{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"3 StR 277/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 277/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 30. Januar 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass \n\naa) der Angeklagte K. im Fall II. 1 der Urteilsgründe des \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und \n\nbb) beide Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, mit \n\ngefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung \n\nschuldig sind, und \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II. 2 der Urteils-\n\ngründe und über die Gesamtstrafe hinsichtlich beider Ange-\n\nklagter aufgehoben. Jedoch bleiben die zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchter \n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und \n\nsechs Monaten und den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen versuchter \n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersicht-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nlichen Teilerfolg. \n\nA. Verfahrensrügen: \n\nDie erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. \n\nI. Ablehnung des Gerichts (Revision des Angeklagten K. ): \n\nDiese Rüge ist unbegründet, da das Ablehnungsgesuch vom 26. Januar \n\n2006 nach dem letzten Wort der Angeklagten angebracht worden und somit \n\ngemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unstatthaft ist. \n\n6 \n\nDabei kann offen bleiben, ob und nach welchen Maßstäben eine ein-\n\nschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO für Fälle einer deutlich zu \n\nTage getretenen Voreingenommenheit, bei denen die Ablehnungsgründe erst \n\nnach dem letzten Wort entstanden oder bekannt geworden sind, geboten sein \n\nkann, um unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden. Hier kommt eine solche Ein-\n\nschränkung schon deshalb nicht in Betracht, weil die beanstandeten Anordnun-\n\ngen des Vorsitzenden, die nach dem letzten Wort erfolgt sind, eine Ablehnung \n\nfür sich gesehen nicht rechtfertigen könnten, und die zur Unterstützung des Ab-\n\nlehnungsgesuches angeführten, bereits zu einem länger zurückliegendem Zeit-\n\npunkt gefallenen Äußerungen des Vorsitzenden, aus denen die Revision ein \n\nsonst zu gewärtigendes unerträgliches Ergebnis in erster Linie herleitet, zum \n\nGegenstand eines - damals - zulässigen Ablehnungsgesuchs hätten gemacht \n\nwerden können: \n\n7 \n\nEine kurze Beratungszeit bietet für sich keinen Anhaltspunkt für eine un-\n\nzureichende Prüfung der Urteilsgrundlagen. Dies gilt insbesondere, wenn die \n\nBeratung nach einer längeren, mehrere Sitzungstage umfassenden Hauptver-\n\nhandlung stattfindet, in der durch Zwischenberatungen eine weitgehende Vor-\n\nklärung hat erfolgen können. Auch die gewährte Frist zur Fertigung des Ableh-\n\nnungsgesuches begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Ein solches \n\nGesuch ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO \"unverzüglich\" anzubringen, \n\nwobei an diesen Begriff im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfah-\n\nrens ein strenger Maßstab anzulegen ist, was insbesondere für die Prozesssi-\n\ntuation am Ende eines Verfahrens gilt (BGH, Beschl. vom 25. April 2006 - 3 StR \n\n429/05; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zur Ent-\n\nscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschl. vom 2. August 2006 - 2 BvR \n\n1518/06). \n\n8 \n\nDie dem Vorsitzenden angelasteten Äußerungen mit diskriminierendem \n\nCharakter sind lange vor dem letzten Wort in Gegenwart der Verteidiger und \n\nder Angeklagten gefallen und hätten damals unschwer zur Begründung eines \n\nBefangenheitsgesuches herangezogen werden können. Der Umstand, dass \n\nvon dieser gegebenen strafprozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht \n\nworden ist, kann nicht dazu führen, die Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO gegen den Wortlaut der Vorschrift auszulegen, um eine Nachholung der \n\nnicht rechtzeitig vorgenommenen Handlung zu ermöglichen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. Nicht entgegengenommene Beweisanträge (Rüge beider Angeklag-\n\nter): \n\n1. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nIn der Sitzung am 26. Januar 2006 (Donnerstag), dem 6. Hauptverhand-\n\nlungstag, wurden verschiedene Beweisanträge der Verteidiger zurückgewiesen, \n\ndie Beweisaufnahme geschlossen, die Schlussvorträge gehalten und den An-\n\ngeklagten das letzte Wort gewährt. Nachdem das Gericht nach Beratung zur \n\nUrteilsverkündung erschien, beantragte die Verteidigerin des Angeklagten \n\nM. die Unterbrechung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags. \n\nDer Vorsitzende räumte ihr eine Frist bis 9 Uhr des Folgetages (Freitag) ein und \n\nbestimmte Termin zur Fortsetzung der Verkündung auf den 30. Januar 2006 \n\n(Montag), 14 Uhr. Am Folgetag wurde lediglich das oben im Abschnitt A. I. nä-\n\nher bezeichnete Ablehnungsgesuch eingereicht; weitere Beweisanträge wurden \n\nnicht gestellt. Vielmehr überreichten die Verteidiger beider Angeklagten erst \n\nkurz vor dem Termin zur Fortsetzung der Urteilsverkündung insgesamt drei \n\nBeweisanträge auf der Geschäftsstelle und baten um Verständigung des Vor-\n\nsitzenden. Nach Betreten des Sitzungssaals begann der Vorsitzende sogleich \n\nmit der Verlesung der Entscheidungsformel, während die Verteidigerin des An-\n\ngeklagten M. ihn zur Stellung der angekündigten Beweisanträge zu \n\nunterbrechen versuchte. Sie erhielt dazu erst nach Abschluss der Verkündung \n\nGelegenheit. Das Landgericht hat die Anträge nicht verbeschieden. \n\n12 \n\n2. Durch diese Vorgehensweise ist, wie die Beschwerdeführer und der \n\nGeneralbundesanwalt zu Recht beanstanden, § 246 Abs. 1 StPO verletzt, so-\n\nweit es sich bei den zu stellenden Anträgen um Beweisanträge handelte. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich (zur Ausnah-\n\nme vgl. BGH NJW 2005, 2466) nicht zulässig, einen Verteidiger, der nach Ur-\n\nteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung einen Beweisantrag stellen will, \n\nnicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages \n\nzu hindern. Entsprechendes gilt, wenn nach Unterbrechung einer Verkündung \n\nmit dieser erneut und vollständig von vorne begonnen wird, nachdem dem Vor-\n\nsitzenden zuvor die Stellung eines Beweisantrages angekündigt worden war \n\n(BGH NStZ 1992, 248 m. w. N.). So lag es hier. Aus den Revisionsvorträgen \n\nergibt sich im Zusammenhang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass dem \n\nVorsitzenden bei Beginn des Fortsetzungstermins bereits bekannt war, dass die \n\nVerteidiger Beweisanträge stellen wollten, er dies aber durch die unbeirrte \n\nDurchführung der Verkündung verhindert hat. \n\n13 \n\n3. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass auf der rechtsfehlerhaf-\n\nten Weigerung, die Beweisanträge entgegenzunehmen, das Urteil beruhen \n\nkann. Dazu gilt hinsichtlich der einzelnen Anträge folgendes: \n\n14 \n\na) Mit dem Beweisantrag auf \"Inaugenscheinnahme\" der Telefonüberwa-\n\nchungsprotokolle aus dem Verfahren gegen den Zeugen J. war un-\n\nter Beweis gestellt worden, dass der Angeklagte K. in den überwachten \n\nTelefongesprächen aus Fallakte 19 nicht vorkommt, dass nach diesen eine \n\nDrogenübergabe an J. am 26. Juni 2004 nicht stattfand und es in \n\nihnen nicht um die Droge Heroin ging. Es ist auszuschließen, dass ein solches \n\nBeweisergebnis die Überzeugung des Gerichts vom Tathergang im Fall II. 1 der \n\nUrteilsgründe in Frage gestellt hätte. Denn die Beweiswürdigung der Strafkam-\n\nmer geht nicht davon aus, dass der Zeuge die genannten Umstände aus den im \n\nRahmen seiner polizeilichen Vernehmung abgespielten 300 bis 400 Telefonge-\n\nsprächen entnommen hätte, sondern nur davon, dass der Zeuge an Hand der \n\nabgespielten Telefonate seine Angaben gemacht hat. \n\n15 \n\nb) Entsprechendes gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin \n\n L. , der Endabnehmerin im gleichen Fall, die bekunden sollte, dass es \n\nsich bei der zurückgegebenen Ware nicht um Heroin, sondern um Kokain ge-\n\nhandelt habe. Sowohl für den