{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"VI ZB 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristab- lauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 7/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 \n\nWird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristab-\n\nlauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der \n\nvom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine \n\nordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt. \n\nBGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 8. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 75.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines behaupteten ärztlichen \n\nBehandlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2005 abgewie-\n\nsen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Juni \n\n2005 zugestellt worden. Am 22. Juli 2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß ver-\n\nlängert, zuletzt bis zum 7. Oktober 2005. An diesem Tag sind beim Oberlan-\n\ndesgericht zwei Telefaxe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegan-\n\ngen. Der Ausdruck des ersten, um 22.43 Uhr eingegangenen Faxschreibens \n\nenthält - in etwas verkleinerter Darstellung - die erste Seite sowie den Anfang \n\nder zweiten Seite der Berufungsbegründung. Das zweite, um 22.46 Uhr ein-\n\ngegangene Telefax entspricht der vierten (und letzten) Seite der von dem \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Berufungsbegründungs-\n\nschrift. Das vierseitige Original dieses Schriftsatzes ist am 11. Oktober 2005 \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Beru-\n\nfung nicht fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wor-\n\nden sei, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und \n\ngeltend gemacht, bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift sei ein \n\nälteres Faxgerät verwendet worden, welches mehrere nahtlos nacheinander \n\neingegebene Seiten zu einer Seite zusammenfasse. Sie hat unter Vorlage des \n\nTätigkeitsberichts des Sendegeräts, des Statusberichts des Empfangsgeräts \n\nsowie einer Einzelverbindungsübersicht der Deutschen Telekom AG vorgetra-\n\ngen, die erste Übermittlung habe zwei Minuten und 19 bzw. 23 Sekunden ge-\n\ndauert, die zweite 48 bzw. 50 Sekunden. Das erkläre sich dadurch, dass mit \n\ndem ersten Übermittlungsvorgang die ersten drei Seiten des Schriftsatzes und \n\nnach erneuter Anwahl der Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts mit der \n\nzweiten Übermittlung die vierte Seite der Berufungsbegründung gesendet wor-\n\nden seien. Mithin sei die Berufungsbegründung innerhalb der Frist vollständig \n\nübermittelt worden. Dafür spreche auch, dass beide Übermittlungsvorgänge \n\nausweislich des Tätigkeitsberichts des Sendegeräts (\"I.O.\") und des Status-\n\nberichts des Empfangsgeräts (\"OK\") erfolgreich gewesen seien. Dass das \n\nEmpfangsgerät beim ersten Sendevorgang 1¼ Seiten des Originalschriftsatzes \n\nauf einem Blatt ausgedruckt und den Empfang nur einer Seite protokolliert ha-\n\nbe, könne auf einem Papierstau bei diesem Gerät beruhen. Es sei auch nicht \n\nauszuschließen, dass aufgrund des schnellen Einzugs beim Sendegerät, bei \n\ndem drei Seiten als eine behandelt worden seien, bei dem Empfangsgerät ein \n\nDatenstau aufgetreten sei, der zur Folge gehabt habe, dass dieses Gerät nicht \n\nmehr in der Lage gewesen sei, die als Seiten 2 und 3 empfangenen Datenmen-\n\ngen ordnungsgemäß auszudrucken. Dies könne auch der Grund dafür sein, \n\ndass bezüglich des ersten Sendevorgangs im Protokoll nur eine Seite als emp-\n\nfangen ausgewiesen worden sei. Zum Beweis hat die Klägerin die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens beantragt und sich hilfsweise auf das Zeug-\n\nnis des Geschäftsführers des Herstellers des Sendegeräts berufen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die per Telefax eingegangenen zu-\n\nsammenhanglosen Seiten enthielten keine ordnungsgemäße Begründung des \n\nRechtsmittels. Die darin enthaltenen Ausführungen seien lückenhaft, ergäben \n\nkeinen Sinnzusammenhang und ließen die Berufungsgründe, auf die das \n\nRechtsmittel gestützt werden solle, nicht hinreichend erkennen. Insbesondere \n\nfehle der tragende Berufungsgrund, wie er auf Seite 2 der nach Fristablauf ein-\n\ngereichten Berufungsbegründung zu finden sei. Der Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargetan, \n\nohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert \n\ngewesen zu sein. Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich zu-\n\nrechnen lassen müsse, hätte bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt bemer-\n\nken müssen, dass nur zwei und nicht vier Seiten seines Schriftsatzes übermit-\n\ntelt worden seien. Für fristgebundene Schriftsätze habe bei ihm eine wirksame \n\nAusgangskontrolle gefehlt. Aus dem Tätigkeitsbericht des Sendegeräts und \n\ndem Statusbericht des Empfangsgeräts gehe hervor, dass bei beiden Übermitt-\n\nlungsvorgängen jeweils nur eine Seite übertragen worden sei. Dies hätte der \n\nProzessbevollmächtigte der Klägerin bemerken und überwachen müssen, zu-\n\nmal er nach eigenen Angaben ein - in seiner Privatwohnung stehendes - veral-\n\ntetes und zu Defekten neigendes Faxgerät benutzt habe. Dies hätte eine sofor-\n\ntige Ausgangskontrolle zwingend erforderlich gemacht, die jedoch unterblieben \n\nsei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Fehler \n\nbereits beim Sendevorgang aufgetreten sei. Für einen Papierstau im Empfangs-\n\ngerät sei nichts ersichtlich. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, \n\n372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung \n\nals unzulässig verwerfen, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen. \n\nErsichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nicht gewahrt sei, weil der Schriftsatz mit der vollständigen Beru-\n\nfungsbegründung vorliegend erst am 11. Oktober 2005 und damit nach Fristab-\n\nlauf eingereicht worden ist. Dabei lässt es verfahrensfehlerhaft den unter Be-\n\nweis gestellten Vortrag der Klägerin außer Acht, dass die Berufungsbegründung \n\nam 7. Oktober 2005 vorab vollständig per Telefax übermittelt worden sei. Träfe \n\ndies zu, wäre es unschädlich, dass der auf diese Weise übersandte Schriftsatz \n\nnicht vollständig ausgedruckt worden ist. Wird der Inhalt einer Berufungsbe-\n\ngründungsschrift mittels Telefax nämlich vollständig durch elektrische Signale \n\nvom Sendegerät des Prozessbevollmächtigten zum Empfangsgerät des \n\nRechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa \n\neines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch \n\nvon einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schrift-\n\nsatzes auszugehen, wenn sein der Übertragung zugrunde liegender Inhalt an-\n\nderweitig einwandfrei erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 19. April 1994 \n\n- VI ZB 3/94 - VersR 1994, 745). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des \n\nEingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es im Übrigen \n\nnicht darauf an, ob die übermittelten Daten vom Empfangsgerät vor Fristablauf \n\nvollständig ausgedruckt worden sind; vielmehr genügt es, dass die gesendeten \n\nSignale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Ge-\n\nrichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom \n\n25. April 2006 - IV ZB 20/05 - NJW 2006, 2263, 2265 f.). Ob dies vorliegend der \n\nFall gewesen ist, kann indessen dahinstehen, weil die Berufungsbegründungs-\n\nfrist hier aus anderen Gründen gewahrt ist. \n\n7 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der aufgrund \n\nder Telefaxübertragung vom 7. Oktober 2005 ausgedruckte und zur Akte ge-\n\nlangte Teil der Berufungsbegründung den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 \n\nZPO. Der Schriftsatz enthält neben der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO \n\nerforderlichen Erklärung, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und \n\nwelche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), auch \n\ndie Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und de-\n\nren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO). So hat die Klägerin u.a. einen Verstoß gegen die richterliche \n\nHinweispflicht gemäß § 139 ZPO gerügt und geltend gemacht, das Landgericht \n\nhabe ihr nach dem im frühen ersten Termin erteilten Hinweis, dass es die Klage \n\nfür unschlüssig halte, verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit gegeben, ihr Vor-\n\nbringen zu ergänzen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ausführungen des \n\nErstgerichts beanstandet, dass ausreichender Sachvortrag zu dem behaupteten \n\nBehandlungsfehler des Beklagten und zur Kausalität eines etwaigen Fehlers für \n\nden eingetretenen Gesundheitsschaden fehle. Dazu hat sie unter Beweisantritt \n\nvorgetragen, der Beklagte hätte schon im Herbst 2000 oder im Frühjahr 2001 \n\neine Kontroll-Mammographie veranlassen müssen. Wäre diese erfolgt, hätte \n\nihre Brust vollständig oder doch teilweise erhalten werden können. Dieses Vor-\n\nbringen genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Be-\n\nrufungsbegründung. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ist nämlich lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das \n\nUrteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale \n\nAnforderungen werden dafür nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist \n\ninsbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder \n\nrechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - \n\nNJW-RR 2003, 1580). \n\n8 \n\nc) Da die Berufung hiernach fristgerecht begründet worden ist, ist der \n\nangefochtene Beschluss des Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben. Das \n\nWiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat nun-\n\nmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113).\n\nMüller \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 323 O 43/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 117/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-7-06","retrieved":"2026-07-10 20:56:49.402846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-05/vi-zb-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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