{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"4 StR 309/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 309/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 21. März 2006 im Ausspruch \n\nüber die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, \n\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den \n\nStrafausspruch wendet. \n\n2 \n\nDagegen begegnet die Anordnung der Maßregel in mehrfacher Hinsicht \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n3 \n\n1. Dem Urteil kann bereits die für eine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus erforderliche eindeutige Bewertung eines länger dauern-\n\nden, auf einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB beruhenden Zustands nicht \n\nentnommen werden (vgl. BGH MDR 1987, 93; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 6 und 14). \n\n4 \n\nZwar ist das Landgericht davon ausgegangen, die Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten sei bei Begehung der Tat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin auf \n\nGrund einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen \n\nseelischen Abartigkeit erheblich vermindert gewesen (UA 25). Jedoch wird die-\n\nse Bewertung nicht durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen, dessen Ausführungen sich das Landgericht ohne weiter gehende Begrün-\n\ndung zu Eigen gemacht hat, gedeckt. Der Sachverständige hat eine eindeutige \n\ndiagnostische Zuordnung der Auffälligkeiten des Angeklagten gerade nicht vor-\n\nzunehmen vermocht. Nach seinen Ausführungen leidet der Angeklagte zwar \n\n\"auf jeden Fall\" unter einer psychischen Krankheit bzw. Störung (UA 20). Es \n\nkomme dabei sowohl das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung, also \n\neine krankhafte seelische Störung, als auch - näher liegend - eine schwere Per-\n\nsönlichkeitsstörung als Folge der vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und emo-\n\ntionalen Belastungen des Angeklagten in den vergangenen Jahren in Betracht, \n\nwobei \"zeitweise\" auch die Grenze zur Psychose überschritten gewesen sei. \n\nEine \"schleichende Psychose\", die noch anlässlich einer Begutachtung des An-\n\ngeklagten in einem anderen Zusammenhang im Oktober 2005 von einem ande-\n\nren Gutachter diagnostiziert worden war (UA 21), hat der Sachverständige nun-\n\nmehr ausdrücklich ausgeschlossen. \n\n5 \n\nIn Anbetracht dieser offenen diagnostischen Bewertung der psycho-\n\npathologischen Auffälligkeiten des Angeklagten durch den Sachverständigen \n\n6 \n\n7 \n\nhätte das Landgericht eingehend begründen müssen, weshalb es seiner \n\nSchuldfähigkeitsbeurteilung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung des An-\n\ngeklagten zu Grunde gelegt hat. Hieran fehlt es. \n\n2. Von diesem Erörterungsmangel abgesehen belegen die Urteilsgründe \n\nauch nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat eine Persönlichkeits-\n\nstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorgelegen \n\nhat. \n\nDie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit \n\nderjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, \n\n21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzu-\n\nordnen sein. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der \n\nzeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\ndarstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen \n\nVoraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf \n\nGrund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang \n\nheraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Für eine solche Annahme be-\n\ndarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit \n\nsein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einen-\n\ngen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHR StGB § 21, seelische Abar-\n\ntigkeit 35). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der \n\nErheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist des-\n\nhalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschrän-\n\nkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst \n\nwenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als \n\nstabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die \n\nrechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB an-\n\ngesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45). Diesen an die Gesamtwürdigung der \n\nPersönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforde-\n\nrungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Schwere der Persönlichkeitsstörung damit be-\n\ngründet, dass die sozialen Kompetenzen des Angeklagten in den letzten fünf \n\nJahren kontinuierlich abgenommen hätten, was sich eindrucksvoll an seinem \n\nberuflichen Abstieg, der zu einer Häufung von Konflikten und zum Scheitern \n\nseiner Ehe geführt habe, gezeigt habe. Indes belegen die Urteilsgründe nicht, \n\ndass der berufliche Abstieg des Angeklagten Ausdruck oder Folge einer bei ihm \n\nbestehenden Persönlichkeitsstörung war. Nach den bisherigen Feststellungen \n\nführten vielmehr allein äußere Umstände, nämlich die Aufnahme eines hohen \n\nKredits zur Erhaltung des ererbten elterlichen Hauses im Jahre 1996 zu massi-\n\nven finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt \n\nerfolgreich, zuletzt selbständig, als Arzt tätig war. Als Folge dieser finanziellen \n\nProbleme stellten sich nach und nach auch berufliche Schwierigkeiten beim An-\n\ngeklagten ein, da sie u.a. zu der Kündigung seiner Praxisräumlichkeiten im Jah-\n\nre 2001 wegen Zahlungsverzugs führten. Dass der Angeklagte die Rechtsstrei-\n\ntigkeiten mit seinem Vermieter zum Anlass nahm, diesen zu bedrohen und die-\n\nsem gehörende Gegenstände zu zerstören, vermag den für die Maßregelan-\n\nordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten Schweregrad der Persönlichkeitsstö-\n\nrung ebenfalls nicht zu belegen. Vielmehr kann es sich bei diesen Verhaltens-\n\nweisen noch um \"normal-psychologisch\" erklärbare Reaktionen auf eine vom \n\nAngeklagten erlebte existenzielle Belastungssituation gehandelt haben, die sich \n\nnoch innerhalb der Bandbreite \"normalen\" straflosen Verhaltens bewegte und \n\nnicht Ausdruck einer beginnenden oder bereits vorliegenden (schweren) Per-\n\nsönlichkeitsstörung war. Dazu, wie sich die \"in den letzten Jahren zunehmend \n\nreduzierten sozialen Kompetenzen\" des Angeklagten (UA 26), der immerhin bis \n\nAnfang 2004 als niedergelassener Kassenarzt und auch danach noch beruflich \n\ntätig war und - wenngleich geringe - Einkünfte durch die Behandlung von Pri-\n\nvatpatienten und durch Anfertigung ärztlicher Berichte und Gutachten für eine \n\nRentenberaterin erzielte (UA 7), im Alltag auswirkten, verhält sich das Landge-\n\nricht nicht. Es ist deshalb anhand der bisherigen Urteilsgründe nicht nachzuvoll-\n\nziehen, weshalb der Angeklagte als Folge einer schwerwiegenden Persönlich-\n\nkeitsstörung nicht mehr in der Lage ist, die \"durchschnittlichen Anforderungen \n\neiner Lebensführung zu bewältigen\" (UA 21). \n\n9 \n\n3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung und Entschei-\n\ndung. \n\n10 \n\nBei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten \n\nzum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der \n\nSchuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafaus-\n\nspruch, da der Angeklagte durch die Annahme des § 21 StGB bei der Strafzu-\n\nmessung nicht beschwert ist. \n\nMaatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb verhindert zu \n unterschreiben \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-309-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/4-str-309-06","retrieved":"2026-07-10 20:52:51.979106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/4-str-309-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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