Schuldspruch als auch für den Strafausspruch ist \n\nes ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der als Kurier eingesetzte Angeklag-\n\nte K. 200 Gramm Heroin oder Kokain transportiert hat. Auch die Glaubwür-\n\ndigkeit des Zeugen J. wird nicht berührt, wenn der Lieferant Ji. \n\nstatt der bestellten 200 g Heroin Kokain geliefert hätte, zumal nicht festgestellt \n\nist, dass der Zeuge wusste, welcher \"Stoff\" auf Grund der Bestellung ausgelie-\n\nfert wurde. \n\n16 \n\nc) Ebenso wenig vermag die Verweigerung der Entgegennahme des \n\nBeweisantrags auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten M. \n\nden Bestand des Urteils zu gefährden. Diese wurde zum Beweis dafür benannt, \n\ndass sich der Angeklagte am 18. Dezember 2004 zwischen 14.00 und 18.00 \n\nUhr - Tatzeit im Fall II. 2 der Urteilsgründe - bei den Zeugen T. und Mu. \n\n in E. und sodann ab 19.30 Uhr zu Hause in der ehelichen Woh-\n\nnung aufgehalten hat. \n\n17 \n\n18 \n\naa) Der Beweisantrag hat folgenden Hintergrund: \n\nNach den Feststellungen zu Fall II. 2 der Urteilsgründe hatten die Ange-\n\nklagten den Kurier A. beauftragt, eine größere Menge Kokain aus Curacao \n\nüber Amsterdam nach Düsseldorf zu bringen. Dieser hatte 60 sog. Bodypacks \n\nmit insgesamt 623,9 g geschluckt, wurde aber nach der Landung in Amsterdam \n\nfestgenommen. Das Kokain wurde sichergestellt und der Kurier nach Düssel-\n\ndorf abgeschoben, wo er am 18. Dezember 2004 um 13.58 Uhr landete. Er un-\n\nterrichtete sogleich den Angeklagten K. über den Zwischenfall und wurde \n\nin dessen Wohnung in der Kö. Straße in D. beordert. Zugleich ver-\n\nständigte K. den Angeklagten M. , der sich ebenfalls dorthin be-\n\ngab. Beide waren misstrauisch, ob die Darstellung des Kuriers zutraf oder ob er \n\ndie Drogen nicht für sich verwendet hatte. Sie beschlossen, ihn durch Gewalt \n\ndazu zubringen, entweder die eingeführten Drogen oder entsprechenden Ersatz \n\nherauszugeben. Dazu versperrten sie die Wohnung und misshandelten den \n\nKurier durch wiederholte Faustschläge und Fußtritte, obgleich dieser ihnen eine \n\nSicherstellungsbescheinigung der niederländischen Polizei vorzeigte. Die Tortur \n\ndauerte insgesamt etwa drei Stunden. \n\n19 \n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte M. zunächst \n\nversucht, einen Alibibeweis zu erbringen, indem er die Zeugen T. , B. \n\n und Br. als Zeugen benannt hatte, sich zur Tatzeit am 18. Dezember \n\n2004 bei ihnen aufgehalten zu haben. Dieser Alibibeweis misslang, weil sich die \n\nZeugen zwar an einen Besuch des Angeklagten erinnern, diesen aber nicht \n\ndem Tattag zuordnen konnten. \n\n20 \n\nbb) Soweit mit dem Beweisantrag in Ziff. 2 unter Beweis gestellt worden \n\nist, der Angeklagte sei am 18. Dezember 2004 ab 19.30 Uhr zu Hause gewe-\n\nsen, ist dieser Umstand ohne Bedeutung, da er nicht die Tatzeit am Nachmittag \n\nbetrifft. Der Beweis dieser Tatsache hätte das Beweisergebnis nicht beeinflus-\n\nsen können. \n\n21 \n\ncc) Soweit unter Ziff. 1 des Beweisantrags die Ehefrau des Angeklagten \n\nM. zum Beweis dafür benannt worden ist, dieser sei am Nachmittag \n\ndes Tattages von 14 bis 18 Uhr bei den Zeugen T. und Mu. in E. \n\n gewesen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da mit ihm nicht \n\neine durch die Zeugin zu beweisende Tatsache, sondern das Beweisziel unter \n\nBeweis gestellt worden ist. \n\n22 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung setzt ein auf die Vernehmung eines Zeu-\n\ngen gerichteter Beweisantrag die Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen \n\nvoraus, die dem Zeugenbeweis zugänglich sind, wobei ein Zeuge grundsätzlich \n\nnur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden kann. Gegens-\n\ntand des Zeugenbeweises können somit nur solche Umstände und Gescheh-\n\nnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden \n\nkönnen. Soll aus den Wahrnehmungen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen \n\ngeschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die \n\nWahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die \n\nTrennung von Beweistatsache und Beweisziel ist deswegen von besonderer \n\nBedeutung, weil allein durch sie eine sinnvolle Anwendung der Ablehnungs-\n\ngründe des § 244 Abs. 3 StPO ermöglicht wird (BGHSt 39, 251, 253 f.; BGHSt \n\n43, 321, 329 f. jew. m. w. N.). \n\n23 \n\n(2) Diesen Anforderungen genügt der Beweisantrag in Ziff. 1 nicht. Die \n\nRevision räumt insoweit ein, es ergebe sich aus dem Beweisantrag im Zusam-\n\nmenhang mit den weiteren Umständen des Verfahrens, insbesondere aus der \n\nvorherigen - nicht erfolgreichen - Beweisaufnahme über die früheren Alibi-\n\nBeweisanträge, dass die Ehefrau nicht aus eigenem unmittelbarem Wissen et-\n\nwas über den Aufenthalt des Angeklagten M. am Nachmittag be-\n\nkunden könne. Es ergebe sich aber - wie die Revision über den Inhalt des Be-\n\nweisantrags hinausgehend weiter vorträgt - aus dem Zusammenhang, dass die \n\nEhefrau darüber berichten könne, was ihr der Angeklagte am Mittag bei Verlas-\n\nsen der Ehewohnung über sein Ziel und Vorhaben für den Nachmittag erklärt \n\nund was er nach seiner Rückkehr gegen 19.30 Uhr in die Ehewohnung berich-\n\ntet habe. Dabei sei zu erwarten gewesen, dass er über den Versuch, bei dem \n\nZeugen B. einen Versicherungsvertrag abzuschließen und sich eine Dop-\n\npelkarte ausstellen zu lassen, erzählt habe. \n\n24 \n\n(3) Damit hat aber erst die Revision in der Revisionsbegründung diejeni-\n\ngen Beweistatsachen benannt, über die die Zeugin gegebenenfalls etwas aus \n\neigenem Wissen hätte bekunden können. Dem Beweisantrag sind sie aber \n\nnicht zu entnehmen. Nur wenn sie in ihm enthalten gewesen wären, hätte die \n\nStrafkammer prüfen können, ob sie dem Beweisantrag insoweit nachgeht oder \n\nihn als bedeutungslos ablehnt, weil sie selbst im Falle des Erwiesenseins der \n\ngenannten Beweistatsachen nicht den von der Verteidigung erstrebten Schluss \n\ndarauf ziehen würde, dass der Angeklagte tatsächlich das gemacht hat, was er \n\nvorher oder nachher seiner Ehefrau erzählt hat. Denn ein solcher Schluss von \n\neiner Indiztatsache (Erzählung gegenüber der Ehefrau) auf die erstrebte Haupt-\n\ntatsache (tatsächlicher Aufenthalt bei den Zeugen von 14 bis 18 Uhr) ist allein \n\nSache des Gerichts. Soweit die Revision darauf hinweist, dass hier die Angabe \n\nder eigentlichen Beweistatsachen nicht erforderlich gewesen wäre, weil sie sich \n\nnach dem Zusammenhang von selbst verstünden, vermag dem der Senat nicht \n\nzu folgen. Die von der Verteidigung in Anspruch genommene allgemeine Le-\n\nbenserfahrung, wonach es \"selbstverständlich\" sei, dass ein Ehemann beim \n\nVerlassen der Wohnung seiner Ehefrau gegenüber im Einzelnen angibt, was er \n\nvorhat, trifft ebenso wenig zu, wie dass die dabei gemachten Angaben stets \n\nwahr sind. Insbesondere bei einer Verwicklung in kriminelle Rauschgiftgeschäf-\n\nte, die dem Angeklagten zur Last lag, liegt es eher nahe, der Ehefrau einen un-\n\nverfänglichen Grund für die Abwesenheit zu nennen. \n\n25 \n\n(4) Bei dieser Sachlage, zumal angesichts der deutlich gegen den Ange-\n\nklagten sprechenden Beweisanzeichen (Telefonate, Quittung über den Kauf \n\ndes Flugtickets) gebot es auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO \n\nnicht, dem Antrag im Sinne einer Beweisanregung näher nachzugehen. Dabei \n\nist weiter zu berücksichtigen, dass mit dem von der Revision vorgetragenen \n\nAbwesenheitsgrund (Abschluss eines dann doch nicht zustande gekommenen \n\nFahrzeugversicherungsvertrags) schwerlich die lange Zeit von vier Stunden er-\n\nklärt werden kann. \n\n26 \n\n4. Nach alledem braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beweisan-\n\nträge nicht deshalb unzulässig gewesen wären, weil sie - was nach den beson-\n\nderen Umständen nahe liegt - gar nicht auf eine weitere Aufklärung der Sache \n\ndurch Erhebung der Beweise abzielten, sondern lediglich den Wiedereintritt in \n\ndie Hauptverhandlung bewirken sollten, um so die offensichtlich zunächst über-\n\nsehene Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO zu umgehen und damit \n\ndas oben unter Abschnitt