{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-22","aktenzeichen":"1 StR 547/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 547/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n22. August 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Dr. P. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Dr. S. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Dr. Sch. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mannheim vom 30. Juni 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Ange-\n\nklagten eingestellt und der Angeklagte Dr. P. hinsichtlich des \n\nTatkomplexes \"Augenlinsen\" freigesprochen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nMit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2002 waren die \n\ndrei Angeklagten sowie drei weitere vormals Mitangeklagte wegen zahlreicher \n\nBetrugs- und Untreuetaten verurteilt worden, und zwar der Angeklagte \n\nDr. P. zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung und \n\ndaneben zur Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen, die Angeklagten \n\nDr. S. und Dr. Sch. jeweils zur Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessät-\n\nzen. Das Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR \n\n165/03 (NStZ 2004, 568) auf die Revisionen der drei Angeklagten und des frü-\n\nheren Mitangeklagten R. aufgehoben. \n\n2 \n\nNunmehr hat das Landgericht, nachdem zwischenzeitlich das Verfahren \n\ngegen R. abgetrennt und ein Verfahren gegen die drei Angeklagten wegen \n\nSteuerhinterziehung hierher verbunden worden war, diese wie folgt verurteilt: \n\n– den Angeklagten Dr. P. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zur \n\nGesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen, \n\n– die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. jeweils wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in fünf Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. \n\n3 \n\nSoweit dem Angeklagten Dr. P. Betrug durch manipulierte Abrech-\n\nnungen von Augenlinsen (Tatkomplex „Augenlinsen“) und ein weiterer Fall der \n\nSteuerhinterziehung zur Last lagen, ist er aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen worden. Soweit den drei Angeklagten Untreue durch manipulierte Ab-\n\nrechnungen von Medikamenten (Tatkomplex „Medikamente“) vorgeworfen wur-\n\nde, ist das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden. \n\n4 \n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihren zu Ungunsten der An-\n\ngeklagten eingelegten und wirksam beschränkten Revisionen an. Sie bean-\n\nstandet, dass das Landgericht zu Unrecht das Verfahrenshindernis der Verfol-\n\ngungsverjährung angenommen habe. Mit der Sachbeschwerde rügt sie den \n\nTeilfreispruch des Angeklagten Dr. P. hinsichtlich des Tatkomplexes „Augen-\n\nlinsen“. Die Revisionen haben Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung -\n\nfestgestellt: \n\nDie drei Angeklagten - allesamt kassenärztlich zugelassene Augenärzte - \n\nbestellten und erwarben in den Jahren 1993 bis 1997 von dem vormals mitan-\n\ngeklagten Pharmahändler R. Augenlinsen und Medikamente (Hilfs- oder Zu-\n\nsatzstoffe), die sie für ambulant durchgeführte Operationen zur Behandlung des \n\nGrauen Star verwandten. Die Kosten hierfür, die gegenüber den gesetzlichen \n\nKrankenkassen geltend gemacht und mit denen diese letztlich belastet wurden, \n\nwaren jedoch überhöht, weil R. an die Angeklagten umsatzbezogene Rück-\n\nvergütungen (sog. kick backs) entrichtete, was die Angeklagten den Kassen \n\ngegenüber \n\nverschwiegen. \n\nR. \n\nzahlte \n\nan \n\nden \n\nAngeklagten \n\nDr. P. \n\ninsgesamt 500.000,- DM, an die Angeklagten Dr. S. und \n\nDr. Sch. zusammen insgesamt 1.848.000,- DM. \n\n7 \n\nDer Abrechnungsmodus war für Augenlinsen einerseits und Medikamen-\n\nte andererseits verschieden. Die Kosten \n\nfür die an den Angeklagten \n\nDr. P. gelieferten Augenlinsen wurden diesem in Rechnung gestellt und von \n\nihm verauslagt. Der Angeklagte machte sodann im Rahmen der quartalsmäßi-\n\ngen patientenbezogenen Abrechnungen die Einzelpreise für