{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"AnwZ 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 223, §§ 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälf- te der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ 1/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAO § 223, §§ 164 bis 170 \n\na) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge-\nrichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch \ndann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälf-\nte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur \ngegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 \nAbs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, \nund v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). \n\nb) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 \nBRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem \nWahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von \ndem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden. \n\nBGH, Beschl. v. 11. September 2006 - AnwZ 1/06 \n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und \n\nDr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. \n\nDr. Quaas nach mündlicher Verhandlung \n\nam 11. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen \n\ndie Wahlentscheidung des Antragsgegners zu 2 vom 21. Juni \n\n2006 wird als unzulässig zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\nden Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-\n\nren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe \n\nA. \n\n1 \n\nAm 12. September 2004 unterrichtete der Präsident des Bundesge-\n\nrichtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechts-\n\nanwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit \n\nden Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuberu-\n\nfen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugeich bat er \n\num Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1964 geborene \n\nAntragsteller, der seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1998 bei dem \n\nOberlandesgericht Karlsruhe zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt \n\nbei dem Bundesgerichtshof; er wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechts-\n\nanwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) aufgenommen. \n\n2 \n\nZur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden \n\nfür jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter \n\nbestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm \n\nGelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-\n\ngangene Stellungnahmen von Präsidenten der Oberlandesgerichte besprachen. \n\nDie Stellungnahmen der Berichterstatter wurden den Mitgliedern des Wahlaus-\n\nschusses übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine von dem Ausschuss erbe-\n\ntene Aufstellung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs über die allgemein \n\nanerkannten materiellen Kriterien für die Bewertung der fachlichen und persön-\n\nlichen Eignung der Bewerber und statistische Unterlagen. Diese Unterlagen \n\nwiesen unter anderem die Entwicklung der Eingangszahlen bei den Zivilsenaten \n\ndes Bundesgerichtshofs und der Geschäftswerte der bei diesen Senaten an-\n\nhängigen Verfahren sowie eine Übersicht über die langjährige Entwicklung der \n\nZahlen und der Altersstruktur der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof \n\naus. \n\n3 \n\nAn der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des Bun-\n\ndesgerichtshofs die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, \n\ndie sechs Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die \n\nfünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesge-\n\nrichtshof mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an \n\nNeuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt \n\nwies der Präsident des Bundesgerichtshofs auf die deutlich gesunkenen Ein-\n\ngangszahlen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und auf den Um-\n\nstand hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem \n\nBundesgerichtshof mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei \n\nund eine Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Be-\n\ndarf in einem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) \n\ndie höchste Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stim-\n\nmen für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten \n\nden niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der \n\nAusschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest. \n\n4 \n\nDer Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjus-\n\ntizministerium zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 BRAO) - wie auch \n\nbei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für