A. I. genannte Ablehnungsgesuch noch nachträglich \n\nzulässig zu machen. Dafür spricht die Vorgeschichte mit der Anbringung des \n\n- unerkannt - verspäteten Ablehnungsgesuchs ebenso wie der Umstand, dass \n\ndie Beweisanträge nicht bereits vor Schließung der Beweisaufnahme oder je-\n\ndenfalls noch bis zur Frist für die Anbringung des Ablehnungsgesuchs gestellt \n\nworden sind, wenn mit ihnen tatsächlich eine weitere Aufklärung bezweckt wor-\n\nden wäre. \n\n \n \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nB. Sachrüge: \n\nDie Sachrüge führt in dem nur den Angeklagten K. betreffenden \n\nFall II. 1 und in dem beide Angeklagte betreffenden Fall II. 2 zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs. Während die im Fall II. 1 verhängte Einzelstrafe bestehen \n\nbleiben kann, hat im Fall II. 2 die Schuldspruchänderung die Aufhebung der in-\n\nsoweit verhängten Einzelstrafen und somit auch der Gesamtstrafen zur Folge. \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\nI. Fall II. 1: \n\nDie zu diesem Fall vorgenommene Beweiswürdigung weist keinen \n\nRechtsfehler auf. Die Aussage des Zeugen J. erfährt insoweit eine \n\nBestätigung, als der Angeklagte K. eingeräumt hat, Verbindungen zu dem \n\nLieferanten Ji. gehabt zu haben. Weiterhin ergibt sich aus den Fällen II. 2 \n\nund 3, dass der Angeklagte auch sonst in Rauschgiftgeschäfte verwickelt war \n\nund eine als Umschlagplatz dienende Wohnung unterhalten hatte. \n\n31 \n\nKeinen Bestand hat jedoch die nicht näher begründete Annahme von tä-\n\nterschaftlichem Handeltreiben. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in \n\ndiesem Fall lediglich als Kurier eingesetzt, der die Ware vom Lieferanten Ji. \n\nan den Zwischenhändler J. weitergab. Da Anhaltspunkte für täterschaftli-\n\nches Handeln den Feststellungen nicht zu entnehmen sind, kommt nur Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht \n\n(vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen BGH NStZ 2006, 454). Der \n\nmit der eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Be-\n\nsitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu in Tateinheit. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des \n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass sich \n\nder Angeklagte gegen diesen Vorwurf anders hätte verteidigen können. \n\n32 \n\nDie festgesetzte Einzelstrafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheits-\n\nstrafe) hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs Bestand. Im \n\nHinblick darauf, dass für Besitz und für Handeltreiben in § 29 a Abs. 1 BtMG die \n\ngleiche Strafe angedroht wird und die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt \n\ndes täterschaftlichen Handeltreibens ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt \n\nhat, dass er lediglich als Kurier eingesetzt war, hat sie seine untergeordnete \n\nStellung der Sache nach in Rechnung gestellt. Es ist somit auszuschließen, \n\ndass sie bei richtiger rechtlicher Würdigung auf eine mildere Strafe erkannt hät-\n\nte. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer dem Angeklagten \n\nbei der Strafzumessung angelastet hat, er habe der Polizei vorgeworfen, sie \n\nhabe den Zeugen J. gezwungen, ihn zu Unrecht zu belasten. Die ohne \n\njeglichen Anhaltspunkt erhobene Bezichtigung der Polizeibeamten, sie hätten \n\neine erhebliche Straftat begangen, ist nicht mehr als zulässiges Verteidigungs-\n\n33 \n\n34 \n\nverhalten zu bewerten. \n\nII. Fall II. 2: \n\n1. Die Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung ist bei dem \n\noben im Abschnitt A. II. 3. c) aa) geschilderten Geschehen nicht zu beanstan-\n\nden. Das Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels Gewalt erfüllt \n\ngrundsätzlich den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 \n\ni. V. m. § 249 StGB (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1, 3 m. w. N.; \n\nvgl. auch BGH StV 2006, 18 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, \n\ndass sich hier die Tat gegen den von den Angeklagten eingesetzten Kurier rich-\n\ntete. Denn im