die Augenlinsen \n\ngegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend und verschwieg dabei den \n\njeweiligen Rabattanteil infolge der Rückvergütungen. Von der Kassenärztlichen \n\nVereinigung wurden die Preise diversen Krankenkassen in Rechnung gestellt, \n\nwelche daraufhin die überhöhten Zahlungen an den Angeklagten leisteten. Die \n\nBestellung von Medikamenten seitens der drei Angeklagten erfolgte hingegen \n\nnicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Wege der kas-\n\nsenärztlichen Verordnung (Sprechstundenbedarfsrezept) unmittelbar zu Lasten \n\nder Krankenkassen nicht einzelfallbezogen als Operationsbedarf. Geliefert wur-\n\nden die Medikamente über den gutgläubigen Apotheker V. , der das Rezept \n\nbei der Verrechnungsstelle für Apotheker mit den von R. vorgegebenen \n\nBezugspreisen einreichte. Diese erstellte monatlich eine Gesamtabrechnung \n\ngegenüber der örtlich zuständigen AOK und bis einschließlich 1994 auch ge-\n\ngenüber der Barmer Ersatzkasse, woraufhin die wiederum um den Rabattanteil \n\nüberhöhten Zahlungen an V. erfolgten. \n\n8 \n\n2. Wegen der verschiedenen Abrechnungsmodi hat das Landgericht im \n\nAnsatz zutreffend den Tatkomplex „Augenlinsen“ auf eine Strafbarkeit wegen \n\nBetruges, den Tatkomplex „Medikamente“ - gemäß den Grundsätzen von \n\nBGHSt 49, 17 - auf eine Strafbarkeit wegen Untreue geprüft und ist sodann auf \n\ndieser Basis zu Freispruch und Einstellung gelangt. \n\n9 \n\nIn Bezug auf die Betrugstaten hat es sich weder von irrtumsbedingten \n\nVermögensverfügungen bei den Leistungsträgern noch von einem entspre-\n\nchenden „Täuschungsvorsatz“ des Angeklagten Dr. P. überzeugen können, \n\nda die Abrechnungen von der Kassenärztlichen Vereinigung und von den Kran-\n\nkenkassen keiner Überprüfung unterzogen worden seien. Die Untreuehandlun-\n\ngen hinsichtlich des Tatkomplexes „Medikamente“ waren nach Auffassung des \n\nLandgerichts bereits verjährt, weil insoweit keine Verjährungsunterbrechung \n\nerfolgt sei. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht die Teileinstellungen we-\n\ngen Verfolgungsverjährung. Ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, prüft das Re-\n\nvisionsgericht von Amts wegen aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Be-\n\nnutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl. \n\nBGHSt 46, 307, 309; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 337 Rdn. 6 m.w.N.). \n\n11 \n\n1. Die Kammer hat die Untreuetaten mit Erhalt der nachträglichen Kick-\n\nback-Zahlungen als materiell beendet angesehen. Nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen sind solche Zahlungen an den Angeklagten Dr. P. vom 30. November \n\n1994 bis zum 11. Oktober 1996, an die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. \n\ngemeinsam vom 8. Oktober 1993 bis zum 18. Juni 1997 erfolgt (UA S. 51). \n\n12 \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, die Verjährungsfrist, die nach § 78 \n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt und nach § 78a StGB mit der materiellen \n\nBeendigung der Taten zu laufen beginnt, sei bei Anklageerhebung - die Ankla-\n\ngeschrift vom 26. Juni 2002 ging am 5. Juli 2002 beim Landgericht ein - bereits \n\nverstrichen gewesen. Hinsichtlich des Tatkomplexes \"Medikamente\" seien zu-\n\nvor keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen im Sinne von § 78c StGB \n\nerfolgt. Das Amtsgericht Mannheim habe zwar am 1. September 1998 Durch-\n\nsuchungsbeschlüsse gegen die Angeklagten Dr. P. und Dr. S. sowie \n\nam 16. Juli 1999 gegen die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. erlassen (UA \n\nS. 13 f.). Die Beschlüsse hätten jedoch nicht diesen Tatkomplex, sondern den \n\nTatkomplex „Augenlinsen“ betroffen (UA S. 52 f.). Zeugenvernehmungen zweier \n\nErmittlungsbeamter in der Hauptverhandlung hätten ergeben, dass Unregelmä-\n\nßigkeiten bei der Abrechnung von Medikamenten erst im September 2000 auf-\n\ngefallen seien (UA S. 42 f., 52). \n\n13 \n\n2. Ein - im Urteil nicht erwähnter - Beschlagnahmebeschluss des Amts-\n\ngerichts