{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 89/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 94 ff BGB § 387 Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Be- scheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 89/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 94 ff \n\nBGB § 387 \n\nDas mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Be-\n\nscheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem \n\nVorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des \n\nInsolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage \n\nzu den Finanzgerichten zu erledigen. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 - LG Kleve \n\nAG Kleve \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Kleve vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten \n\nLand für das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforde-\n\nrung übersteigenden Höhe. \n\nAuf den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen des Schuldners zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kläger \n\nam 24. April 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 27. Juni 2003 wurde \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit als vorläu-\n\nfiger Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Vergütung - nach Festsetzung \n\ndurch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die \n\nauf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Be-\n\nklagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der rückständigen Einkommens-\n\nteuer. \n\nAuf Antrag des Klägers erließ das beklagte Land einen Abrechnungsbe-\n\nscheid, in dem es das Erlöschen des Vorsteuerguthabens durch die Verrech-\n\nnung feststellte. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und erhob \n\nnach dessen Zurückweisung Klage zum Finanzgericht Düsseldorf. \n\nDaneben hat er die hier vorliegende Klage erhoben, mit der er von dem \n\nbeklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Summe \n\nverlangt, die dem Vorsteuerguthaben entspricht. Amts- und Landgericht haben \n\ndie Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die \n\nRechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens stehe ihr nicht entgegen. \n\nSie sei aber unbegründet, weil die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nkeine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg ist nicht mehr zu überprüfen \n\n(§ 17a Abs. 5 GVG), weil das Amtsgericht einen Zivilrechtsstreit angenommen \n\nhat und der Rechtsweg in der ersten Instanz von dem Beklagten nicht gerügt \n\nworden ist (dazu unter a). Der Zulässigkeit steht auch die Rechtshängigkeit des \n\nVerfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf nicht entgegen (dazu unter b). \n\n9 \n\na) Tatsächlich handelt es sich um eine finanzgerichtliche Streitigkeit. Der \n\nFinanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenange-\n\nlegenheiten eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unter-\n\nliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 \n\nAbs. 1 Nr. 1 FGO). Soweit der Kläger von dem Beklagten die Auszahlung des \n\nVorsteuerüberschusses gemäß § 16 Abs. 2 UStG verlangt, handelt es sich um \n\neine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgaben. \n\n10 \n\nÜber den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch haben allerdings \n\ndie ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. \n\nv. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; vgl. auch BGH, Beschl. \n\nv. 20. Juli 2006 - IX ZB 141/05, z.V.b.). Die Frage der Anfechtbarkeit ist hier \n\njedoch nicht rechtswegbestimmend. Die Anfechtung ist, wenn primär über die \n\nAufrechnungsverbote und darüber hinaus über Haupt- und Gegenforderung im \n\ngleichen Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht rechtswegbestimmend (BGH, \n\nBeschl. v. 2. Juni 2005, aaO). So liegt es hier. Haupt- und Gegenforderung re-\n\nsultieren aus Steueransprüchen (Vorsteuer und rückständige Einkommensteu-\n\ner), die Parteien streiten um das Aufrechnungsverbot. \n\n11 \n\nb) Auch die Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens steht \n\nder Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die entgegen-\n\nstehende Rechtshängigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen \n\nzu prüfen; der Bundesgerichtshof ist insoweit Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. \n\n5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784). Die Streitgegenstände \n\nder beiden Prozesse sind nicht identisch; der Kläger stellt unterschiedliche An-\n\nträge. Vor dem Finanzgericht ficht er den Abrechnungsbescheid an. Dafür, dass \n\ner zugleich auch Leistungsklage auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens erho-\n\nben hat, hat der Senat keine Anhaltspunkte. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Die Klage ist aber unbegründet. \n\nDem Zahlungsbegehren des Klägers steht die Bindungswirkung des Ab-\n\nrechnungsbescheides entgegen. Das beklagte Land hat gegen den Anspruch \n\ndes Klägers auf den Vorsteuerüberschuss mit rückständiger Einkommensteuer \n\naufgerechnet (§§ 47, 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB). Es hat die Rechtsfolge der \n\nAufrechnung, nämlich das Erlöschen des Vorsteuervergütungsanspruchs, durch \n\nErlass eines Abrechnungsbescheides festgeschrieben (§ 218 Abs. 2 Satz 1 \n\nAO). An diesen Abrechnungsbescheid ist der Senat gebunden. \n\n14 \n\na) Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere \n\nGerichte und Behörden (BGHZ 158, 19, 22; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 \n\n- IX ZB 29/04, WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, \n\n496; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. § 13 Rn. 20 f). Die Gerichte haben Verwal-\n\ntungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange \n\nsie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht auf-\n\ngehoben worden sind (BGHZ 73, 114, 117; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, \n\naaO; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl. § 17 GVG Rn. 13; Kissel/Mayer, aaO \n\n§ 13 Rn. 20 f). Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung \n\noder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit \n\ndes Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, \n\naaO). \n\n15 \n\nb) Der Abrechnungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. \n\nBFH BStBl. 1999 II S. 751, 752 f; BFH/NV 2006, 1383, 1386). Er stellt verbind-\n\nlich fest - gegebenenfalls konstitutiv, wenn er die materielle Rechtslage nicht \n\nrichtig wiedergibt -, ob und in welcher Höhe entstandene Ansprüche aus dem \n\nSteuerschuldverhältnis getilgt sind (BFH aaO; Beermann/Gosch/Schmieszek, \n\nAO/FGO § 218 AO Rn. 14 und 14.1; Pump/Lohmeyer/Pohl, AO § 218 Rn. 11; \n\nAlber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 218 AO Rn. 122). \n\n16 \n\nc) Der Abrechnungsbescheid ist auch vollziehbar (vgl. BFHE 151, 128, \n\n130 f; BFH/NV 2000, 880, 881). Einspruch und Klage des Klägers gegen den \n\nBescheid ändern an seiner derzeitigen Wirksamkeit nichts. Beide Rechtsbehelfe \n\nführen nicht zu einem Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO, § 69 Abs. 1 \n\nSatz 1 FGO). \n\n17 \n\nd) Da der Senat den Abrechnungsbescheid, solange dieser weder auf-\n\ngehoben noch für unwirksam erklärt worden ist, zu beachten hat, ist in diesem \n\nRechtsstreit davon auszugehen, dass der Klaganspruch durch die von dem Be-\n\nklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Auf insolvenzrechtliche Fragen \n\nkommt es nicht an. Nur dieses Ergebnis ist auch zweckmäßig. Die vom Kläger \n\nerklärte Insolvenzanfechtung kann die Bindungswirkung des gegen die Masse \n\nergangenen Steuerbescheids nicht aufheben, da das in die Zuständigkeit der \n\njeweiligen Fachgerichtsbarkeit fällt. Das vom Kläger ebenfalls angerufene Fi-\n\nnanzgericht wird bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94 ff \n\nInsO die von ihm dort vorgetragenen Einwendungen zu berücksichtigen haben. \n\nFischer Raebel \n\nVill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Geldern, Entscheidung vom 12.11.2004 - 17 C 390/04 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2005 - 6 S 357/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-89-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-89-05","retrieved":"2026-07-10 20:54:07.991228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/ix-zr-89-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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