{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"4 StR 347/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 347/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nzu Ziff. 1. und 2.: wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung \nzu Ziff. 3.: wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 5. April 2006 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n- den Angeklagten H. wegen versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem \n\nFühren einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; \n\n- den Angeklagten N. wegen versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperver-\n\nletzung und mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu \n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und \n\n- den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur versuchten schweren \n\nräuberischen Erpressung und zum unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung \n\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\nFerner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeugs des Angeklagten H. \n\nangeordnet. \n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDie Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten H. \n\nund N. von dem mittäterschaftlich begangenen Versuch der schweren \n\nräuberischen Erpressung und des Angeklagten M. von der hierzu geleis-\n\nteten Beihilfe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte H. - notfalls mit Ge-\n\nwalt - die Herausgabe eines Spielautomaten erzwingen, obwohl er entgegen \n\nden getroffenen Vereinbarungen den Kaufpreis nicht bezahlt hatte. Die Ange-\n\nklagten N. und M. fuhren mit dem Angeklagten H. zu der Halle der \n\nSpielautomatenfirma, um den Angeklagten H. bei seinem Vorhaben zu \n\nunterstützen. Die zuvor vom Angeklagten H. beschaffte funktionsfähige \n\nPumpgun, die mit mindestens sechs Plastikschrotpatronen geladen und gesi-\n\nchert war, sollte lediglich als Drohmittel eingesetzt werden. Während der Ange-\n\nklagte M. zunächst in dem Pkw des Angeklagten H. , in dem die \n\nPumpgun verblieb, wartete, gingen die Angeklagten H. und N. in die \n\nHalle. Gemeinsam versuchten sie den Verkäufer Serkan A. zur Heraus-\n\ngabe des Spielautomaten zu veranlassen. Der Angeklagte H. bedrohte \n\nSerkan A. und Sinan Ö. , der beschwichtigen wollte, mit einem \n\nKlappmesser. Nachdem der Angeklagte H. das Messer beiseite geworfen \n\nhatte, veranlasste er den Angeklagten N. , die Pumpgun zu holen. Als dieser \n\nmit der Waffe in die Halle zurückkehrte und sie dem Angeklagten H. aus-\n\nhändigte, kam der Angeklagte M. in die Halle, um durch seine Anwe-\n\nsenheit dazu beizutragen, dass der Angeklagte H. sein Vorhaben durchset-\n\nzen konnte. Der Angeklagte H. richtete die Waffe auf Serkan A. und \n\nSinan Ö. . Er repetierte dreimal, so dass jeweils eine Schrotpatrone aus der \n\nWaffe ausgeworfen wurde, und schlug auf Sinan Ö. , der ihm die Waffe aus \n\nder Hand reißen wollte, mit dem Griffstück der Pumpgun ein. Um sich weiterer \n\nAngriffe zu erwehren, ergriff Sinan Ö. einen Monitor und warf ihn in Richtung \n\ndes Angeklagten H. . Danach verließen die Angeklagten unter Mitnahme \n\nder noch mit mindestens drei Patronen geladenen Pumpgun die Halle. \n\n9 \n\n2. Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts hat das Landgericht im \n\nRahmen der rechtlichen Würdigung nur hinsichtlich des Angeklagten H. nä-\n\nher erörtert und einen Rücktritt \"entsprechend § 24 StGB\" verneint, weil \n\n\"alleiniger Grund für die Aufgabe der weiteren Tatausführung \nwar, dass der Angeklagte H. erkennen musste und auch er-\nkannt hat, dass er allein durch Drohungen den Automaten \nnicht erhalten würde. Der Zeuge Sinan Ö. , der dem Ver-\nkäufer A. zu Hilfe geeilt war, ließ sich weder durch das \nMesser noch die Pumpgun nachhaltig beeindrucken. Ein mög-\nlicher scharfer Schusswaffengebrauch, um doch noch das \nGeldspielgerät zu bekommen, war vom Angeklagten H. \naber nicht beabsichtigt und gewollt. Der Versuch der Erpres-\nsung war damit mit den zur Verfügung stehenden Tatmitteln \ngescheitert und fehlgeschlagen\". \n\n10 \n\nDiese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan \n\nfür die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr \n\nnach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu-\n\nkommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Entscheidend ist \n\ndanach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirkli-\n\nchen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation \n\noder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht \n\nmehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, \n\nhielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für mög-\n\nlich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom \n\nunbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der \n\nAngeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von \n\nweiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nDie Frage, ob nach den vorgenannten Grundsätzen ein fehlgeschlagener \n\nVersuch, oder was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt, ein unbeen-\n\ndeter Versuch vorliegt, hätte gemäß § 28 Abs. 2 StGB für jeden Angeklagten \n\ngesonderter Prüfung bedurft. Zwar haben die Angeklagten H. und N. \n\nals Mittäter und der Angeklagte M. als Gehilfe gehandelt, so dass die \n\nVorschrift des § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war. Auch wenn danach der Rück-\n\ntritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter \n\nwirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeen-\n\ndetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hät-\n\nten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, \n\n207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung ver-\n\nhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt \n\n44, 204, 208 m.w.N.). Da nach den bisherigen Feststellungen, auch soweit es \n\ndie Angeklagten N. und M. betrifft, die Annahme eines strafbefreien-\n\nden Rücktritts in Betracht kommt, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing \nist krankheitsbedingt an der urlaubsbedingt an der \nUnterzeichnung gehindert. Unterzeichnung gehindert. \n\n Athing Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/4-str-347-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/4-str-347-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:11.948413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-26/4-str-347-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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