Mannheim vom 25. Oktober 1999 \n\n( \n\n- \n\n ) \n\nhat die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen, sodass schon \n\ndeswegen die Untreuetaten, bei denen die materielle Beendigung nach dem 25. \n\nOktober 1994 eintrat, nicht verjährt sind. In diesen Zeitraum fallen sämtliche \n\nKick-back-Zahlungen an den Angeklagten Dr. P. sowie 13 von 17 Zah-\n\nlungen an die Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. - ausgenommen diejeni-\n\ngen in den Jahren 1993 und 1994 von insgesamt 285.000,- DM (UA S. 18 f.). \n\n14 \n\nMit dem benannten Beschluss wurde die Beschlagnahme von Unterla-\n\ngen bei der Firma Ph. , angeordnet. Als Beschuldigte im \n\nErmittlungsverfahren sind dort ausdrücklich unter anderem die drei Angeklagten \n\nbezeichnet. Der Tatvorwurf ist auf „Abrechnungsbetrügereien“ zum Nachteil der \n\ngesetzlichen Krankenkassen infolge von Kick-back-Zahlungen gerichtet, wobei \n\ner auf die fehlerhafte Abrechnung von Augenlinsen und - ausdrücklich auch - \n\nZusatzstoffen bezogen ist. Der Beschluss beschreibt die Verdachtslage hinrei-\n\nchend und genügt verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen; er ist damit \n\neine taugliche richterliche Untersuchungsmaßnahme i.S.v. § 78c Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB (vgl. BGH NStZ 2000, 427, 429; 2004, 275; Beschluss vom 25. April 2006 \n\n- 5 StR 42/06 - Umdruck S. 2). Dass hinsichtlich des Tatkomplexes „Medika-\n\nmente\" die zutreffende rechtliche Beurteilung im Urteil als Untreuetaten von der \n\nBeschlussbegründung, der zufolge den Angeklagten Betrug vorgeworfen wur-\n\nde, abweicht, ist unschädlich (vgl. G. Schäfer in FS für Dünnebier S. 541, 545). \n\n15 \n\nEine Beschlagnahmeanordnung eines deutschen Gerichts (vgl. BGHSt 1, \n\n325) unterbricht nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann die Verjährung, wenn \n\ndie Beschlagnahme bei Dritten erfolgen soll und der Beschuldigte vorher weder \n\nvernommen noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis ge-\n\nsetzt wurde (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. \n\n§ 78c Rdn. 12). \n\n16 \n\nAn der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Beschlusses zu zwei-\n\nfeln, besteht auch deshalb kein Anlass, weil die ohne Bindung an die Urteils-\n\nfeststellungen vorzunehmende freibeweisliche Prüfung durch den Senat ergibt, \n\ndass die Strafverfolgungsbehörden bereits im Oktober 1999 Kenntnis von Um-\n\nständen hatten, die auf manipulierte Abrechnungen von Medikamenten hindeu-\n\nteten. Die Annahme der Kammer, die Ermittlungen hätten erstmals im Septem-\n\nber 2000 derartige Verdachtsmomente ergeben, kann somit nicht zutreffen. In \n\neinem Schreiben des sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft \n\nvom 19. Mai 1999 an den Verteidiger des damaligen Mitbeschuldigten V. \n\n( ) heißt es wörtlich: „Ich verweise insoweit auf den Inhalt des … \n\nDurchsuchungsbeschlusses gegen den Beschuldigten, der … sich im Hinblick \n\nauf das zugrunde liegende Schema auch auf die Lieferung der Zusatzstoffe wie \n\nbeispielsweise Cellugel weiter übertragen lässt“. In den Ermittlungsakten findet \n\nsich weiterhin ein AOK-internes Schreiben vom 1. April 1998, in welchem von \n\nVerdachtsmomenten gegen V. und andere in dem Beschluss vom 25. Okto-\n\nber 1999 beschuldigte Augenärzte im Hinblick auf die Abrechnung des Medi-\n\nkaments Cellugel berichtet wird ( ). Der Verteidiger von V. nahm \n\nmit an die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung gerichteten Schriftsätzen \n\nvom 25. Februar 1999 ausdrücklich hierauf Bezug ( ). \n\n17 \n\n3. Aber auch drei gegen die Angeklagten gerichtete Durchsuchungsbe-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 1. September 1998 ( , \n\n und ) haben entgegen der Auffassung der Kammer verjäh-\n\nrungsunterbrechende Wirkung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dadurch \n\nsind Untreuetaten der Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. , die mit drei Kick-\n\nback-Zahlungen von insgesamt 245.000,- DM im Jahre 1994 beendet und von \n\nder