{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Einlegung der \n\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich \n\ndes Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 582.872,74 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung der \n\n- teilweise zugelassenen - Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde: Die \n\nAnwälte, die sie in zweiter Instanz vertreten hätten, hätten ihrem äußerst zuver-\n\nlässigen Kanzleisekretär am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die Weisung er-\n\nteilt, das bereits mittags unterzeichnete Auftragsschreiben rechtzeitig an den \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. N. zu faxen und sich \n\nden Eingang des Schreibens und die Übernahme des Mandats bestätigen zu \n\nlassen. Der Sekretär habe das Schreiben aus nicht mehr aufklärbaren Gründen \n\nerst nach 18.00 Uhr gefaxt, als die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. N. nicht \n\nmehr besetzt gewesen sei, und habe auch den Kontrollanruf unterlassen, ob-\n\nwohl eine allgemeine Weisung bestehe, dann, wenn der Rechtsmittelanwalt \n\nnicht zu erreichen sei, die anderen in Frage kommenden beim Bundesgerichts-\n\nhof zugelassenen Rechtsanwälte der Reihe nach anzurufen und den schließlich \n\nerreichten Anwalt zu beauftragen. Entgegen einer weiteren allgemeinen Wei-\n\nsung habe der Sekretär nach der Übermittlung des Telefax die Rechtsmittelfrist \n\ngestrichen, obwohl die Übernahme des Mandats nicht bestätigt worden sei. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDamit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf ein \n\nihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzli-\n\nchen Anwälte zurückzuführen ist (§ 233 ZPO). \n\n1. Der Anwalt, der von seinem Mandanten einen Rechtsmittelauftrag er-\n\nhalten hat, muss den beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt rechtzeitig \n\nbeauftragen. Er hat das Auftragsschreiben rechtzeitig abzusenden und dafür \n\nSorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufen-\n\nden Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des Bestätigungsschreibens ist zu \n\nüberwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des Rechtsmittelanwalts aus, muss \n\nder Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Rückfrage halten. Dafür \n\nhat der Rechtsanwalt das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Per-\n\nsonal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf \n\nder Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit dafür zu \n\nsorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuver-\n\nlässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzeitigen Ein-\n\nlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 \n\n- IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576). \n\n4 \n\n2. Diesen Anforderungen sind die zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin nicht gerecht geworden. Ihr glaubhaft gemachtes Vorbringen \n\nlässt schon nicht erkennen, wann die Weisung, das am Mittag des letzten Ta-\n\nges der Rechtsmittelfrist gefertigte Auftragsschreiben an den beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu faxen, erteilt worden ist. Damit lässt \n\nsich auch nicht beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt der Weisung ein sofortiges \n\nHandeln erforderlich gewesen wäre. Unabhängig davon reichte die Weisung, \n\ndas Auftragsschreiben \"rechtzeitig\" zu übermitteln, nicht aus. Das Auftrags-\n\nschreiben musste so zeitig beim Revisionsanwalt eingehen, dass dieser noch \n\nüber die Annahme des Mandats entscheiden sowie die Rechtsmittelschrift ferti-\n\ngen und beim Bundesgerichtshof einreichen konnte. Anwälte sind häufig schon \n\nab 17.00 oder 18.00 Uhr nicht mehr persönlich zu erreichen und stehen auch \n\nwährend der Zeit ihrer Anwesenheit im Büro nicht ständig für jedermann zur \n\nVerfügung. Die zweitinstanzlichen Anwälte hätten ihrem Angestellten deshalb \n\neinen Zeitpunkt nennen müssen, bis zu dem das Auftragsschreiben spätestens \n\nübersandt werden musste. Das ist nicht geschehen. \n\n5 \n\nDie allgemeine Weisung, dann, wenn eine Bestätigung der Mandats-\n\nübernahme ausblieb, andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte \n\nanzurufen, war schließlich ebenfalls nicht geeignet sicherzustellen, dass das \n\nRechtsmittel vor Fristablauf eingelegt werden würde. Bleibt eine Auftragsbestä-\n\ntigung aus, muss der Anwalt selbst entscheiden, wie weiter verfahren werden \n\nsoll. Das gilt um so mehr, wenn das Auftragsschreiben erst nach 18.00 Uhr \n\nübermittelt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem viele Kanzleien nicht mehr \n\nbesetzt sind. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.04.2002 - 3 O 11191/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3661/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-25-05","retrieved":"2026-07-10 20:53:18.732424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/ix-zr-25-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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