{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"4 StR 322/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 322/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Konstanz vom 10. April 2006 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Ver-\n\nkehr verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die \n\nMaßregeln. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffen-\n\nden Fällen und wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt; ferner hat es ihm \n\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, \n\ndass ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden \n\ndarf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen versuch-\n\nten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Einsatz-\n\nstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat \n\nBezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 14. August 2006. \n\n3 \n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 \n\nAbs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der An-\n\ngeklagte sei, als er nach der zum Nachteil der Zeugen B. und M. begangenen \n\nGewalttat mit seinem eigenen Pkw geflohen sei, fahruntüchtig im Sinne des \n\n§ 316 StGB gewesen, ist nicht hinreichend belegt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat weder die seiner rechtlichen Wertung zu Grunde \n\nliegende Tatzeitblutalkoholkonzentration ermittelt noch die für die Berechnung \n\nerforderlichen Daten in ausreichendem Umfang mitgeteilt. Vielmehr ist dem Ur-\n\nteil allein zu entnehmen, dass die dem Angeklagten angelastete Fahrt mit sei-\n\nnem Pkw frühestens um 4.30 Uhr begann und ihm am selben Tag um \n\n13.58 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Blutalkoholkonzentration \n\nvon 0,01‰ ergab. Dagegen fehlt jede Angabe zum Trinkverlauf und insbeson-\n\ndere zum Trinkende. Diese Angaben sind grundsätzlich nicht entbehrlich, um \n\nbestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols ab-\n\ngeschlossen ist. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Re-\n\nsorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden \n\nnach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind \n\n(BGHSt 25, 246; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. \n\n§ 316 StGB Rdn. 7 und 14 m.w.N.). \n\n5 \n\nSelbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass im Zeitpunkt des Fahrt-\n\nantritts um 4.30 Uhr bei dem Angeklagten die Alkoholresorption bereits voll-\n\nständig abgeschlossen war, wäre zumindest die Annahme alkoholbedingter \n\n\"absoluter\" Fahruntüchtigkeit nicht belegt. Denn ausgehend von dem Ergebnis \n\nder Blutprobe ergäbe die Rückrechnung mit dem zu Grunde zu legenden stünd-\n\nlichen Abbauwert von 0,1 ‰ eine max. Tatzeitblutalkoholkonzentration von \n\n0,01 ‰ plus (9,5 Stunden mal 0,1 =) 0,95 ‰ = 0,96 ‰ und damit einen Wert \n\nunterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ (BGHSt 37, \n\n89). Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen in der Person des Ange-\n\nklagten, die die Annahme \"relativer\" Fahruntüchtigkeit tragen könnten, sind \n\nnicht festgestellt. Dafür genügt insbesondere auch nicht die von der Strafkam-\n\nmer in diesem Zusammenhang herangezogene \"Erregung\" (UA 26). Dass der \n\nAngeklagte selbst seine Alkoholisierung erkannte und deshalb zunächst auf die \n\nBenutzung seines Fahrzeugs verzichtet hatte, mag für eine versuchte Trunken-\n\nheitsfahrt sprechen, die in § 316 StGB aber nicht unter Strafe gestellt ist; für die \n\nAnnahme einer vollendeten Tat genügt diese bloße Einschätzung des Ange-\n\nklagten dagegen nicht. \n\n6 \n\n3. Über den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist deshalb \n\nneu zu befinden. Die Aufhebung der Verurteilung nach § 316 StGB erfasst auch \n\ndie insoweit erkannte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe und zieht die \n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und ebenfalls des Maßregelaus-\n\nspruchs nach §§ 69, 69 a StGB nach sich. \n\n7 \n\nSofern der neue Tatrichter nicht zur Annahme zumindest \"relativer\" Fahr-\n\nuntüchtigkeit und deshalb nicht erneut zur Verurteilung des Angeklagten nach \n\n§ 316 StGB gelangt, wird er die Tat gemäß § 82 Abs. 2 OWiG auch unter dem \n\nrechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG zu \n\nbeurteilen haben. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing \nist krankheitsbedingt an \nder Unterschrift, RiBGH \nMaatz urlaubsbedingt an \nder Anbringung des Ver-\nhinderungsvermerks ge-\nhindert. \n\n Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/4-str-322-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/4-str-322-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:30.188764+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-25/4-str-322-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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