Unterbrechungswirkung des oben erwähnten Beschlusses nicht erfasst \n\nwurden, ebenfalls nicht verjährt. \n\n18 \n\na) Dass, wie das Urteil feststellt (UA S. 13 f.), ein Durchsuchungsbe-\n\nschluss vom 1. September 1998 gegen den Angeklagten Dr. Sch. nicht er-\n\nlassen wurde, trifft nicht zu. Der Originalbeschluss befindet sich zwar ebenso \n\nwenig wie die gegen die Angeklagten Dr. P. und Dr. S. erlassenen \n\nOriginalbeschlüsse bei den Ermittlungsakten; die drei Beschlüsse sind jedoch \n\nvon der Staatsanwaltschaft in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden. Dass die \n\nStaatsanwaltschaft inhaltsgleiche Durchsuchungsbeschlüsse beantragt hatte, \n\nergibt sich auch aus der Einleitungsverfügung für die drei Angeklagten vom \n\n26. August 1998 ( ). \n\n19 \n\n20 \n\nb) Die gleich lautenden Beschlüsse haben folgenden Inhalt: \n\nDie Durchsuchung sollte zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Ge-\nschäfts- und sonstigen Unterlagen seit 1991 betreffend die damaligen Mitbeschuldigten \nR. , V. und diesen zuzuordnende Unternehmen sowie von sonstigen Beweismitteln \nbezüglich des aus der Beschlussbegründung ersichtlichen Tatvorwurfs erfolgen. Zur Be-\ngründung ist die Verdachtslage wie folgt dargestellt: \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nDer jeweilige beschuldigte Augenarzt „ist … des Abrechnungsbetruges zum Nach-\nteil der gesetzlichen Krankenkassen seit 1994 sowie der Einkommenssteuerhinterziehung \nfür zwischen 1994 und 1996 verdächtig. \n\nDer Beschuldigte R. bezieht seit 1994 als Geschäftsführer der \nR. OHG bzw. der Einzelfirma B. … von inländischen Herstellern zur \nImplantation bestimmte, intraokulare Linsen zum Preis von durchschnittlich ca. 190,- DM \npro Paar. Die Linsen verkaufte R. anschließend papiermäßig mit einer jeweils 5-pro-\nzentigen Provision an die von ihm wirtschaftlich beherrschte Domizilfirma Ph. mit \nSitz auf G. und in der Sc. und von dort aus weiter an den Beschuldigten \nV. , dieser als Inhaber einer Apotheke in F. . Von dort aus wurden die Linsen, die \ngegenständlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nie verlassen hatten, auf Ver-\nmittlung von R. an zahlreiche im Inland ansässige Augenärzte ... weiterveräußert. Der \nPreis schwankte je nach Beschaffenheit der Linse zwischen 308,- DM und 710,- DM. Der \ndurchschnittliche Verkaufspreis lag bei 476,- DM. Die letztgenannten Preise wurden durch \ndie Augenärzte den gesetzlichen Krankenkassen als gesonderte Sachkosten in Rechnung \ngestellt und durch diese bezahlt. \n\nEs besteht der Verdacht, daß entsprechend einem gemeinsamen Tatplan … von \nden Krankenkassen die Erstattung überhöhter Sachkosten erschlichen werden sollte. Da-\nbei sei ein Teil des von der Tätergruppe erzielten Gewinns an die beteiligten Augenärzte in \nForm von Geldzahlungen oder Rabatten in bislang unbekannter Höhe zurückgeflossen, \nohne daß dies den Kassen gegenüber offenbart worden sei …“ \n\n24 \n\nc) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Beschlüsse erfasst nicht \n\nnur die Betrugstaten in Bezug auf Augenlinsen, sondern auch die Untreuetaten \n\nin Bezug auf Medikamente. \n\n25 \n\nGenerell gilt: In Wirtschaftsstrafverfahren werden regelmäßig schon zu \n\neinem frühen Zeitpunkt Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO notwendig. \n\nInsoweit ist es üblich und für erfolgversprechende Ermittlungen auch geboten, \n\nauf schriftliche Unterlagen, insbesondere über die Buchhaltung und den Zah-\n\nlungsverkehr, zuzugreifen, weil sich in den meisten Fällen erst aufgrund derarti-\n\nger Unterlagen Umstände herausstellen, die den Tatverdacht konkretisieren \n\nsowie Schuld oder Unschuld belegen. Dies gilt insbesondere bei Abrechnungs-\n\nmanipulationen, die in einem so frühen Verfahrensstadium regelmäßig nicht \n\ndetailliert zu umschreiben sind. Es entspricht daher einem praktischen Bedürf-\n\nnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durch-\n\nsuchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird. Dementsprechend genügt es für \n\ndie Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden \n\nkennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen ei-\n\nner Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die \n\nErmittlungen noch klären müssen (vgl. BGH NStZ 2001, 191). Dies ist bei der \n\nAuslegung verjährungsunterbrechender Durchsuchungs- und Beschlagnahme-\n\nbeschlüsse sowie bei der Ermittlung des Verfolgungswillens der Strafverfol-\n\ngungsbehörden zu bedenken. \n\n26 \n\nIm Einzelnen hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: \n\nWird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt \n\nsich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständli-\n\nchen Taten, es sei denn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der \n\nStrafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-\n\nschränkt. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der richter-\n\nlichen Untersuchungsmaßnahme maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits \n\naus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammen-\n\nhang abzustellen (vgl. BGH NStZ 2000, 427 m. Anm. Jäger wistra 2000, 227; \n\nBGH NStZ 2001, 191; wistra 2002, 57; Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 23). \n\n27 \n\nDie Unterbrechungswirkung ergibt sich hier auch hinsichtlich des Tat-\n\nkomplexes \"Medikamente\" aus dem Wortlaut der Beschlüsse. Zweck der Be-\n\nschlüsse war danach das Auffinden und die Beschlagnahme insbesondere von \n\nUnterlagen betreffend die damaligen Mitbeschuldigten R. und V. bzw. \n\nbestimmte ihnen zuzuordnende Unternehmen. Dieser Zweck ist für die Ermitt-\n\nlungen im Tatkomplex „Medikamente“ gleichermaßen wie im Tatkomplex „Au-\n\ngenlinsen“ relevant. Dem Wortlaut der Beschlussbegründung lässt sich eine \n\nBeschränkung des Verfolgungswillens nicht entnehmen. Die Tatschilderung \n\nbezieht sich zwar zunächst nur auf Augenlinsen. Die anschließend dargelegte \n\nSchlussfolgerung geht allerdings dahin, der Verdacht richte sich allgemein dar-\n\nauf, dass von den gesetzlichen Krankenkassen die Erstattung überhöhter Sach-\n\nkosten erschlichen werden sollte. \n\n28 \n\nDie in den Durchsuchungsbeschlüssen genau umschriebene Bege-\n\nhungsweise genügt dem Bedürfnis, die von der Unterbrechung betroffenen Ta-\n\nten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die \n\nVerfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (vgl. Senat, Urt. vom 17. Februar \n\n1981 – 1 StR 546/80 – Umdruck S. 6; BGH NStZ 2001, 191). Bei der Schilde-\n\nrung der Taten tritt als bestimmendes Merkmal, welches die Taten von legalen \n\nVerhaltensweisen unterscheidet, der Umstand hervor, dass die Angeklagten \n\nKick-back-Zahlungen von ihrem Lieferanten R. erhielten, die sie gegenüber \n\nden Krankenkassen verschwiegen. Ferner ist die Begehungsweise auch da-\n\ndurch charakterisiert, dass R. zuzuordnende Unternehmen eingebunden \n\nwaren und die Lieferungen über den Apotheker V. erfolgten. Alle diese \n\nkennzeichnenden Merkmale treffen sowohl auf den Tatkomplex „Augenlinsen“ \n\nals auch auf den Tatkomplex „Medikamente“ zu. Was die Begehungsweise an-\n\nbelangt, differiert zwischen den Tatkomplexen lediglich der Abrechnungsmodus \n\ngegenüber den Krankenkassen aufgrund unterschiedlicher sozialversicherungs-\n\nrechtlicher Vorschriften, was letztlich zur Beurteilung des Tatkomplexes „Medi-\n\nkamente\" als Untreue – und nicht als Betrug – führt. Der Abrechnungsmodus ist \n\nin den Beschlussbegründungen aber gerade nicht dargestellt. \n\n29 \n\nFerner ist der enge Sach- und Verfahrenszusammenhang zwischen von \n\nR. gelieferten Augenlinsen und Medikamenten evident. Es geht nämlich ge-\n\nrade nicht um irgendwelche Medikamente, sondern um solche, die bei den von \n\nden Angeklagten durchgeführten ambulanten Operationen für das Einsetzen \n\nder Augenlinsen als Hilfs- bzw. Zusatzstoffe verwendet wurden, die also die \n\nAngeklagten überhaupt nur deswegen erwarben, weil ihnen die Augenlinsen \n\ngeliefert wurden. Der enge Verfahrenszusammenhang ist insbesondere auch \n\ndaran zu erkennen, dass es lebensfremd gewesen wäre, wenn die