{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"3 StR 237/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 237/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt B. aus M. in \n\nseiner Revisionsbegründung und seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts unter verschiedenen Aspekten das Verfahren im Zu-\n\nsammenhang mit der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beanstandet, ist \n\nein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht dargetan. Diese Rügen und \n\ndie Schilderung der Befragung der Zeugin durch den Verteidiger des Angeklag-\n\nten in den Urteilsgründen geben dem Senat aber Veranlassung, auf die Fürsor-\n\ngepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will, \n\ngegenüber dem Opfer hinzuweisen. In dem Urteil heißt es dazu (UA S. 57, 58): \n\n\"Die Vernehmung der Zeugin durch die Kammer, die Staatsan-\nwaltschaft, den Nebenklägervertreter und die Sachverständigen \nhat insgesamt unter 2 Stunden angedauert. Daran hat sich \n\nüber mehrere Sitzungstage die intensive Befragung des Verteidi-\ngers angeschlossen. Dabei ist festzustellen, dass das Tatge-\nschehen von seinem eigentlichen Ablauf her einfach gelagert und \nwenig komplex ist. Insofern war die Beweiserhebung nicht \nschwierig. Im Hinblick auf die im Raume stehenden schweren \nRechtsfolgen -Sicherungsverwahrung bzw. mittelbar der Widerruf \nder lebenslangen Freiheitsstrafe- hat die Kammer dem Verteidi-\nger zugestanden, den Kreis der abzufragenden Themenkomple-\nxe außerordentlich weit zu ziehen, zumal die Zeugin einzige un-\nmittelbare Tatzeugin ist. Jedoch hat der Verteidiger im Rahmen \nseiner mehrstündigen Vernehmung zeitweilig auch diese Gren-\nzen überschritten, etwa bei zahlreichen Fragen und anschließen-\nden Nachfragen zu einem ihrer -durch Suizid verstorbenen Halb-\nbrüder K. , der möglicherweise mit ihrer Halbschwester \nG. ein behindertes Kind gezeugt hat. Die vom Verteidiger \nauf die jeweiligen Rügen/Nachfragen des Vorsitzenden wortreich \nangekündigte spätere Erkenntnis eines Sachbezuges zu den ei-\ngentlichen Beweisfragen blieb dabei vielfach allerdings aus.\" \n\nDieses Verfahren des Landgerichts ist - wodurch der Angeklagte aller-\n\ndings nicht beschwert ist - nicht unbedenklich. Das Gericht ist verpflichtet, bei \n\nseiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzin-\n\nteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519). Das be-\n\ndeutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Ange-\n\nklagten zu schützen (BGH NStZ 2005, 579, 580). \n\nAuch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, er-\n\nneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, \n\nwenn die Verteidigung \n\nin Strafverfahren, wie der Senat zunehmend \n\nbeobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt \n\nwird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung \n\nin einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und \n\ndie durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer \n\nWeise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor ei-\n\nnem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen \n\nVerfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. \n\nw. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501). \n\n2. Soweit sich der Verteidiger - offenbar ernsthaft gemeint - darüber be-\n\nschwert, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts greife unzulässigerweise \n\nin seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 \n\nAbs. 2 BGB (sic!) ein, indem sie bestimmte Verfahrensrügen als nicht formge-\n\nrecht im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben bewertet, woraus jeder \n\nDritte den Schluss ziehen könne, er habe die Revision in einigen Teilen noch \n\nnicht einmal ausreichend begründet, geht der Senat davon aus, dass er eine \n\nBescheidung nicht erwartet. \n\n3. Die Ausführungen des Verteidigers in der Erwiderung auf die in jeder \n\nHinsicht zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts lassen jegli-\n\nchen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen. Insbesondere \n\nÄußerungen wie \n\n- der Generalbundesanwalt habe sich \"nur oberflächlich und nicht mit ausrei-\n\nchendem juristischen Tiefgang mit der differenzierten Revisionsbegründung \n\nauseinandergesetzt\", \n\n- die Antragsschrift bestehe in wesentlichen Teilen nur aus \"wahllos zusam-\n\nmengefügten Textbausteinen\", \n\n- sie enthalte zu einer Verfahrensrüge \"nur Plattitüden unter Ignorierung ele-\n\nmentarer Verfassungsprinzipien\" und \n\n- sei \"gelinde ausgedrückt einfach unglaublich\" \n\nsind grob ungehörig und inakzeptabel. \n\nVRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf \nist wegen Urlaubsabwesenheit \nan der Unterschriftsleistung \ngehindert. \n Miebach \n\n Miebach von Lienen \n\nBecker \n\nRiBGH Hubert ist wegen \nUrlaubsabwesenheit an \nder Unterschriftsleistung \ngehindert. \n\nMiebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-31/3-str-237-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-31/3-str-237-06","retrieved":"2026-07-10 20:50:58.180193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-31/3-str-237-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-08-31","dockets":["3 StR 237/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.08.2006 – 3 StR 237/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-31/3-str-237-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:50:58.180193+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}