{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"X ZB 31/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 31/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und \n\nMühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. August \n\n2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 3.325,-- €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Kläger verlangt von der Beklagten die teilweise Erstattung eines \n\nbezahlten Reisepreises, hilfsweise die Erteilung eines Reisegutscheins. \n\nIn der Klageschrift hat der Kläger die Beklagte, eine ausländische Gesell-\n\nschaft, wie folgt bezeichnet: \n\n\"Firma \n\nS. , \n\nInter- \n\nnational Ltd., vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftslei- \n\ntung L. M. C. \". \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger \n\nam 3. Januar 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005, ein-\n\ngegangen am 1. Februar 2005, hat der Kläger Berufung beim Landgericht ein-\n\ngelegt. In der Folgezeit wurde die Berufungsbegründungsfrist verlängert. Inner-\n\nhalb der laufenden Frist zur Berufungsbegründung teilte der Berichterstatter der \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers telefonisch mit, dass Bedenken hinsicht-\n\nlich der Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil bestünden. Auf weiteren telefonischen Hinweis, dass eine Be-\n\nendigung des vor dem Landgericht betriebenen Berufungsverfahrens durch Ab-\n\ngabe an das Oberlandesgericht nicht möglich sei, nahm der Kläger mit Schrift-\n\nsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2005 die Berufung beim \n\nLandgericht zurück. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2005, einge-\n\ngangen beim Oberlandesgericht am 10. März 2005, hatte der Kläger zuvor Be-\n\nrufung beim Oberlandesgericht eingelegt und zugleich einen Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gestellt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Be-\n\nschluss zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Rostock vom 30. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft \n\nund nach § 574 ZPO auch zulässig. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Beschluss des Oberlan-\n\ndesgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des für die \n\nEntscheidung maßgeblichen Sachverhalts enthalte. \n\nInsoweit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Beschluss ver-\n\nweist auf den Hinweis des Berichterstatters, der den Parteien übermittelt wor-\n\nden ist. Diesem Hinweis ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass \n\ndie Berufungsfrist am 3. Februar 2005 abgelaufen ist und einen Tag zuvor, am \n\n2. Februar 2005, Berufung beim Landgericht eingelegt worden ist. Ferner ist \n\ndem Hinweis zu entnehmen, dass die Akten sodann angefordert und am \n\n4. Februar 2005 beim Landgericht eingegangen sind. Außerdem ergibt sich aus \n\nder angefochtenen Entscheidung selbst, dass sodann die Berufung beim Ober-\n\nlandesgericht eingelegt worden ist. Danach ergibt sich mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit, dass die Berufungsfrist versäumt worden ist. Damit ist der zu beurtei-\n\nlende Sachverhalt hinreichend erkennbar. \n\n10 \n\n3. Auch soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei im Rechts-\n\nmittelverfahren auch dann von einem inländischen allgemeinen Gerichtsstand \n\ndes Beklagten auszugehen, wenn in erster Instanz die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen für das Bestehen eines besonderen Gerichtsstands von keiner Partei \n\nvorgetragen und auch nicht vom Gericht festgestellt worden seien, ist das \n\nRechtsmittel nicht begründet. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als \n\nBerufungsführer die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Berufungsge-\n\nrichts darzulegen hat (BGH, Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, MDR 2004, \n\n828; Beschl. v. 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, BGH-Rep. 2006, 925). Hiervon \n\ngeht auch die Rechtsbeschwerde aus. \n\n12 \n\nAllerdings haben der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und ihm fol-\n\ngend der XI. Zivilsenat entschieden, dass bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG \n\nim Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem erstinstanzlichen \n\nGericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand \n\neiner Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittel-\n\ngericht grundsätzlich entzogen ist (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, \n\nMDR 2004, 828; Urt. v. 15.02.