solches kommt nur bei Behördenleitern in Betracht, \n\ndie keinen Vorgesetzten haben (Meyer/Fricke aaO Rdn. 89). Dazu zählt der \n\nAngeklagte nicht. Er untersteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG der Behör-\n\ndenleitung durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs. Dieser hätte \n\ndie Reisen genehmigen müssen. \n\n27 \n\nIn den hier einschlägigen Fällen, Fortbildungsreisen oder \n\nDienstreisen, die nicht zur Erfüllung oder im Zusammenhang einer Prüfungs-\n\ntätigkeit nach §§ 88 ff. LHO vorgenommen worden sind, kommt eine Aus-\n\nnahme nach dem Wesen der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht in Betracht (vgl. \n\nMeyer/Fricke aaO Rdn. 92). Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LRHG dem Ange-\n\nklagten zukommende richterliche Unabhängigkeit erfasst die hier in Frage \n\nstehenden Dienstreisen nicht. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich \n\nnur auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der externen Finanzkon-\n\ntrolle (vgl. Engels in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht [41. Lfg.] § 3 \n\nBRHG Rdn. 18). Diese Auslegung wird aus systematischer Sicht durch die \n\nDienstreisen von Richtern betreffende Vorschrift des § 21 BRKG a. F. bestä-\n\ntigt. Danach sind Richter vom Erfordernis einer Genehmigung von Dienstrei-\n\nsen nur freigestellt in vom Gesetz näher bezeichneten Rechtsangelegenhei-\n\nten (vgl. Meyer/Fricke aaO [106. Lfg.] BRKG § 21 Rdn. 8), mit denen allein \n\nAufgaben der Rechtsprechung erfüllt werden. \n\n28 \n\nSchließlich gehört der Angeklagte nicht zu dem Kreis von \n\nAmtsinhabern, denen – innerhalb ihres Amtsbezirks – eine allgemeine Rei-\n\nseanordnung oder -genehmigung erteilt werden darf (vgl. Meyer/Fricke aaO \n\n[124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 85). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts eine solche ebenfalls schriftlich zu erteilende Genehmigung \n\nnicht vorgelegt oder auch nur auf eine solche Bezug genommen. \n\n29 \n\nEine Abrechnung einer Dienstreise ohne Genehmigung hätte \n\nder Angeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung von Personalaus-\n\ngaben bei Dritten in Ausübung seiner Berufspflichten gemäß § 90 Nr. 2 LHO \n\nals nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben beanstanden müssen (vgl. Naw-\n\nrath in Heuer aaO [27. Lfg.] § 90 BHO Rdn. 7). \n\n30 \n\nb) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Verwendung eines Sam-\n\nmelformulars (Fälle 2 a bis c; 3 a und b; 5 a bis 7 g; 10 a bis 11 b), auf dem \n\nnur Raum für Reisebeginn, -ende und -ort vorhanden war, eine Beschrän-\n\nkung der dem Angeklagten obliegenden Darlegungspflichten bewirken kann \n\n(dagegen Meyer/Fricke aaO [132. Lfg.] § 3 BRKG Rdn. 116 und 118), wenn \n\nhierdurch eine hinreichende Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen \n\nvon vorneherein ausgeschlossen ist. \n\n31 \n\nc) In mehreren Fällen hat das Landgericht nicht erwogen, dass \n\nder Angeklagte verpflichtet gewesen war, den Abbruch der Dienstreise vom \n\nGeschäftsort zum Dienstort durch Übergang in die Freizeit vor Erreichen des \n\nDienstortes bei der Antragstellung mitzuteilen. Zwar waren die Reisen zum \n\nStaatlichen Rechnungsprüfungsamt Cottbus (vgl. § 15 Abs. 1 LRHG) ersicht-\n\nlich der externen Finanzkontrolle zuzuordnen und demgemäß genehmi-\n\ngungsfrei. Im Blick darauf, dass der Angeklagte als Ausfluss seiner sachli-\n\nchen Unabhängigkeit keine Dienststunden einzuhalten hatte (vgl. – wenn \n\nauch kritisch – Engels aaO Rdn. 21), bestand hier keine Verpflichtung, je-\n\nweils zur Dienststelle zurückzukehren (vgl. auch BVerwGE 82, 148). Indes \n\nhätte ein Abbruch der Dienstreise zu einer jeweils geringeren Fahrkostener-\n\nstattung und zu Wegfall oder Reduzierung der Tagegelder führen können. \n\nEin Beamter, der sich – wie hier der Angeklagte – in die Freizeit begeben \n\nhat, nimmt nur noch eigene Interessen wahr. Es versteht sich dann aber von \n\nselbst, dass er dafür von seiner Behörde weder (fiktive) Fahrkosten noch Ta-\n\ngegelder in Anspruch nehmen kann. \n\n32 \n\nd) Zur Würdigung der vom Angeklagten angezweifelten Rich-\n\ntigkeit der in den Tank- und Einkaufsbelegen ersichtlichen Uhrzeiten weist \n\nder Senat auf Folgendes hin: Den