je-\n\nden Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident \n\ndes Bundesgerichtshofs darauf hin, dass neben dem grundsätzlichen Prinzip \n\nder Bestenauslese auch die Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsan-\n\nwaltschaft, einer Mischung von Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsberei-\n\nchen und einer Erhöhung des Anteils von Frauen berücksichtigenswert erschie-\n\nnen. Bei der anschließenden Wahl wurden die Beigeladenen zu 1 bis 7 auf die \n\nRangplätze 1 bis 7, der Antragsteller auf den Rangplatz 8 und die Beigeladenen \n\nzu 8 bis 13 auf die Rangplätze 9 bis 14 gewählt. \n\n5 \n\nDas Wahlergebnis teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vor-\n\nsitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben \n\nTag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23. Juni \n\n2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni \n\n2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss \n\nbenannten Rechtsanwälte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbun-\n\ngen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Stellungnahmen \n\nder Berichterstatter einschließlich deren wertender Teile vor. \n\n6 \n\nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung strebt der Antragsteller \n\neine Erhöhung der Zahl der Neuzulassungen auf mindestens acht und seine \n\nPlatzierung in der ersten Hälfte der Liste an, hilfsweise, den Wahlausschuss \n\nunter Aufhebung seiner Entscheidung zu einer entsprechenden neuen Ent-\n\nscheidung zu verpflichten. \n\nB. \n\n7 \n\nDer Antrag ist unzulässig, weil das Bundesjustizministerium über den Zu-\n\nlassungsantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat und diese Ent-\n\nscheidung durch die Zwischenentscheidungen des Wahlausschusses bei Li-\n\nstenbewerbern inhaltlich nicht präjudiziert wird. \n\nI. \n\n8 \n\nDie von dem Wahlausschuss nach § 168 Abs. 2 BRAO durch Wahl zu \n\ntreffenden Entscheidungen können nach der Bundesrechtsanwaltsordnung \n\nnicht selbständig angegriffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \n\n§ 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Danach können Verwaltungsakte, die nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung ergangen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung angefochten werden, auch wenn das nicht ausdrücklich bestimmt \n\nist. Um solche Verwaltungsakte handelt es sich bei der Bestimmung des Be-\n\ndarfs und der Benennung der Bewerber durch den Wahlausschuss indessen \n\nnicht. Beide Entscheidungen führen zwar zu einer weiteren Begrenzung des \n\nKreises der berücksichtigungsfähigen Bewerber und damit zu einer Verengung \n\ndes Spielraums des Bundesjustizministeriums bei seiner Entscheidung über die \n\nAnträge der Listenbewerber auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem \n\nBundesgerichtshof. Das ändert aber nichts daran, dass sie lediglich verwal-\n\ntungsinterne Zwischenentscheidungen in einem gestuften Verwaltungsverfah-\n\nren (BGHZ 162, 199, 204 f.) sind. Die Entscheidung über die Zulassungsanträ-\n\nge ist nach § 170 Abs. 1 BRAO nicht dem Wahlausschuss, sondern allein dem \n\nBundesjustizministerium zugewiesen. Deshalb ist es auch erst und nur das \n\nBundesjustizministerium, das verbindlich gegenüber den Bewerbern über ihre \n\nZulassungsanträge entscheidet. Erst seine abschließende Entscheidung ist \n\nMaßnahme der Justizverwaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG, die etwaige \n\nRechte des Antragstellers beeinträchtigt, und damit ein nach § 223 Abs. 1 Satz \n\n1 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § \n\n223 Rdn. 7 einerseits, Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 223 Rdn. 6 ande-\n\nrerseits). \n\nII. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO als Wahlanfechtung statthaft. \n\n1. Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat \n\nder Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bis-\n\nlang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche \n\nMehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende \n\nBewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., \n\nUmdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; \n\nBeschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3). Diesen Bewer-\n\nbern kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gewährt werden, den sie \n\nnach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfassungs wegen beanspruchen können. Der \n\nSenat hat dies aus § 169 Abs. 2 BRAO abgeleitet, wonach dem Bundesjustiz-\n\nministerium die Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen der gewählten (Li-\n\n9 \n\n10 \n\nsten-) Bewerber vorzulegen sind. Damit aber erfahren die Bewerber, die vom \n\nWahlausschuss nicht benannt worden sind, keine Bescheidung ihrer Zulas-\n\nsungsanträge. Das Bundesjustizministerium kann diesen Anträgen nicht ent-\n\nsprechen, weil es nach § 164 BRAO an die Benennung durch den Wahlaus-\n\nschuss gebunden ist und keine Möglichkeit hat, die Bewerberliste selbst zu ver-\n\nändern. \n\n11 \n\n2. In einer vergleichbaren Lage befinden sich Bewerber, die wie der An-\n\ntragsteller einen Platz in der Bewerberliste gefunden haben, selbst dann nicht, \n\nwenn es sich hierbei um einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte dieser \n\nListe handelt. \n\n12 \n\na) Ihre Bewerbungen sind nämlich, anders als die der übrigen Bewerber, \n\nnach § 169 Abs. 2 BRAO dem Bundesjustizministerium vorzulegen. Dieses ist \n\ndeshalb in der Lage und nach § 21 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 170 Abs. 1 BRAO \n\nauch verpflichtet, über die Zulassungsanträge aller Listenbewerber zu entschei-\n\nden und den erfolglosen Listenbewerbern einen abschlägigen Bescheid zu er-\n\nteilen (Feuerich/Weyland, aaO, § 170 Rdn. 9; Gerrit Krämer, Die Rechtsanwalt-\n\nschaft beim BGH, 2004, S. 100). Dieser Bescheid kann nach § 21 Abs. 2 BRAO \n\nmit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden (Gerrit \n\nKrämer, aaO, S. 101), über den nach § 163 Satz 2 BRAO der Senat zu ent-\n\nscheiden hätte. Diesen Bescheid müssen Listenbewerber abwarten. \n\n13 \n\nDarin liegt auch keine sinnlose Förmelei. In seinem Bescheid hat das \n\nBundesjustizministerium nämlich auch formelle und inhaltliche Einwände gegen \n\ndie Bewerberliste des Wahlausschusses zu überprüfen und berechtigten Ein-\n\nwänden Rechnung zu tragen. Das ist ihm auch möglich, weil es weder an eine \n\nin der Bewerberliste bestimmte Rangfolge noch an den von dem Wahlaus-\n\nschuss festgelegten Bedarf gebunden oder hierdurch inhaltlich präjudiziert ist. \n\n14 \n\nb) An die seit jeher und auch im vorliegenden Fall bestimmte Rangfolge \n\nder Benennungen in der Bewerberliste des Wahlausschusses ist das Bundes-\n\njustizministerium nicht gebunden. Der Wahlausschuss soll dem Ministerium \n\ndoppelt so viele Bewerber benennen, wie er für angemessen erachtet, damit es \n\ndie Möglichkeit einer Auswahl hat. Diese Vorgabe des Gesetzes würde unter-\n\nlaufen, könnte der Ausschuss das Ministerium durch eine im Gesetz zudem gar \n\nnicht vorgesehene (Schimansky, Festschrift für Odersky, 1996, S. 1083, 1085) \n\nRangfolge präjudizieren. Eine solche Präjudizierung verschaffte den Bewerbern \n\nauf der ersten Hälfte der Liste zudem im Ergebnis einen Zulassungsanspruch, \n\nden sie nach § 168 Abs. 3 BRAO aber gerade nicht haben sollen. Die rechtliche \n\nUnverbindlichkeit der Rangfolge steht deshalb außer Streit (Feuerich/Weyland, \n\naaO, § 170 Rdn. 1; Hartung in: Henssler/Prütting, BRAO, 2 Aufl., § 170 Rdn. 3; \n\nGerrit Krämer, aaO, S. 58; Schimansky, aaO, S. 1085). \n\n15 \n\nc) Das Bundesjustizministerium ist durch die von dem Wahlausschuss \n\nbestimmte Rangfolge auch nicht inhaltlich präjudiziert. Es hat eigenständig zu \n\nentscheiden, welche der vom Wahlausschuss benannten Bewerber für die Zu-\n\nlassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof am besten geeignet sind \n\n(BGHZ 162, 199, 205). Bei seiner Entscheidung hat es zwar die von dem Aus-\n\nschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber als wesentlichen Gesichtspunkt zu \n\nberücksichtigen. Denn der Ausschuss hat sich mit der fachlichen und persönli-\n\nchen Eignung der Bewerber eingehend befasst und hat hierfür aufgrund seiner \n\nZusammensetzung besonderen Sachverstand. Zu prüfen hat das Ministerium \n\naber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, \n\nNJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesge-\n\nrichtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste ge-\n\nwählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordne-\n\nten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ \n\n21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät). Es hat dabei der Frage \n\nnachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des auch ihm zukom-\n\nmenden Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stär-\n\nkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof oder eine \n\nVerstärkung ihres Frauenanteils zu erreichen. Daran ändert es nichts, dass das \n\nBundesjustizministerium bislang mit einer einzigen Ausnahme stets der Rang-\n\nfolge der Bewerber in den Bewerberlisten des Wahlausschusses gefolgt ist \n\n(Schimansky, aaO S. 1085) und nur Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassen hat, die einen Platz in der ersten Hälfte dieser Listen \n\ngefunden haben. Dies beruhte jeweils auf einer eigenständigen Prüfung und \n\nkann in der Sache auch nicht