{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"I ZB 99/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2 Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 99/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBRAGO §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2 \n\nJeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 \nund 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO. \n\nBGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 99/05 - OLG München \n\nLG Traunstein \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nam 10. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.969,68 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagten sind gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom \n\n26. September 2002 verurteilt worden, bezüglich in ihrem Sondereigentum ste-\n\nhender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine prüffähige Flächen- und Kuba-\n\nturberechnung samt Bereichszuordnungen für die Nutzungsarten Wohn-, Sozi-\n\nal- und Bürofläche, Produktionsräume und Lagerflächen. Die zu erteilenden \n\nAuskünfte waren durch die maßgeblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen \n\nzu belegen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2004 ist die Klägerin \n\nermächtigt worden, die Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil \n\nauf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem \n\nBeklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgege-\n\nben. Gegen diesen Beschluss haben die betroffenen Beklagten sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin hat nunmehr Kostenfestsetzung für das Ermächtigungsver-\n\nfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie geht da-\n\nvon aus, dass hinsichtlich jedes betroffenen Antragsgegners eine besondere \n\nAngelegenheit vorliegt. \n\nDas Landgericht ist hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\nvon einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Die dagegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Antragstellerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungs-\n\nbegehren weiter. \n\n4 \n\nII. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall liege un-\n\nabhängig davon, ob bei einer Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner \n\ngrundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine beson-\n\ndere Angelegenheit bilde, eine einzige Angelegenheit vor. Eine solche sei dann \n\ngegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfinde, in dem der Gläubiger er-\n\nmächtigt werde, auf Kosten des Schuldners die von diesem geschuldete Hand-\n\nlung vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Leistung eines Kostenvor-\n\nschusses verurteilt werde (§ 887 Abs. 2 ZPO). Hier werde - wenn auch im \n\nRahmen der Zwangsvollstreckung - erst im kontradiktorischen Verfahren vor \n\ndem Prozessgericht, nicht vor dem Vollstreckungsgericht, ein Titel geschaffen. \n\nEs bestehe kein Grund, die Kostentragung hier anders zu behandeln als die \n\nVerurteilung von Gesamtschuldnern in einem normalen Klageverfahren. Dort \n\nfalle die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur einmal an. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache. \n\n1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass \n\ndem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGH, \n\nBeschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006 \n\n- VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt der ange-\n\nfochtene Beschluss nicht erkennen, gegen welche der im Rubrum genannten \n\nzwölf Beklagten und in welcher Höhe die Antragstellerin Kostenfestsetzung be-\n\ngehrt hat. Den Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ist zwar zu entnehmen, dass lediglich die \"betroffenen\" Beklagten als \n\nBeschwerdeführer an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt wa-\n\nren, dessen Kosten Gegenstand des Kostenfestsetzungsbegehrens der Antrag-\n\n5 \n\n6 \n\nstellerin sind. Um welche der zwölf Beklagten des Ausgangsverfahrens es sich \n\ndabei handelt, kann der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnommen \n\nwerden, da auch im Rubrum die Klägerin und sämtliche Beklagte nur mit dieser \n\nParteibezeichnung aufgeführt sind. In der Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nwerden allerdings die Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 als diejenigen beteiligten \n\nBeklagten benannt, gegen die sich das Kostenfestsetzungsbegehren der An-\n\ntragstellerin richtet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nur diese Be-\n\nklagten Rechtsbeschwerdegegner sein sollen. Da sich die Parteien des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens somit (gerade noch) ermitteln lassen, kann offen \n\nbleiben, ob die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, weil \n\nsie sowohl die Beteiligten als auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens \n\nnicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, und schon deshalb wegen \n\neines Verfahrensmangels nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben ist. \n\nDenn der angefochtene Beschluss verletzt, wie die Rechtsbeschwerde mit \n\nRecht rügt, das sachliche Recht. Die Verfahrensökonomie gebietet es, hierauf \n\neinzugehen und den Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben. \n\n7 \n\n2. Der Ansicht des Beschwerdegerichts, die Kosten, die in einem Verfah-\n\nren auf einen nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Antrag entstünden, seien \n\nnicht anders zu behandeln als die Kosten bei einer Verurteilung von Gesamt-\n\nschuldnern in einem normalen Klageverfahren mit der Folge, dass die Gebühr \n\nnur einmal anfalle, kann nicht beigetreten werden. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nist von der Anwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in \n\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten \n\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom \n\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390) auszugehen (§ 61 Abs. 1 RVG). Der Antrag \n\nnach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S. \n\nder §§ 57, 58 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 57 BRAGO \n\nRdn. 40; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 57 \n\nRdn. 3, 21; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 30). Jeder \n\ngegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine \n\nVollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr des § 57 \n\nBRAGO anfallen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der § 57 \n\nAbs. 1, § 58 BRAGO handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, \n\nNJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). Für die Tätigkeit im Verfahren über Beschwerden \n\nin der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO sind die §§ 57, 58 BRAGO \n\ngleichfalls anzuwenden (vgl. Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 1), so dass für \n\ndas Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein \n\nabweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die Beschwer-\n\ndegebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch bei Beschwerden in der \n\nZwangsvollstreckung anfällt (Hartmann aaO § 57 BRAGO Rdn. 1; v. Eicken in \n\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 2), kann bei einer Mehrheit \n\nvon Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen wä-\n\nre, grundsätzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der ab-\n\nweichenden Regelung für das Erinnerungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 2 BRAGO ergibt (Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 15; v. Eicken in \n\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 12). Schließlich wären die An-\n\ntragsgegner, soweit sie jeweils nur hinsichtlich der ihnen zustehenden Sonder-\n\neigentumseinheit, also auf die Vornahme jeweils verschiedener Handlungen, in \n\nAnspruch genommen worden sein sollten, ohnehin keine Gesamtschuldner, wie \n\ndie Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 14.02.2005 - 7 O 230/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 W 1901/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/i-zb-99-05","retrieved":"2026-07-10 20:51:43.650498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-10/i-zb-99-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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