Beweiswert derartiger Quittungen hat der \n\nTatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-\n\nschöpften \n\nÜberzeugung zu beurteilen. Es erscheint indes wenig plausibel, dass – wie \n\nder Angeklagte dies vorbringt – bei einer Vielzahl von automatisiert erstellten \n\nTank- und Einkaufsbelegen jeweils die automatisch aufgedruckte Uhrzeit \n\nfalsch sein könnte. Eine derartige Häufung wäre jedenfalls in einem Maße \n\naußergewöhnlich, dass solches besonders kritischer Begründung bedürfte. \n\nDerartige automatisiert erstellte Quittungen sind immerhin regelmäßig von \n\nsolcher Qualität, dass die mit Hilfe elektronischer Registrierkassen erfassten \n\nUmsätze bei für die Finanzverwaltung transparentem Einsatz der Arbeitspro-\n\ngramme als Nachweis \n\nim Steuerrecht anerkannt werden (vgl. BMF-\n\nSchreiben vom 9. Januar 1996 – IV A 8 - S 0310 - 5/95, BStBl I 1996, 34 f.; \n\nBMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl I \n\n1994, 855 f.). \n\n33 \n\ne) Der neue Tatrichter wird insbesondere in den Fällen der \n\nDienstreisen nach Düsseldorf auch deren Notwendigkeit in den Blick zu \n\nnehmen haben. Für die nach den bisherigen Feststellungen häufigen Reisen \n\ndes Angeklagten mit dem Ziel, Sach- und Rechtsfragen mit ehemaligen Kol-\n\nlegen in Düsseldorf zu erörtern, ist angesichts der auch damals bestehenden \n\nguten Kommunikationsmöglichkeiten ein dienstliches Bedürfnis eher nicht zu \n\nerkennen (vgl. Meyer-Fricke aaO [121. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 35). Dies und \n\ndie auffällige Anberaumung solcher Reisen im Zusammenhang mit privaten \n\nAufenthalten an Wochenenden in der Nähe des Geschäftsortes wird vielmehr \n\neine Prüfung der Frage angezeigt erscheinen lassen, ob solche Reisen nicht \n\nmit dem Ziel durchgeführt wurden, Wochenendheimreisen mit Hilfe von \n\nDienstreisen anstatt Trennungsgeldern finanziert zu erhalten. \n\n34 \n\nf) Die von der A. OHG gewährten Reisekostenvergütun-\n\ngen sind dem Angeklagten nicht des Amtes wegen im Sinne des § 3 Abs. 3 \n\nSatz 1 BRKG a. F. gewährt worden (vgl. Meyer-Fricke aaO [84. Lfg.] BRKG § \n\n3 Rdn. 70 f.). Daher liegt es nahe, dass in diesem Bereich „Doppelabrech-\n\nnungen“ nicht betrugsrelevant sind. \n\n35 \n\ng) In den Fällen, in denen der Angeklagte es unterlassen hat, \n\ndie Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen mitzuteilen (vgl. Mey-\n\ner/Fricke aaO [100. Lfg.] § 2 VO zu § 16 Abs. 6 BRKG Rdn. 53 f.), könnte \n\neine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs eher ausscheiden und \n\nzwar namentlich mangels Vermögensschadens im Blick auf die ständige An-\n\nerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Pkw. \n\n36 \n\nh) Bei der erforderlichen neuen Gesamtwürdigung wird es sich \n\nfür den neuen Tatrichter anbieten, gegebenenfalls auch Fälle aus rechtsver-\n\njährter Zeit heranzuziehen, aber auch den Blick auf das Gesamtbild der An-\n\ntragspraxis des Angeklagten zu richten und dabei namentlich die Frage zu \n\nbedenken, ob und in welchem Umfang die Antragspraxis für ihn auch finan-\n\nzielle Nachteile zur Folge hatte. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive \n\nTatseite auch dem Umstand Gewicht zukommen, dass der Angeklagte in \n\neinem Fall auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen hat und in \n\neinem weiteren Fall auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben soll. \n\nIn diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken sein, dass in einer größe-\n\nren Zahl von Einzelfällen der Vermögensvorteil jeweils nur 10 DM betragen \n\nhat. \n\nSchließlich wird auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise andere \n\nBehördenmitglieder ihre Reisekosten abgerechnet haben, bzw. ob die fest-\n\ngestellten Unkorrektheiten beim Landesrechnungshof Brandenburg etwa üb-\n\nlichen Gepflogenheiten entsprochen haben. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/5-str-140-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BRHG 1985","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/5-str-140-06","retrieved":"2026-07-10 20:53:32.046277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-28/5-str-140-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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