{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 60 Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 173/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 60 \n\nZur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von \n\nLastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49) \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des \n\n30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 \n\nund der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober \n\n2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG \n\n(im Folgenden: Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbe-\n\nziehung. Die Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen \n\nvon ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für Forde-\n\nrungen der H. GmbH. Die Klägerin zog im Januar und Feb-\n\nruar 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der \n\nH. GmbH für die Demontage und den Abtransport eines Krans \n\nein. \n\n2 \n\nDer Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom \n\n2. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Un-\n\nmittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen \n\nund die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die einge-\n\nzogenen Beträge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück \n\nüberwiesen. \n\n3 \n\nDie H. GmbH trat ihren angeblich gegen den Beklag-\n\nten bestehenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab. Diese verlangt \n\nvon ihm die rückbelasteten Beträge sowie die Gebühren für die Rücklastschrif-\n\nten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Beklagte hafte der Klägerin aus § 60 InsO auf Schadensersatz. Er \n\nhabe gegen seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen, weil er die \n\nLastschriften nicht hätte widerrufen dürfen; denn die Schuldnerin sei dazu \n\nebenfalls nicht berechtigt gewesen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\n1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbe-\n\nstimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifi-\n\nsche noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er \n\ndie auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Viel-\n\nmehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden \n\nhat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht ge-\n\nnehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November \n\n2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR \n\n2005, 227 m. Anm. Gantenberg). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-\n\nInsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKomm-\n\nInsO/Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl \n\nNZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber \n\nauch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; \n\nJungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - \n\nArgumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentli-\n\nchen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinan-\n\ndergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der münd-\n\nlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte \n\ngeben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern. \n\n10 \n\n3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass \n\nder Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt \n\nworden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von \n\nseiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das ent-\n\nspricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvor-\n\ntrag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). \n\nDer Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos \n\ndurch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirk-\n\nsame Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in \n\nder Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-\n\nBanken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zu-\n\ngang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden. \n\n11 \n\nIm Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mit-\n\nbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein \n\nWiderspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungs-\n\neinzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unab-\n\nhängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die \n\nSchuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch \n\ndurch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte \n\ndie Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufi-\n\nger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirk-\n\nsame Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewe- \n\nsen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte \n\nauch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne \n\nerlitten. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-173-02","retrieved":"2026-07-10 20:53:38.552738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/ix-zr-173-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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