überraschen, weil sich der Wahlausschuss und \n\ndas Ministerium an den gleichen Kriterien auszurichten haben. \n\n16 \n\nd) Das Bundesjustizministerium ist schließlich auch nicht an die Zahl von \n\nRechtsanwälten gebunden, deren Zulassung der Wahlausschuss für angemes-\n\nsen erachtet. \n\n17 \n\naa) Eine solche Bindung des Bundesjustizministeriums wird allerdings in \n\nder Literatur weitgehend angenommen (Feuerich/Weyland, aaO, § 170 Rdn. 7; \n\nHartung in Henssler/Prütting, aaO, § 168 Rdn. 7; Gerrit Krämer, aaO, S. 57; a. \n\nM. Tilmann, BRAK-Mitt. 1994, 118, 120). Hiervon gehen, wie die mündliche \n\nVerhandlung vor dem Senat ergeben hat, auch der Wahlausschuss und das \n\nBundesjustizministerium selbst seit jeher aus. Diese Bindung wird aus § 168 \n\nAbs. 2 BRAO abgeleitet. Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte \n\nZahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für angemessen hält, ergebe sich \n\nzugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen (Hartung aaO; \n\nvgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 12). \n\n18 \n\nbb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n19 \n\n (1) Schon dem Wortlaut des § 168 Abs. 2 BRAO ist eine Bindung des \n\nBundesjustizministeriums nicht zu entnehmen. Die Vorschrift legt lediglich fest, \n\nwie viele Rechtsanwälte der Wahlausschuss dem Ministerium zu benennen hat. \n\nDieses darf zwar nach § 164 BRAO nur Bewerber aus der Bewerberliste des \n\nWahlausschusses zulassen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist indessen nicht zu \n\nentnehmen, dass das Bundesjustizministerium weder weniger noch mehr als \n\ndie Hälfte der benannten Bewerber zulassen dürfte (Tilmann, BRAK-Mitt. 1994, \n\n118, 120). Auch das Bundesverfassungsgericht ist, wenn auch ohne nähere \n\nBegründung, davon ausgegangen, dass § 168 Abs. 2 BRAO eine zusätzliche \n\nPrüfung durch das Bundesjustizministerium eröffne (Beschl. v. 24. März 1982, 1 \n\nBvR 278/75 u. a., unveröff., Umdruck S. 4 oben). \n\n20 \n\n (2) Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesjus-\n\ntizministeriums war von dem Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. § 168 BRAO \n\ngeht auf § 182 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung \n\nvom 8. Januar 1958 zurück. Darin war eine zahlenmäßige Begrenzung der Be-\n\nwerberliste des Wahlausschusses nicht vorgesehen. Dieser sollte in geheimer \n\nMehrheitswahl frei entscheiden, welche Bewerber aus den ihm vorgelegten \n\nVorschlagslisten er dem Bundesjustizministerium benennt (BT-Drucks. III/120 \n\nS. 32, 111). Die heutige Fassung des § 168 Abs. 2 BRAO beruht auf einer Än-\n\nderung, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im weiteren Ver-\n\nlauf des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen hat. Ziel der Änderung war es, \n\n„die Anzahl der Vorschläge, die der Wahlausschuss dem Bundesminister der \n\nJustiz vorlegt, … zu begrenzen“ (BT-Drucks. III/778 S. 9 zu § 182 BRAO-E). Bei \n\ndem Verfahren zur Begrenzung der Liste hat sich der Gesetzgeber an den Vor-\n\nschriften über die Bestimmung der anwaltlichen Beisitzer für das Anwaltsge-\n\nricht, den Anwaltsgerichtshof und den Senat für Anwaltssachen des Bundesge-\n\nrichtshofs in den damaligen § 107 Abs. 2 und § 120 Abs. 2 BRAO-E orientiert, \n\ndie sich heute in § 94 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 Abs. \n\n2 Sätze 2 und 3 BRAO finden. Danach müssen die Vorschlagslisten für das \n\nAnwaltsgericht und den Anwaltsgerichtshof mindestens die Hälfte mehr als die \n\nerforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten, die Vorschlagsliste für den \n\nSenat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs sogar die doppelte Anzahl. \n\nDie Anzahl der erforderlichen Rechtsanwälte haben in diesen Fällen die Lan-\n\ndesjustizverwaltungen und für den Bundesgerichtshof das Bundesministerium \n\nder Justiz zu bestimmen. Bei der Übertragung dieses Modells auf den Wahl-\n\nausschuss für Rechtsanwälte ergab sich die Schwierigkeit, dass es hier an ei-\n\nner vorherigen Bestimmung der erforderlichen Anzahl zuzulassender Rechts-\n\nanwälte durch das Bundesjustizministerium und damit an einem Maßstab fehlte, \n\nanhand dessen die doppelte Anzahl berechnet werden kann. Diesen Maßstab \n\nsollte der Ausschuss selbst festlegen. Das bedeutet die Formulierung in § 168 \n\nAbs. 2 BRAO, dass der Ausschuss die doppelte Zahl von Rechtsanwälten be-\n\nnennt, die er für angemessen hält. \n\n21 \n\n (3) Allerdings führt die Begrenzung der Bewerberliste im Ergebnis auch \n\nzu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bundesjustizministeri-\n\nums, das an die in der Liste benannten Rechtsanwälte gebunden ist. Das ist \n\naber nur ein Nebeneffekt, nicht der