{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"IX ZB 200/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubi- ger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 200/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92 \n\nDer Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubi-\n\nger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. August 2006 - IX ZB 200/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 9. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. De-\n\nzember 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren versagt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der F. GmbH & Co. KG, \n\n (fortan: Schuldnerin). Sein Vorgänger im Amt hatte im Rahmen der \n\nFortführung des Betriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet, \n\ndie aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden konnten. Nachdem er abberu-\n\nfen und über sein Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden \n\nwar, wurden Forderungen der Massegläubiger gegen ihn aus der Betriebsfort-\n\nführung bei der Schuldnerin in Höhe von 193.790,61 € zur Tabelle festgestellt. \n\nDie Antragsgegnerin ist der Haftpflichtversicherer des früheren Insolvenzverwal-\n\nters. \n\n2 \n\nDer Antragsteller beabsichtigt, von der Antragsgegnerin gemäß § 157 \n\nVVG Ausgleich der den Massegläubigern gegen seinen Vorgänger im Amt aus \n\n§ 61 InsO zustehenden Schadensersatzansprüche zu verlangen. Er hat des-\n\nhalb um Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage nachgesucht. Das \n\nLandgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt er sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, Prozesskostenhilfe könne dem \n\nAntragsteller nicht bewilligt werden, weil den Massegläubigern als wirtschaftlich \n\nBeteiligten die Aufbringung der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung \n\nzuzumuten sei. Auch wenn die Ansprüche der Massegläubiger auf Vorgängen \n\nzu Gunsten der Insolvenzmasse beruhten, die sich zum Vorteil der Insolvenz-\n\ngläubiger auswirkten, handele es sich doch um normale Forderungen der Gläu-\n\nbiger, die diese einschließlich daran anknüpfender Schadensersatzforderungen \n\ngrundsätzlich selbst zu realisieren hätten. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet § 116 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO allerdings keine Anwendung, weil der Antragsteller hier nicht als Par-\n\ntei kraft Amtes in gesetzlicher Prozessstandschaft klagen kann. Beabsichtigt \n\nder Insolvenzverwalter, Ansprüche geltend zu machen, die nicht zum verwalte-\n\nten Vermögen gehören, ist § 116 ZPO nicht einschlägig; es gelten §§ 114, 115 \n\nZPO (OLG Hamm JurBüro 1988, 1059, 1060; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO, \n\n§ 116 Rn. 4; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO \n\n22. Aufl. § 116 Rn. 2). \n\n7 \n\na) Bei dem Schadensersatzanspruch aus § 61 InsO wegen Nichterfül-\n\nlung von Masseverbindlichkeiten handelt es sich um einen Individualanspruch, \n\nder während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Massegläubigern \n\ngegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (BGHZ 159, 104, \n\n107 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, \n\n557; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, WM 1977, 847, 848). \n\n8 \n\nb) Der Antragsteller ist nicht gemäß § 92 InsO befugt, den Schaden, der \n\nden Massegläubigern durch die Betriebsfortführung entstanden ist, geltend zu \n\nmachen. Der auf den Vertragsschluss mit dem früheren Insolvenzverwalter be-\n\nruhende finanzielle Nachteil der Neugläubiger betrifft nur diese persönlich, nicht \n\ndagegen die Gesamtheit der Gläubiger. Daher fehlt ein Bezug dieses An-\n\nspruchs zur Insolvenzmasse. Da Ziel der beabsichtigten Klage nicht eine Anrei-\n\ncherung der Masse ist, fehlt dem Antragsteller insoweit die gesetzliche Prozess-\n\nführungsbefugnis. \n\n9 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen die Antragsgegnerin \n\naufgrund gewillkürter Prozessführungsbefugnis zulässig ist; denn die Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage kommt nicht in Betracht. \n\n10 \n\nMacht ein Prozessbeteiligter im Wege der Prozessstandschaft oder der \n\nInkassozession ein fremdes Recht oder das wirtschaftliche Interesse eines Drit-\n\nten im eigenen Namen geltend, so kommt es für die Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe grundsätzlich sowohl auf die Person des unmittelbar Prozessbetei-\n\nligten als auch auf die des Dritten an, in dessen rechtlichem oder wirtschaftli-\n\nchem Interesse der Rechtsstreit geführt wird (BGHZ 96, 151, 153; BGH, Beschl. \n\nv. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. \n\n16. September 1991 - VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594). Bei den vom Amtsvor-\n\ngänger des Antragstellers geschädigten Massegläubigern handelt es sich um \n\nUnternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die Kosten der Pro-\n\nzessführung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Zweifel selbst auf-\n\nbringen können. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es keiner \n\nVorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. \n\nDer Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2004 (ZInsO 2005, \n\n1216) betraf einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm \n\nobliegenden Befugnisse als gesetzlicher Prozessstandschafter führen konnte, \n\nso dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO richtete. \n\nIII. \n\n12 \n\nDa es auf die Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht veranlasst hat, die \n\nRechtsbeschwerde zuzulassen, nicht ankommt und die Entscheidung auch \n\nnicht auf der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen beruht, kann \n\ndem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht hin-\n\ndert den Senat nicht an einer abweichenden und zutreffenden Beurteilung der \n\nSchwierigkeit und Grundsätzlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2002 \n\n- VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 299/03, \n\nBGHReport 2004, 853, 854). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 12 O 55/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2004 - I-4 W 66/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/ix-zb-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/ix-zb-200-05","retrieved":"2026-07-10 20:52:17.592504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-09/ix-zb-200-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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