{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"4 StR 353/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 353/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 10. März 2006 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nals Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexu-\n\nellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall \n\nin Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Beschwerdeführer macht mit Recht das Vorliegen des absoluten \n\nRevisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO geltend. \n\na) Der Rüge liegt folgender, von dem Beschwerdeführer vollständig vor-\n\ngetragener Verfahrensgang zu Grunde: Am ersten Tag der Hauptverhandlung \n\nschloss die Strafkammer den Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO und die \n\nÖffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1 GVG \"während der Vernehmung der Zeu-\n\ngin Jaqueline B.\" von der Verhandlung aus. Nach Ausführung des Beschlusses \n\nerschien diese Zeugin, die in diesem Verfahren Nebenklägerin ist. Als Stieftoch-\n\nter des Angeklagten u.a. nach § 52 StPO belehrt, erklärte sie, nicht aussagen \n\nzu wollen. Weiter ist im Protokoll festgehalten: \"Sach- und Rechtslage wurde \n\nerörtert. Die Zeugin erklärte: 'Ich bin damit einverstanden, dass alles das ver-\n\nwertet wird, was ich in diesem Verfahren gegenüber der Kriminalpolizei, dem \n\naussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. D. und der Richterin \n\nam AG R. gegenüber gesagt habe'. v.u.g. Die Öffentlichkeit wurde um \n\n12.05 Uhr wieder hergestellt, die Zeugin wurde entlassen und der Angeklagte \n\nwieder vorgeführt. Dem Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Aussage \n\nder Zeugin B. bekannt gegeben. Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht\". \n\n4 \n\nb) Bei diesem Verfahrensgang beanstandet die Revision mit Erfolg, dass \n\nder Angeklagte bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin B. nicht \n\nanwesend war. Der Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung gemäß \n\n§ 247 StPO ließ die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung \n\nder Zeugin zu. Die Verhandlung über die Entlassung gehört aber nicht mehr zur \n\nVernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und grundsätz-\n\nlich auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. Meyer-\n\nGoßner StPO 49. Aufl. § 247 Rdn. 20 m. Rechtsprechungsnachweisen). Der \n\nAngeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Verneh-\n\nmung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muss daher zur \n\nVerhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder zugelassen werden. Das \n\nist hier nicht geschehen. \n\n5 \n\nc) Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des \n\nAngeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der absolute Revi-\n\nsionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, liegt nicht vor (vgl. BGH StV \n\n2000, 239 m.w.N.). Insbesondere kann unter den hier gegebenen Umständen \n\nauch nicht ausnahmsweise schon denkgesetzlich jegliches Beruhen des Urteils \n\nauf der bloßen Abwesenheit des Angeklagten während der Entscheidung über \n\ndie Entlassung der Zeugin ausgeschlossen werden (vgl. dazu zuletzt Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06 m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu \n\nentscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen wäre, wenn die \n\nZeugin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht \"schlicht\" jegliche \n\nAngaben, die sich auf die Sache beziehen, unterlassen hätte. So liegt es hier im \n\nHinblick darauf, dass die Zeugin trotz ihrer berechtigten Zeugnisverweigerung \n\nentsprechend der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 die Verwertung der bei \n\nihren nicht richterlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet und da-\n\nmit auf das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot verzichtet hat, nicht. \n\nOb es sich anders verhielte, wenn die Zeugin diesen Verzicht von sich aus und \n\nohne weitere Angaben erklärt hätte, kann dahin stehen. Denn die Gründe des \n\nangefochtenen Urteils weisen aus, dass die Zeugin - ersichtlich im Rahmen der \n\nim Protokoll der Hauptverhandlung vermerkten Erörterung der Sach- und \n\nRechtslage - ihr prozessuales Verhalten näher erläutert und angegeben hat, \n\n\"sie habe nicht im Hinblick und mit Rücksicht auf die Zwangslage, die Wahrheit \n\nzu sagen und dadurch dem Angeklagten zu schaden, von ihrem Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern um nicht noch einmal eine emo-\n\ntional und für sie schmerzhafte Befragung durchzustehen\" (UA 11). Damit hat \n\nsie sich inzidenter auch zum Wahrheitsgehalt ihrer früheren Angaben geäußert, \n\ndie eine wesentliche Grundlage für die Überzeugungsbildung der Strafkammer \n\ndarstellen. \n\n6 \n\nBei dieser Sachlage musste dem Angeklagten Gelegenheit gegeben \n\nwerden, die Erläuterung der Zeugin B. in ihrer Anwesenheit, jedenfalls aber vor \n\nihrer Entlassung, zu hinterfragen, um möglicherweise auf eine Änderung ihrer \n\nEntscheidung hinzuwirken. Deshalb kann ein denkgesetzlicher Aufschluss des \n\nBeruhens auch nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte nach Ent-\n\nlassung der Zeugin und seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO sich \n\nnicht geäußert hat. \n\n7 \n\n2. Für die neuerliche Hauptverhandlung bemerkt der Senat mit Blick auf \n\ndie weitere im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin B. auf die Ver-\n\nletzung des § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge, dass ein Zeuge, der - wie \n\ndie Zeugin B. - trotz Zeugnisverweigerung die Verwertung seiner bei nicht rich-\n\nterlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet, über die Folgen seines \n\nVerzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot ausdrücklich zu beleh-\n\nren ist (BGHSt 45, 203, 208; Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 16 a). Diese \"quali-\n\nfizierte\" Belehrung ist - nicht anders als die \"qualifizierte\" Rechtsmittelbelehrung \n\nnach einer Urteilsabsprache (BGHSt - GSS - 50, 40) - eine wesentliche \n\nFörmlichkeit und deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Engelhardt \n\nin KK 5. Aufl. § 273 Rdn. 4) zu protokollieren (§ 273 Abs. 1 StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/4-str-353-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/4-str-353-06","retrieved":"2026-07-10 20:57:22.847839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-26/4-str-353-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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