{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"IV ZB 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 16/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 20. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-\n\nlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 5.961,66 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wurde mit Urteil des Landge-\n\nrichts vom 4. Januar 2006 zur Zahlung von 5.961,66 € nebst Zinsen ver-\n\nurteilt. Das Urteil wurde ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am \n\n17. Januar 2006 zugestellt, der namens der Beschwerdeführerin am \n\n16. Februar 2006 (mithin rechtzeitig) Berufung einlegte. Eine Begrün-\n\ndung der Berufung liegt bis heute nicht vor. \n\n2 \n\nNachdem die Berufungsbegründungsfrist am 17. März 2006 ver-\n\nstrichen war, wies der zuständige Senat des Oberlandesgerichts den \n\ndamaligen Prozessbevollmächtigten \n\nder Beschwerdeführerin \n\nam \n\n23. März 2006 telefonisch darauf hin, dass die Verwerfung der Berufung \n\nbeabsichtigt sei. Letzterer beantragte mit einem am 27. März 2006 beim \n\nOberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist und zugleich deren Verlängerung bis zum 17. April 2006. Dem Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch lag ein auf den 6. März 2006 datierter Schriftsatz \n\nan das Oberlandesgericht bei, in welchem ebenfalls beantragt war, die \n\nFrist für die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Dieser \n\nAntrag hatte dem Oberlandesgericht zuvor noch nicht vorgelegen. Der \n\nfrühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin versicherte dazu \n\nsowohl anwaltlich und wie auch an Eides Statt, er habe den Schriftsatz \n\nvom 6. März 2006 bereits an diesem Tage zur Post gegeben (und auf die \n\nbeantragte Fristverlängerung vertraut). \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurück-\n\ngewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist verworfen. Es hat insbesondere deshalb, weil der frühere Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Fristverlängerungsan-\n\ntrag vom 6. März 2006 im Telefonat am 23. März 2006 nicht erwähnt hat, \n\nZweifel an der Behauptung, der Rechtsanwalt habe den Fristverlänge-\n\nrungsantrag schon am 6. März 2006 an das Oberlandesgericht abge-\n\nschickt. \n\n4 \n\nII. Die hiergegen gerichtete, nach den §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nrückzuweisen, denn der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergeb-\n\nnis richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), so dass es auf die weiteren Zulässigkeits-\n\n5 \n\n6 \n\nvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO und die dazu geltend gemach-\n\nten Zulassungsgründe nicht mehr ankommt. \n\n1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann schon deshalb kei-\n\nnen Erfolg haben, weil die versäumte Prozesshandlung im Wiedereinset-\n\nzungsverfahren entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der \n\nMonatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt worden ist. \n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, \n\ndie in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Oberster Gerichtshöfe \n\ndes Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird (vgl. \n\ndazu die umfangreichen Nachweise in BGH, Beschluss vom 7. Juni 1999 \n\n- II ZB 25/98 - VersR 2000, 647 unter 1 = NJW 1999, 3051 unter II 1), ist \n\nunter der nachzuholenden Prozesshandlung bei Versäumung einer \n\nRechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, son-\n\ndern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen. Der \n\nfrühere Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte deshalb, \n\nnachdem das behauptete Hindernis für die Fristwahrung (Unkenntnis da-\n\nvon, dass der Antrag auf Fristverlängerung beim Oberlandesgericht nicht \n\nvorlag und die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden war) \n\nmit dem Telefonat vom 23. März 2006 weggefallen war, spätestens bis \n\nzum Montag, dem 24. April 2006 die Berufungsbegründung beim Ober-\n\nlandesgericht einreichen müssen. \n\n7 \n\nZwar \n\nführt diese Rechtsprechung häufig zu einer kürzeren \n\nRechtsmittelbegründungsfrist, als sie der Partei zur Verfügung gestan-\n\nden hätte, wenn die Begründungsfrist antragsgemäß verlängert worden \n\nwäre. Dies hat die betroffene Partei jedoch regelmäßig hinzunehmen, \n\nweil der Gesetzgeber im Wiedereinsetzungsverfahren dem Beschleuni-\n\ngungsgedanken besonderes Gewicht beigemessen und für die versäum-\n\nte Prozesshandlung hier lediglich die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO vorgesehen hat (vgl. dazu auch BGH aaO). Im hier zu entscheiden-\n\nden Fall lag es sogar so, dass nach den Behauptungen des früheren \n\nProzessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist nur bis zum 17. April 2006 beantragt war, \n\nwährend die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst am Montag, dem \n\n24. April 2006 ablief. \n\n8 \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgründe vorträgt, die Zweifel \n\ndes Oberlandesgerichts an der Darstellung des früheren Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beschwerdeführerin beruhten auf einer unter Verletzung \n\nvon Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG) vorge-\n\nnommenen, lückenhaften Beweiswürdigung, kommt es darauf ebenso \n\nwenig an wie auf die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, \n\ndas Oberlandesgericht habe die Erkundigungspflichten eines Rechtsan-\n\nwalts nach einem nicht beschiedenen Fristverlängerungsantrag über-\n\nspannt. \n\n9 \n\n3. Da eine Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht kam, hat auch \n\ndie im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Berufungsverwerfung \n\nBestand. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Coburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 13 O 954/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 U 30/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","retrieved":"2026-07-10 20:55:44.234829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2006-09-20","dockets":["IV ZB 16/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZB 16/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-\n\nlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 5.961,66 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Coburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Coburg","date":"2006-01-04","docket":"13 O 954/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Bamberg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Bamberg","date":"2006-04-10","docket":"5 U 30/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-09-20","docket":"IV ZB 16/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zb-16-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:55:44.234829+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}