{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"1 StR 306/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 306/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Amberg vom 24. März 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er das Verfahren beanstandet \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. \n\nI. \n\nDem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: \n\n1. Der 51-jährige Verurteilte ist durch 14 Strafurteile, davon zwölf ausge-\n\nsprochen durch Gerichte der ehemaligen DDR, überwiegend wegen Eigentums-\n\n, Körperverletzungs- und Sexualdelikten vorgeahndet. Er befindet sich seit dem \n\nJahr 1974 fast durchgehend in Straf- und Untersuchungshaft, unterbrochen \n\ndurch nur kurze Zeiträume zwischen Haftentlassung und der Inhaftierung we-\n\ngen erneuter Straftaten. \n\nEiner Verurteilung durch das Kreisgericht Glauchau vom 4. April 1978 lag \n\nunter anderem zugrunde, dass der zweieinhalb Monate zuvor aus dem Straf-\n\nvollzug entlassene Verurteilte sich Zugang zur Wohnung einer ihm unbekannten \n\nFrau verschaffte und diese bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In einem weiteren, \n\ndurch das Kreisgericht Glauchau am 7. Juni 1985 abgeurteilten Fall bedrohte \n\nder Verurteilte zwei Monate nach seiner letzten Haftentlassung die Angestellte \n\neines Elektrogeschäftes mit einem Messer. Im Januar 1990, fünf Monate nach \nseiner letzten Entlassung aus Strafhaft, zwang der Verurteilte in seiner Woh-\n\nnung eine Versicherungsvertreterin mit einem Messer, sich zu entkleiden und \n\nsexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Er wurde wegen dieser Tat am 2. \n\nJuli 1990 vom Landgericht Amberg wegen sexueller Nötigung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\n2. Der Anlassverurteilung für das Verfahren zur nachträglichen Anord-\n\nnung von Sicherungsverwahrung lag folgendes Geschehen zugrunde: Am \n\n7. April 1993 - fünf Monate nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft - begab \n\nsich der Verurteilte in das Büro seiner Rechtsanwältin in S. und traf \n\ndort allein eine Kanzleiangestellte an. Der Verurteilte bedrohte die Angestellte \n\nmit einem mitgeführten Messer, fesselte sie mit Handschellen und führte den \n\nungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Hiernach \n\ndrückte er der am Boden liegenden Frau den Hals zu, bis sie das Bewusstsein \n\nverlor. Das Landgericht Amberg verhängte gegen den Verurteilten deshalb am \n12. April 1994 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zehn und drei \n\nJahre). \n\nIn dem Verfahren ließ das Landgericht den Verurteilten zur Frage seiner \n\nSchuldfähigkeit durch eine psychiatrische Sachverständige begutachten. Die \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSachverständige sah keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichts- o-\n\nder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten. Nach den Ausführungen in einem \n\npsychologischen Zusatzgutachten handelt es sich bei dem Verurteilten aller-\n\ndings um eine dissoziale, haltschwache Persönlichkeit, die keine soziale Bin-\n\ndungsfähigkeit aufweise und Affekte nur mangelhaft steuern könne. Die Sach-\n\nverständige kam weiterhin zu dem Ergebnis, \"dass die der Straftat zugrunde- \n\nliegende Entwicklung (…) und die sich daraus ableitenden Probleme in der Le-\n\nbensbewältigung auch nach einer Haftstrafe weiter bestehen werden (…). Es ist \n\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gleichen Straftaten auch \n\nnach verbüßter Haftstrafe zu rechnen, insbesondere auch sexuellen Straftaten, \n\nfalls keine entsprechenden psychotherapeutischen bzw. soziotherapeutischen \nMaßnahmen erfolgen.\" \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung hatte die Staatsanwaltschaft \n\nnicht beantragt. Die Urteilsgründe verhalten sich zu dieser Frage nicht. Grund \n\nhierfür ist - wie das Landgericht nunmehr feststellt -, dass die gegen den Verur-\n\nteilten in der ehemaligen DDR verhängten Vorstrafen, die bei Anwendung von \n\n§ 66 Abs. 1 StGB aF heranzuziehen gewesen wären, seitens der Staatsanwalt-\n\nschaft und des Landgerichts als ungerechtfertigt hoch eingeschätzt wurden. \n\n3. Der Verurteilte verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Er \n\nbemühte sich erfolglos um die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt mit einer \n\nsozialtherapeutischen Abteilung für Sexualtäter, um sich einer entsprechenden \n\nTherapie zu unterziehen. Seine Gesuche an verschiedene Justizvollzugsanstal-\n\nten