eigentliche Zweck der Regelung, die, wie \n\nausgeführt, nur ein Ausufern der Bewerberliste verhindern soll (BT-Drucks. \n\nIII/778, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass das Ministerium in seiner Entschei-\n\ndungsfreiheit auch insoweit eingeschränkt werden sollte, dass es im Rahmen \n\nder Bewerberliste nicht mehr und nicht weniger Rechtsanwälte zulassen dürfte, \n\nals der Wahlausschuss für erforderlich gehalten hat, lassen sich den Materialien \n\nund dem hieraus ersichtlichen Zweck der Regelung nicht entnehmen. \n\n22 \n\nDas Bundesjustizministerium darf allerdings die Zahl der Neuzulassun-\n\ngen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben \n\nfestlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner vorläufigen Entschei-\n\ndung nach § 168 Abs. 2 BRAO hat es sich bei der abschließenden Festlegung \n\nder Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte daran zu orientieren, dass einer-\n\nseits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltli-\n\ncher Beratung und Vertretung garantiert sein muss, andererseits die bei dem \n\nBundesgerichtshof singular zugelassenen (§ 172 BRAO) Rechtsanwälte im \n\nHinblick auf ihre Berufsausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf \n\ndie mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausrei-\n\nchende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben müssen (dazu \n\nSenat, BGHZ 162, 199, 208 f.). Deshalb wird das Bundesjustizministerium von \n\nder Einschätzung des Wahlausschusses über die erforderliche Anzahl von \n\nNeuzulassungen, der wegen dessen Sachnähe und hoher Kompetenz großes \n\nGewicht zukommt, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. \n\n23 \n\nDas ändert aber nichts daran, dass das Bundesjustizministerium bei der \n\nZulassung von Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch in Ansehung \n\nder erforderlichen Zahl von Neuzulassungen einen Beurteilungsspielraum hat, \n\ninnerhalb dessen es die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Um-\n\nfang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann es im Interes-\n\nse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Auswei-\n\ntung der von dem Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen \n\nweitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei \n\ndem Bundesgerichtshof zu gewinnen. \n\n24 \n\n3. Das Verfahren des Bundesjustizministeriums ist so gestaltet, dass der \n\nAntragsteller seine Rechte im Fall einer Zurückweisung seines Zulassungsan-\n\ntrags effektiv wahrnehmen kann. Das Ministerium würde zwar, hielte es eben-\n\nfalls sieben Neuzulassungen für erforderlich, bei Ablehnung des Antragstellers \n\ndurch eine gleichzeitige Bescheidung aller Zulassungsanträge das Kontingent \n\nder von ihm für erforderlich gehaltenen Zulassungen erschöpfen und damit die \n\nChance des Antragstellers jedenfalls nachhaltig vermindern, seine Zulassung \n\ndurch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Senat durchzusetzen. \n\nDas Ministerium hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber ver-\n\nbindlich zugesichert, es werde zunächst diejenigen Bewerber bescheiden, de-\n\nren Zulassungsanträge zurückgewiesen werden sollen, und die vorgesehenen \n\nZulassungen erst zwei Wochen später vornehmen, um den unterlegenen Be-\n\nwerbern Gelegenheit zu geben, einstweiligen Rechtschutz zu beantragen. Das \n\nreicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus. \n\n25 \n\n4. Der Antragsteller kann damit als Listenbewerber erst durch eine et-\n\nwaige abschlägige Entscheidung des Bundesjustizministeriums in seinen Rech-\n\nten verletzt werden. Diese muss er abwarten. Ein Bedürfnis, ihm als Listenbe-\n\nwerber zusätzlich die Wahlanfechtung zu eröffnen, ist, anders als bei einem \n\nBewerber, der keine Aufnahme in die Liste gefunden hat, nicht erkennbar. Sein \n\nhierauf gerichteter Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. \n\nBasdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch \n\n Frey Wosgien Quaas","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-11/anwz-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-11/anwz-1-06","retrieved":"2026-07-10 20:56:37.382971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-11/anwz-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-09-11","dockets":["AnwZ 1/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.09.2006 – AnwZ 1/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-11/anwz-1-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 223, §§ 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälf- te der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen\n\ndie Wahlentscheidung des Antragsgegners zu 2 vom 21. 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