Staatsan-\n\nwaltschaft im Fall späterer Kenntniserlangung von Unregelmäßigkeiten bei der \n\nAbrechnung solcher Stoffe ein neues Verfahren gegen die Angeklagten einge-\n\nleitet hätte. \n\n30 \n\n4. Die Teileinstellungen bezüglich der Angeklagten Dr. S. und \n\nDr. Sch. können auch nicht teilweise bestehen bleiben, soweit die Kammer \n\ndie Untreuetaten bereits im Jahr 1993 als materiell beendet angesehen hat. \n\nZwar erfasst der Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse vom 1. September 1998 \n\nnur Taten ab 1994, sodass 1993 beendete Taten bereits verjährt sind. \n\n31 \n\nNach den Urteilsfeststellungen erfolgten die kassenärztlichen Verord-\n\nnungen seitens der Angeklagten Dr. S. und Dr. Sch. ab dem 26. Okto-\n\nber 1993 (UA S. 24). Die erste und einzige Kick-back-Zahlung im Jahr 1993 \n\ndatiert allerdings bereits auf den 8. Oktober 1993 (UA S. 18). Den Feststellun-\n\ngen zufolge kann es sich demnach nicht um eine - wie für die Frage der Verjäh-\n\nrung von der Kammer durchgehend angenommene - nachträgliche Zahlung \n\nhandeln, sodass das Urteil insoweit unklar bleibt. Ist die Zahlung indessen aus-\n\nnahmsweise im Vorhinein erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie (teilweise) \n\nfür Verordnungen im Jahr 1994 bestimmt war, sodass insoweit auch die mate-\n\nrielle Beendigung nicht vor 1994 eingetreten sein kann. \n\nIII. \n\n32 \n\nDer Teilfreispruch des Angeklagten Dr. P. hinsichtlich des Tatkom-\n\nplexes „Augenlinsen“ hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n33 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. P. aus tatsächlichen \n\nGründen von den Betrugsvorwürfen freigesprochen, da es weder irrtumsbeding-\n\nte Vermögensverfügungen seitens der Leistungsträger noch einen entspre-\n\nchenden „Täuschungsvorsatz“ des Angeklagten habe feststellen können (UA \n\nS. 50). Den Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kranken-\n\nkassen habe jegliche Vorstellung über die Berechtigung der Höhe der geltend \n\ngemachten Kosten für die Augenlinsen gefehlt, da insoweit keine Überprüfun-\n\ngen vorgenommen worden seien (UA S. 20 f.). Nach den Urteilsfeststellungen \n\nvertrat man bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Auffassung, die Überprü-\n\nfungspflicht für diese Kosten treffe die Krankenkassen (UA S. 35 f.). Die Kran-\n\nkenkassen überprüften die Abrechnungen aber nur bei außergewöhnlichen Ab-\n\nweichungen bzw. stichprobenartig oder unterzogen diejenigen eines Arztes ins-\n\ngesamt einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Teilweise wurde dies damit gerechtfer-\n\ntigt, dass man bei den Krankenkassen der Ansicht war, die Kassenärztliche \n\nVereinigung würde auch die geltend gemachten Sachkosten überprüfen (UA \n\nS. 37 f.). Angesichts dieser Prüfungspraxis habe nicht festgestellt werden kön-\n\nnen, dass der Angeklagte Dr. P. davon ausging, die Kassenärztliche Ver-\n\neinigung oder die Krankenkassen nähmen Kontrollen vor (UA S. 21, 39). \n\n34 \n\n2. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen \n\neines Irrtums verneint. Ob beim Verfügenden ein Irrtum erregt oder unterhalten \n\nwurde, ist zwar Tatfrage (vgl. BGH NStZ 2000, 375); die Ausführungen im Urteil \n\nzum fehlenden Irrtum gehen jedoch schon im rechtlichen Ausgangspunkt fehl. \n\nDas Landgericht hat nicht bedacht, dass es jedenfalls bei dem - hier gegebenen \n\n- standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren \n\nnicht erforderlich ist, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen \n\ngeltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe \n\nnach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorlie-\n\ngende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung“ (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, \n\n386, 389; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 79, 83). Daher setzt ein Irrtum \n\nnicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall \n\ndurchgeführt wurde. Dies ergibt sich hier gerade aus der besonderen Stellung \n\nvon Kassenärzten; denn das ihnen durch die Kassenarztzulassung