wurden zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass eine Sozialtherapie \n\nwegen der langen Strafzeit verfrüht, später damit, dass es für sie wegen des \nnahen Strafendes zu spät sei. Während des laufenden Strafvollzuges nahm der \n\nVerurteilte an Gruppentherapien für Sexualstraftäter teil; zu einer hinreichenden \n\nAuseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und seinen Delikten kam es da-\n\nbei nach Einschätzung der behandelnden Psychologen allerdings nicht. Im Voll-\n\nzugsalltag ist der Verurteilte wegen Disziplinarverstößen in insgesamt neun Fäl-\n\n7 \n\n8 \n\nlen geahndet worden. Wegen aggressiven Verhaltens ist er während des ge-\n\nsamten Strafvollzuges nicht aufgefallen. \n\n4. Das Landgericht geht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aus. Es hat zwei \n\npsychiatrische Gutachten eingeholt, die beide zu dem Ergebnis kommen, dass \n\nbei dem Verurteilten eine Minderbegabung in Verbindung mit einer verfestigten \n\ndissozialen Persönlichkeitsstörung vorliege und von ihm unverändert weitere \n\nStraftaten zu erwarten seien. Umstände seit der Anlassverurteilung, die zu einer \n\nweiteren Verschlechterung der Prognose oder dazu geführt hätten, dass die \n\nGefährlichkeit des Verurteilten in einem neuen Licht erschiene, vermochten die \nSachverständigen nicht zu erkennen. \n\nAls \"neue Tatsachen\" im Sinne des § 66b StGB hat das Landgericht ge-\n\n9 \n\n10 \n\nwertet, \n\n- \n\n- \n\ndass der Verurteilte während des Strafvollzuges 1,3 Gramm Ha-\n\nschisch an einen anderen Strafgefangenen übergeben hat; \n\ndass er seine Verlobte nur darüber informiert hat, dass er wegen \n\nVergewaltigung verurteilt wurde, er sie über seine sonstige krimi-\n\nnelle Vergangenheit, insbesondere die gegen Frauen gerichteten \n\nfrüheren Gewalttaten dagegen nicht aufgeklärt hat; \n\n- \n\ndass es während des Strafvollzuges zu einvernehmlichen homo-\n\nsexuellen Kontakten zu einem Mithäftling gekommen ist; das \nLandgericht schließt hieraus, dass die Beziehungsfähigkeit des \n\nVerurteilten zu Frauen über sein bekanntes Persönlichkeitsbild \n\nhinaus gestört sei. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des § 66b \n\nAbs. 2 StGB zwar zu Recht bejaht. Die nachträgliche Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben, weil den vom Landge-\n\nricht herangezogenen Umständen nicht die Qualität \"neuer Tatsachen\" im Sinne \n\ndes § 66b StGB zukommt. \n\n1. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, kommt der Vorschrift \ndes § 66b StGB nur ein eng umgrenzter Anwendungsbereich zu (BGHSt 50, \n\n121, 125; BGH NJW 2006, 1442, 1443 f. m.w.N.). Nach dem Willen des Ge-\n\nsetzgebers soll die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung beson-\n\nderen Ausnahmefällen vorbehalten und auf wenige extrem gefährliche Verurteil-\n\nte beschränkt bleiben (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12 f.). Auch von Verfassungs \n\nwegen ist die Verhängung der Maßregel in Anbetracht der Schwere des damit \n\nverbundenen Eingriffs äußerst restriktiv zu handhaben (BVerfGE 109, 190, 236, \n\n242; BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). Hier-\n\nnach bestimmen sich zugleich die Anforderungen, die an die von § 66b StGB \n\nvorausgesetzte Tatsachengrundlage zu stellen sind. \n\n13 \n\n2. \"Neue\" Tatsachen der von § 66b Abs. 1 StGB umschriebenen Art sind \n\nzunächst nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz \n\nund vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder er-\n\nkennbar geworden sind, und die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verur-\nteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Umstände, die dem ersten Tatrichter \n\nbekannt waren oder die er hätte erkennen können und erforderlichenfalls auf-\n\nklären müssen, scheiden als \"neue\" Tatsachen aus (BGHSt 50, 121, 125 f.; \n\n180, 187; 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444; zuletzt BGH, Urteil vom \n\n11. Juli 2006 - 5 StR 125/06). \n\n14 \n\na) Danach reicht es nicht aus, wenn bereits im Ausgangsverfahren be-\n\nkannte oder erkennbare Tatsachen im Verfahren nach § 66b StGB lediglich ei-\n\nne Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275, 279; BGH NStZ 2006, \n\n276, 278; NJW 2006, 1442, 1445; BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR \n\n27/06). Ebenso wenig können Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung \n\nauftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter Zustand aber \n\nlediglich bestätigt, als \"neu\" im