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; Beschl. \n\nv. 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, BGH-Rep. 2006, 925). Dies setzt allerdings vor-\n\naus, dass in erster Instanz der inländische oder ausländische Gerichtsstand \n\nunstreitig geblieben ist oder dass er zwar streitig war, das Gericht dazu aber \n\nkeine Feststellungen getroffen hat. In letzterem Fall kann es dem Gegner ver-\n\nwehrt sein, seinen Vortrag zu ändern (BGH, Beschl. v. 28.03.2006, aaO). Wird \n\nindessen in erster Instanz hierzu nichts vorgetragen und liegt demzufolge ein \n\nunbestrittener Vortrag zur Frage der Zuständigkeit nicht vor, so kann dies nicht \n\ngleichermaßen gelten. \n\n13 \n\nDie Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift ist nicht ein-\n\ndeutig. Aus ihr ergibt sich nicht, ob damit behauptet werden sollte, die Beklagte \n\nhabe ihren Sitz im Inland oder die Beklagte unterhalte im Inland eine Zweignie-\n\nderlassung (§ 21 ZPO). Abgesehen von der Bezeichnung der Beklagten im \n\nRubrum der Klageschrift hat der Kläger in erster Instanz nichts zur Zuständig-\n\nkeit vorgetragen. Er hat weder geltend gemacht, dass die Beklagte ihren Sitz im \n\nInland habe noch dass sie im Inland eine Zweigniederlassung unterhalte. Der \n\nEinlassung der Beklagten auf die gegen sie erhobene Klage kann daher auch \n\nnichts zu dieser Frage entnommen werden, insbesondere nicht, dass sie damit \n\nnicht habe bestreiten wollen, dass sie ihren Sitz im Inland habe. Ist zu dieser \n\nFrage aber ein unstreitiger Sachverhalt nicht zu ermitteln, so verbleibt es bei \n\ndem oben dargelegten Grundsatz, wonach der Berufungskläger die funktionelle \n\nZuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts darzulegen hat. Das bedeu-\n\ntet, dass der Berufungskläger die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des \n\nangerufenen Berufungsgerichts darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen \n\nhat. \n\n14 \n\nDas Amtsgericht hatte auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, Ver-\n\nanlassung den Kläger aufzufordern, hierzu vorzutragen, denn es hatte zu Recht \n\nkeine Zweifel an seiner Zuständigkeit. \n\n15 \n\n4. Die Berufung beim Oberlandesgericht war daher unzulässig, weil sie \n\nverspätet eingelegt worden ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Der \n\nKläger konnte, wie dies im Übrigen nach dem entsprechenden Hinweis des \n\nLandgerichts auch geschehen ist, ohne Schwierigkeiten ermitteln, welches der \n\nSitz der Beklagten war und damit ohne weiteres erkennen, dass die Berufung \n\ngegen das angegriffene Urteil beim Oberlandesgericht einzulegen war. Diese \n\nPrüfung oblag ihm, weil er die Prozessvoraussetzungen darzulegen hat. \n\n16 \n\nWiedereinsetzung ist dem Kläger auch nicht deshalb zu bewilligen, weil \n\ndas Landgericht erst verspätet auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit für \n\ndie Berufung hingewiesen hat. Die Berufungsfrist lief am 3. Februar 2005 ab. \n\nDie Berufung zum Landgericht ist dort am 1. Februar 2005 eingegangen; am \n\n2. Februar 2005 hat der Vorsitzende die Akten angefordert, die am 4. Februar \n\neingegangen sind. Ohne Akten konnte das Landgericht seine Zuständigkeit, \n\ninsbesondere die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht \n\nprüfen. Erst recht war ihm die Prüfung darauf hin, ob nach den von der Recht-\n\nsprechung aufgestellten Grundsätzen hier trotz des Sitzes der Beklagten im \n\nAusland der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten war, sich hierauf zu beru-\n\nfen, nicht möglich, denn dazu war Voraussetzung, dass dies in erster Instanz \n\nunstreitig geblieben war. Nach dem Akteneingang war die Berufungsfrist jedoch \n\nbereits abgelaufen. Eine rechtzeitige fristwahrende Abgabe an das zuständige \n\nOberlandesgericht oder ein rechtzeitiger Hinweis, der eine fristwahrende Beru-\n\nfungseinlegung beim Oberlandesgericht ermöglicht hätte, waren danach ausge-\n\nschlossen. \n\nMelullis \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rostock, Entscheidung vom 30.12.2004 - 42 C 124/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 U 21/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zb-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/x-zb-31-05","retrieved":"2026-07-10 20:53:32.367489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-19/x-zb-31-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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