entgegen-\n\ngebrachte Vertrauen rechtfertigt erwartungsgemäß die Herabsetzung des Prü-\n\nfungsumfangs seitens der Leistungsträger. \n\n35 \n\nVor diesem Hintergrund ist insbesondere der Schluss des Landgerichts \n\nvom Prüfungsumfang bei den betroffenen Krankenkassen darauf, dass bei de-\n\nren Mitarbeitern kein Irrtum erregt worden sei, nicht nachvollziehbar. So legen \n\netwa stichprobenartige Kontrollen den Schluss auf eine selbstverständliche Er-\n\nwartungshaltung des jeweiligen Mitarbeiters bei den nicht kontrollierten Vorgän-\n\ngen dahin nahe, dass die angesetzten Kosten auch tatsächlich angefallen sind. \n\nAuch ist sachlogische Voraussetzung für die - den Krankenkassen regelmäßig \n\nvorbehaltene - Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass Prüfungsgegenstand nur tat-\n\nsächlich erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind (vgl. BSG MedR \n\n1995, 245, 248; Herffs, Der Abrechnungsbetrug des Vertragsarztes Diss. 2002 \n\nS. 74). \n\n36 \n\nInwieweit das Landgericht daneben das Fehlen eines Irrtums bei den \n\nMitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung tragfähig begründet hat, braucht \n\nder Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Herffs aaO S. 60 ff.). Für die Kran-\n\nkenkassen gilt jedenfalls, dass diese nach den Urteilsfeststellungen nicht wie \n\nder Kassenärztlichen Vereinigung nachgeordnete Zahlstellen zu beurteilen sind, \n\ndie ohne eigene Prüfungskompetenz etwaige dortige Entscheidungen nur zah-\n\nlungstechnisch abwickeln (zu dieser - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation \n\nvgl. den in der Gegenerklärung zitierten Beschluss des 5. Strafsenats vom 11. \n\nOktober 2004 – 5 StR 389/04 [NStZ 2005, 157]). \n\n37 \n\n3. Auch soweit das Landgericht den Vorsatz beim Angeklagten \n\nDr. P. verneint hat, begegnen die Ausführungen im Urteil - bereits für sich \n\ngesehen - durchgreifenden Bedenken. \n\n38 \n\nZunächst wird die Vorstellung des Angeklagten nur unter dem Gesichts-\n\npunkt des direkten Vorsatzes, nicht des bedingten Vorsatzes erörtert. Das Urteil \n\nverhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte Fehlvorstellungen bei den Mitarbei-\n\ntern der Leistungsträger für möglich hielt und sich um seines finanziellen Vor-\n\nteils willen hiermit abfand (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 1999, 32, 34). Dar-\n\nüber hinaus könnte einer bestimmten Prüfungspraxis für den Vorsatz überhaupt \n\nnur dann Bedeutung zukommen, wenn sie in die Vorstellung des Angeklagten, \n\nwas das Urteil nicht erörtert, auf irgendeine Weise Eingang fand. \n\n39 \n\n40 \n\nIV. \n\nFür die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu den folgenden \n\nHinweisen: \n\n1. Ob die von den drei Angeklagten bezogenen Medikamente unter die \n\n(jeweils) einschlägige Sprechstundenbedarfsvereinbarung fielen, ist entgegen \n\nder Auffassung der Kammer (UA S. 24 f.) im Ergebnis unerheblich. Die Mög-\n\nlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf - hier Operationsbedarf - zu \n\nLasten der Krankenkassen ergibt sich aus derartigen Vereinbarungen auf der \n\nGrundlage von § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Kassenärztlichen Verei-\n\nnigungen mit den zuständigen Verbänden der Kassen Gesamtverträge über die \n\nvertragsärztliche Versorgung der Mitglieder schließen; was als Sprechstunden-\n\nbedarf verordnungsfähig ist, kann dabei in den Vereinbarungen, insbesondere \n\nin den Anlagen, definiert werden (vgl. Dahm in Rieger [Hrsg.], Lexikon des Arzt-\n\nrechts 2. Aufl. 13. Lfg. Ordnungsziff. 