Hinblick auf das betäubungsmittelrechtliche Veräußerungsverbot \n\nkonnten die Angeklagten gemäß § 134 BGB kein Eigentum durch Übergabe \n\ndes Kokains an den von ihnen beauftragten Kurier erwerben, auf dessen Her-\n\nausgabe sie einen Anspruch gehabt hätten. Es stellt hier auch keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler dar, dass sich die Strafkammer nicht näher mit der \n\nFrage befasst hat, ob die Angeklagten subjektiv von der Unrechtmäßigkeit der \n\nBereicherung ausgingen. Denn der Sachverhalt enthält die Besonderheit, dass \n\nder Kurier den Angeklagten von der Sicherstellung des transportierten Rausch-\n\ngiftes durch die Polizei berichtet und ihnen die hierüber ausgestellte Sicherstel-\n\nlungsbescheinigung vorgezeigt hatte. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer \n\nohne Rechtsfehler angenommen, dass sich die ungeachtet des Nachweises \n\ndes Verlustes unter erheblichen Misshandlungen aufrechterhaltene Forderung \n\nauf \"Herausgabe des Rauschgifts\" auch darauf richtete, dass der Kurier Ersatz \n\nfür das polizeilich sichergestellte Kokain liefern müsse, wenn er schon die ein-\n\ngeführte Ware nicht mehr herausgeben könne. Dass die Angeklagten glauben \n\nkonnten, ein Kurier sei in einer solchen Lage zur Lieferung einer entsprechen-\n\nden, von ihm erst zu beschaffenden Menge Kokain verpflichtet, liegt so fern, \n\ndass in der fehlenden näheren Erörterung kein Rechtsfehler gesehen werden \n\nkann. \n\n35 \n\n2. Keinen Bestand kann jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des \n\ngenannten Sachverhalts haben. Die Strafkammer hat insoweit zwei selbständi-\n\nge Taten angenommen und zwar des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge einerseits und der versuchten räuberischen Erpressung in \n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung ande-\n\nrerseits. Dabei hat sie nicht bedacht, dass das gewaltsame Vorgehen gegen \n\nden Kurier zumindest zunächst auch darauf gerichtet war, die Drogenmenge, \n\ndie Gegenstand der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge war, in Besitz zu bekommen, um sie sodann gewinnbringend ab-\n\nsetzen zu können. Dieses Bemühen ist damit gleichzeitig ein Teilakt des Han-\n\ndeltreibens mit dieser Drogenmenge, das von der Bestellung über die Einfuhr \n\nbis zum Absatz an die Abnehmer reicht. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass \n\ndie Betäubungsmittel zwischenzeitlich sichergestellt waren. Dies führt zur Tat-\n\neinheit für den gesamten Tatkomplex. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, \n\nob Tateinheit auch dann angenommen werden müsste, wenn es den Angeklag-\n\nten allein um eine Ersatzbeschaffung gegangen wäre, um die von ihnen geplan-\n\nten Absatzgeschäfte durchführen zu können. \n\n36 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, zumal beide Beschwerdeführer eine solche Ände-\n\nrung begehren. Diese Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden in \n\ndiesem einheitlichen Tatkomplex verhängten Einzelstrafen und somit auch der \n\nGesamtstrafen. Da die Feststellungen zur Straffrage ohne Rechtsfehler getrof-\n\nfen worden sind und die Aufhebung lediglich durch die Änderung des Konkur-\n\nrenzverhältnisses bedingt ist, konnten die zugehörigen Feststellungen aufrecht-\n\nerhalten werden. Dies hindert ergänzende Feststellungen, etwa zur weiteren \n\npersönlichen Entwicklung der Angeklagten, nicht. \n\n37 \n\nIII. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 \n\nSatz 1 StPO ist nicht veranlasst, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf könne die Sache nicht unbe-\n\nfangen entscheiden. \n\nVRiBGH Tolksdorf ist urlaubsbedingt Miebach Winkler \n\nan der Unterzeichnung gehindert. \n\n Miebach \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-07/3-str-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-07/3-str-277-06","retrieved":"2026-07-10 20:54:43.128516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-07/3-str-277-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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