Sinne des § 66b StGB gelten (BGHSt 50, 275, \n\n279; BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06). Dies gilt insbesondere für \n\npersönlichkeits- oder krankheitsbedingte Auffälligkeiten bei dem Verurteilten, \n\ndie sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen. \n\n\"Neu\" und damit prognoserelevant im Rahmen von § 66b StGB wären derartige \nTatsachen nur dann, wenn sie belegen, dass sich eine bekannte Störung des \n\nVerurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie \n\nseine Gefährlichkeit daher in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen las-\n\nsen (vgl. BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). \n\n15 \n\nUm einen solchen Fall nur fortgesetzter Auffälligkeiten auf Grundlage ei-\n\nnes bekannten Störungsbildes handelt es sich hier. Dem früheren Tatrichter war \n\nbekannt, dass die Persönlichkeit des Verurteilten von ausgeprägten dissozialen \n\nZügen gekennzeichnet war. Nach Einschätzung der im jetzigen Verfahren ge-\n\nhörten Sachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, ist das \n\nVerhalten des Verurteilten im Vollzug nur Ausdruck dieser Persönlichkeitsdefizi-\n\nte. Danach steht die Beteiligung an einem Rauschgiftgeschäft innerhalb der \n\nJustizvollzugsanstalt mit der Dissozialität des Verurteilten im Einklang; auch die \n\nfehlende Offenheit gegenüber seiner Verlobten und die homosexuellen Kontak-\n\nte im Vollzug belegen allenfalls eine mangelnde Beziehungsfähigkeit des Verur-\nteilten als typisches Symptom seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung. \n\n16 \n\nDass der bereits im Ursprungsverfahren bekannte Zustand des Verurteil-\n\nten und sein darauf beruhendes Gefährlichkeitspotential aufgrund seines Voll-\n\nzugsverhaltens grundsätzlich neu einzuschätzen ist, hat das Landgericht nicht \n\ndargetan. Eine solche Bewertung stünde auch im Widerspruch zu der Einschät-\n\n17 \n\n18 \n\nzung der Sachverständigen, wonach das Verhalten des Verurteilten zu keiner \n\nweiteren Verschlechterung der Prognose geführt oder seine Gefährlichkeit auch \n\nnur entscheidend neu belegt hätte. \n\nb) Das Landgericht bewertet unter Berufung auf eine in der Literatur ver-\n\ntretene Auffassung (Veh NStZ 2005, 310) die angeführten Tatsachen auch \n\ndeshalb als \"neu\" im Sinne des § 66b StGB, weil sie für den ursprünglichen Tat-\n\nrichter nicht \"rechtlich erkennbar\" gewesen seien; denn dieser sei in einen die \n\nFrage der Sicherungsverwahrung betreffenden Erkenntnisprozess überhaupt \n\nnicht eingetreten und habe für den Verurteilten daher auch keinen schützens-\n\nwerten Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Senat vermag dem nicht zu fol-\ngen. \n\nOb Sicherungsverwahrung bei Aburteilung der Anlasstat bereits obligato-\n\nrisch nach § 66 Abs. 1 StGB aF hätte verhängt werden müssen oder Anhalts-\n\npunkte bestanden, dass die Strafverurteilungen aus der ehemaligen DDR als \n\nunangemessen hart anzusehen waren und daher nicht hätten berücksichtigt \n\nwerden können (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 10), kann auf \n\nsich beruhen. Jedenfalls lagen - wie auch das Landgericht nicht verkennt - bei \n\nder Anlassverurteilung die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwah-\n\nrung gem. § 66 Abs. 2 StGB aF vor. Angesichts der Vorstrafen des Verurteilten \n\nund der Ausführungen der damaligen Sachverständigen hätte die Anordnung \n\nder Maßregel auch nahe gelegen. \n\n19 \n\nDas Verfahren nach § 66b StGB dient jedoch nicht der Korrektur früherer \n\nEntscheidungen, in denen Tatsachen bei der Entscheidung über die Anordnung \neiner Maßregel nach § 66 StGB unberücksichtigt geblieben sind (BGHSt 50, \n\n121, 126; 180, 188). Dies gilt erst recht, wenn eine Prüfung der Voraussetzun-\n\ngen der Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft gänzlich \n\nunterblieben ist. Selbst wenn ein Verurteilter sich unter solchen Umständen am \n\nEnde der Strafhaft unverändert als hochgefährlich erweist, scheidet eine Abhilfe \n\nmit dem Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung aus zwingenden \n\nrechtlichen Gründen aus. \n\n20 \n\n3. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach \n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin voraus, dass die nachträglich \n\nerkennbaren Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen \n\n(vgl. BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12). Ungeachtet der notwendigen Gesamtwür-\n\ndigung müssen sie bereits für sich Gewicht haben und auf eine erhebliche Ge-\n\nfährlichkeit des Verurteilten schließen lassen (BGHSt 50, 284, 296 f. m.w.N.). \n\nVorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verurteilten \nhinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-\n\nheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. Ver-\n\nhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und sich \n\nfür Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen nicht \n\ndarunter (BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; \n\nBGHSt 50, 284, 297; BGH NJW 1446, 1447 f.). \n\n21 \n\nAuch dieser Anforderung werden die von dem Landgericht herangezo-\n\ngenen Umstände nicht gerecht. Sie sind nicht derart bedeutsam, dass ihnen \n\neine tragfähige Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten zukommt. \n\nDie Weitergabe einer geringen Menge Haschisch stellt eine Straftat im unteren \n\nBereich dar, aus der sich eine Gewaltbereitschaft des Verurteilten ebenso we-\n\nnig ablesen lässt wie aus der vom Landgericht vermissten Offenlegung seines \n\ngesamten kriminellen Lebenslaufes gegenüber seiner Verlobten, zumal diese \n\nKenntnis von den Anlasstaten hatte. Die einvernehmlichen homosexuellen \nHandlungen lassen für sich genommen gleichfalls keinen Rückschluss auf ag-\n\ngressive Tendenzen des Verurteilten zu. Auch in ihrer Zusammenschau gewin-\n\nnen die einzelnen Umstände keine erhebliche Bedeutung. Das Vollzugsverhal-\n\nten des Verurteilten fällt insgesamt nicht aus dem für Langzeitstrafgefangene \n\ntypischen Rahmen, wie das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der \n\nSachverständigen selbst feststellt. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er vermag nicht mit \n\nletzter Sicherheit auszuschließen, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung \n\nGesichtspunkte ergeben, die die Annahme hinreichender neuer Tatsachen im \n\nSinne des § 66b StGB und eine darauf gestützte Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. \n\nDer nunmehr zur Entscheidung berufene Richter wird alsbald darüber zu \n\nbefinden haben, ob die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung des Verurteilten \n\naus dringenden Gründen weiterhin gerechtfertigt ist (§ 275a Abs. 5, § 126a \n\nAbs. 3 StPO). Sollte eine Aufhebung des Unterbringungsbefehles - auch im Falle \n\nder Ablehnung des staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung - in Betracht kommen, werden organisatori-\n\nsche Maßnahmen angezeigt sein, die bei Entlassung des Verurteilten greifen und \n\ngeeignet sind, das Rückfallrisiko zu mindern (vgl. näher BGH NJW 2006, 1442, \n\n1445 f.). Im Einzelfall können solche Maßnahmen nach dem verfassungsrechtli-\n\nchen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch als milderes Mittel an die Stelle \n\nder nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung treten (BVerfG, Kam-\n\nmer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 26/06). Neben der Entlassenenhil-\n\nfe (§§ 74 f., 126 StVollzG) bietet sich insbesondere eine engmaschige Leitung \n\ndes Verurteilten durch Ausschöpfung der Möglichkeiten der hier gem. § 68f Abs. \n\n1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht an (§§ 68 ff. StGB). \n\nHierdurch wird zu vermeiden sein, dass der noch immer als hochgefährlich ein-\n\ngeschätzte Verurteilte nach langjähriger Haft ohne Unterkunft, soziale Anbindung \n\n- das Verlöbnis ist zwischenzeitlich aufgelöst - und weitere therapeutische Unter-\n\nstützung unvermittelt in Freiheit entlassen wird und sich dort selbst überlassen \n\nbleibt. \n\nWahl Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-306-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-306-06","retrieved":"2026-07-10 20:50:08.492841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-29/1-str-306-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-08-29","dockets":["1 StR 306/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 StR 306/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-29/1-str-306-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":14},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/68","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68","label":"§ 68 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/68f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68f","label":"§ 68f StGB","mentions":1},{"id":"StPO/126a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"126a","label":"§ 126a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:50:08.492841+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}