4940 Rdn. 9, 15). \n\n41 \n\nDie Strafbarkeit wegen Untreue hängt allerdings im Ergebnis weder vom \n\nim Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Inhalt der einschlägigen \n\nSprechstundenbedarfsvereinbarung noch von der Anwendung des Verbrin-\n\ngungsverbots nach § 73 AMG in den für den Tatzeitraum geltenden Fassungen \n\nvom 27. April 1993 und 19. Oktober 1994 ab. Die Vertretungsmacht des Kas-\n\nsen- bzw. Vertragsarztes geht sehr weit. Der Apotheker, der sich an die ärztli-\n\nche Verordnung hält, ist in seinem Vertrauen auf Bezahlung des Kaufpreises \n\ndurch die Krankenkasse geschützt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 3). Er ist \n\nim Grundsatz nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die ärztliche Verordnung \n\nsachlich richtig ist. Die jeweilige Krankenkasse kann dem Apotheker Einwen-\n\ndungen, die die ärztliche Verordnung betreffen, regelmäßig nicht entgegenhal-\n\nten (vgl. BSGE 77, 194, 206; Senat, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR \n\n165/03 - Umdruck S. 11). Aber selbst wenn sich hier die Vertretungsmacht (vgl. \n\nBGHSt 49, 17, 19, 23 f.; BSGE aaO 200) nicht auf die Verordnung der Produkte \n\nCellugel und Wydase als Sprechstundenbedarf bezogen hätte, hätten die An-\n\ngeklagten zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.v. § 177 Abs. 1 BGB \n\ngehandelt. Dann wäre das jeweilige Geschäft jedoch durch die nachträgliche \n\nZahlung seitens der zuständigen AOK oder der Barmer Ersatzkasse genehmigt \n\nworden, wobei sich die Genehmigung naturgemäß nicht auf den von den Ange-\n\nklagten gerade verschwiegenen Rabattanteil hätte beziehen können. An der \n\nStrafbarkeit eines derartigen Verhaltens nach § 266 Abs. 1 StGB würde sich \n\nhierdurch - abgesehen davon, dass der Treubruchs- anstelle des Missbrauchs-\n\ntatbestands einschlägig wäre - nichts ändern. Sollten sich die Angeklagten so-\n\ngar bewusst über die ihnen zustehende Vertretungsmacht hinweggesetzt ha-\n\nben, um die jeweilige Kasse zur Zahlung zu veranlassen, könnte dies freilich bei \n\nder Strafzumessung zu ihren Lasten gewertet werden. \n\n42 \n\n2. Was den Tatkomplex „Augenlinsen“ anbelangt, hat die Kammer nicht \n\nfeststellen können, welche der patientenbezogenen Abrechnungen Augenlin-\n\nsen, die R. an den Angeklagten Dr. P. geliefert hatte, und welche Au-\n\ngenlinsen seiner sechs anderen Lieferanten betrafen. Da alle nicht mit einer \n\nspeziellen Identifizierungsnummer versehen waren, war die Zuordnung der Au-\n\ngenlinsen, hinsichtlich derer Kick-back-Zahlungen erfolgten, zu den Abrechnun-\n\ngen nicht möglich (UA S. 39). Die Kammer hat somit letztlich nicht feststellen \n\nkönnen, gegenüber welchen Krankenkassen - allein die vierte Quartalsabrech-\n\nnung aus 1996 betraf 30 Kassen (UA S. 36) - überhöhte Kosten abgerechnet \n\nwurden. \n\n43 \n\nSollten sich von dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht \n\nhinsichtlich des Tatkomplexes „Augenlinsen“ erneut keine Feststellungen zu \n\nkonkret geschädigten Kassen treffen lassen, stellt dies keinen Mangel des Ur-\n\nteils dar, der dessen Bestand gefährden würde (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n27. April 2004 - 1 StR 165/03 - Umdruck S. 7 f.). Auch dann ist die Beweisauf-\n\nnahme aber wiederum auf die regelhaften internen Abläufe bei der Kassenärzt-\n\nlichen Vereinigung und den Kassen zu erstrecken (aaO S. 6), wobei es sich, da \n\neinerseits eine Vielzahl von Kassen als Geschädigte in Betracht kommt, ande-\n\nrerseits die Geschädigten nicht mehr zu ermitteln sind, nur um exemplarische \n\nBeweiserhebungen für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts handeln kann. \n\nDa es um standardisierte, auf Massenerledigung angelegte Abrechnungsver-\n\nfahren geht, sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht (vgl. § 244 Abs. 2 \n\nStPO) nicht zu überspannen. Was die Frage anbelangt, wie der Gesamtscha-\n\nden auf die Tathandlungen zu verteilen ist, wird gegebenenfalls eine Schätzung \n\nanhand der prozentualen Gewinnmarge erforderlich sein. \n\n44 \n\n3. Dem Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird hier \n\nbesondere Bedeutung zukommen, obwohl es sich nicht um eine Haftsache \n\nhandelt. \n\nNack Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-22/1-str-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-22/1-str-547-05","retrieved":"2026-07-10 20:50:50.234411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-22/1-str-547-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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