{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 217/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 217/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2005 wird auf Kos-\n\nten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin erwirkte am 4. März 2003 beim Kreisgericht Katowice \n\neinen Zahlungstitel über 831.422,70 PLN (Zloty) gegen die Antragsgegnerin. \n\nMit Beschluss vom 28. Juni 2004 eröffnete das Rayongericht - Abteilung für \n\nInsolvenz und Sanierung - Gliwice ein Absicherungsverfahren über das Vermö-\n\ngen der Antragsgegnerin und setzte einen vorübergehenden Gerichtsverwalter \n\nein. Aufgrund eines bereits am 30. April 2003 gestellten Antrags der Antragstel-\n\nlerin trug das Rayongericht - Abteilung für Grundbücher - Zabrze am 30. No-\n\nvember 2004 eine Zwangshypothek auf dort belegenem Grundbesitz der An-\n\ntragsgegnerin ein. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 stellte das Rayongericht \n\n- Abteilung für Insolvenz und Sanierung - Gliwice die Unzulässigkeit der Eintra-\n\ngung der Zwangshypothek fest. \n\n2 \n\nDer Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag auf \n\nVollstreckbarerklärung des Zahlungstitels stattgegeben. Gegen diesen Be-\n\nschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht \n\nhat zunächst mit Beschluss vom 9. November 2004 festgestellt, dass das Ver-\n\nfahren unterbrochen ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat es das Verfah-\n\nren aufgenommen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich \n\ndie Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung \n\nbegehrt, dass das Verfahren unterbrochen ist. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-\n\nschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die \n\nRechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanti-\n\niert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO \n\n2005, 1162). \n\n4 \n\nAuf das Verfahren findet das Übereinkommen über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (i.F.: LugÜ), \n\nAnwendung (Art. 66 EuGVVO; vgl. Geimer/Schütze/Pörnbacher, Internationaler \n\nRechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 66 EuGVVO Rn. 7, 11). \n\n5 \n\n6 \n\nDer Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nliegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. \n\n1. Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbrin-\n\ngen der Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt, aber aus Gründen des formellen \n\noder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGHZ 152, \n\n181, 194; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, \n\n994). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, das \n\nRayongericht Gliwice habe mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2005 die \n\nUnzulässigkeit der Eintragung der Zwangshypothek festgestellt, auseinander-\n\ngesetzt. Es hat jedoch die Rechtsauffassung vertreten, der - nicht mit Gründen \n\nversehene - Beschluss des Rayongerichts Gliwice sei in einem Grundbuchbe-\n\nrichtigungsverfahren nicht bindend, und eine Löschung der Hypothek sei des-\n\nhalb nicht zu erwarten. Das Beschwerdegericht war unter dem Aspekt der Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vor Erlass seines Beschlusses die \n\nRechtskraft weiterer polnischer Gerichtsentscheidungen abzuwarten, deren \n\nzeitliche Abfolge zudem ungewiss erschien. Eine Vorgreiflichkeit der von der \n\nBeschwerde angekündigten Abhilfeentscheidung des Rayongerichts Zabrze war \n\nin Bezug auf die Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren im rechts-\n\ntechnischen Sinn nicht gegeben. \n\n7 \n\n2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe \n\ngegen das Willkürverbot verstoßen, weil es nicht erklärt habe, warum die nach \n\ndem Beschluss der Grundbuchabteilung des Rayongerichts Zabrze vom \n\n30. Mai 2005 ergangene rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts \n\nGliwice vom 6. Juni 2005 zur Frage der Zulässigkeit der Eintragung einer \n\nZwangshypothek für das Grundbuchamt nicht maßgeblich sein solle, trifft eben-\n\nfalls nicht zu. \n\n8 \n\nEine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung kommt in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht \n\nauf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Fehlerhafte Rechtsanwendung \n\nallein genügt dafür nicht; vielmehr muss die Auffassung des Gerichts unter kei-\n\nnem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein und daher vermuten lassen, \n\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n19. Dezember 2002 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das \n\nBeschwerdegericht ist unter Hinweis auf Art. 518 § 3 poln. ZPO davon \n\nausgegangen, die Eintragung der Zwangshypothek sei nach wie vor wirksam, \n\nweil sie - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht aufgehoben worden \n\nsei. Die Frage, in welchem Umfang nach polnischem Recht eine Bindung des \n\nGerichts, das über einen Berichtigungsantrag nach Art. 10 des Gesetzes vom \n\n6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypothek beziehungsweise über die An-\n\nfechtung des Grundbucheintrags zu befinden hat, an \n\nrechtskräftige \n\nEntscheidungen anderer Gerichte besteht, ist ohne vertiefte Kenntnisse des \n\ndortigen Rechtssystems nicht zu beantworten. Selbst wenn das Beschwerdege-\n\nricht bei der Beurteilung dieser Frage nicht zum richtigen Ergebnis gelangt sein \n\nsollte, liegt jedenfalls kein Fall krasser Missdeutung des fremden Rechts vor. \n\nOb das Beschwerdegericht die aus § 293 ZPO abzuleitende Pflicht zur Ermitt-\n\nlung des maßgeblichen ausländischen Rechts insoweit verletzt hat, kann für die \n\nEntscheidung dahin stehen. Ein solcher Verstoß allein würde für die Annahme \n\nvon Willkür nicht ausreichen. \n\n9 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde bezieht den Vorwurf der Willkür auch auf die \n\nAuffassung des Beschwerdegerichts, die mit dem Grundbuchberichtigungsan-\n\ntrag befassten polnischen Richter würden Art. 81 Abs. 3 des polnischen Geset-\n\nzes über Konkurs und Sanierung vom 28. Februar 2003 so auslegen, dass das \n\nVerbot der Belastung der Insolvenzmasse keine Hypothekeneintragungen \n\nbetreffe, die länger als sechs Monate vor Stellung des Insolvenzantrags bean-\n\ntragt worden seien. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz jedoch im Rahmen \n\neiner Entscheidung nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ (§ 36 Abs. 1 AVAG) gemacht. \n\nEine solche Entscheidung ist, auch wenn sie - wie hier - zusammen mit der \n\nEntscheidung über den Rechtsbehelf selbst ergeht, nicht anfechtbar (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 \n\nEuGVÜ m.N. aus der Rspr. des EuGH). \n\n10 \n\nIm Übrigen ist der Vorwurf der Willkür nicht berechtigt: Das Beschwerde-\n\ngericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zwei Stellungnahmen namhafter \n\npolnischer Gutachter eingeholt, die spezielle Kenntnisse auch der ausländi-\n\nschen Rechtspraxis haben. Prof. Dr. Z. hat zwar in seiner Äußerung eine \n\nAbweichung zumindest der Instanzgerichte vom Wortlaut der Vorschrift für un-\n\nwahrscheinlich erachtet. Andererseits hat aber gerade die Grundbuchrichterin \n\nam Rayongericht Zabrze im Beschluss vom 30. Mai 2005 die Vorschrift in dem \n\nSinn ausgelegt, die ihr auch beide Gutachter beigemessen haben. Es ist des-\n\nhalb keineswegs als willkürlich zu betrachten, dass das Beschwerdegericht der \n\nAuffassung von Prof. Dr. E. gefolgt ist. \n\n11 \n\n4. Dem Insolvenzverwalter (Gerichtsaufseher) steht es frei, gegen Voll-\n\nstreckungsakte der Antragstellerin im Inland, die nach einer - von ihm zu bele-\n\ngenden - rechtskräftigen Löschung der Zwangshypothek erfolgen, mit der Voll-\n\nstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzugehen (vgl. \n\nArt. 140 des polnischen Gesetzes über Konkurs und Sanierung vom 28. Fe-\n\nbruar 2003; EuGH InVo 1999, 243, 245 [Tz. 28 bis 32]; MünchKomm-InsO/ \n\nBreuer, aaO § 89 Rn. 40). Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nach § 14 \n\nAbs. 1 AVAG präkludiert, weil sich diese Vorschrift nur auf die Vollstreckungs-\n\nabwehrklage (§ 767 ZPO) bezieht. \n\n12 \n\n5. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den \n\nvon den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen \n\ndie Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors nachzugehen, soweit \n\ndieser die Fälligkeit der zurückzuerstattenden Prozesskosten betrifft (zu den \n\ntatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; \n\nBGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). \n\n13 \n\n6. Der am 19. Juni 2006 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin \n\nvom 12. Juni 2006 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Er ist \n\nnach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen; aus ihm ergibt sich im Übrigen auch kein Zu-\n\nlässigkeitsgrund (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 O 14/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2005 - 29 W 53/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-217-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-217-05","retrieved":"2026-07-10 20:57:03.917583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/ix-zb-217-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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