{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"2 StR 282/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 282/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 23. März 2006 im Ausspruch über den Ver-\n\nfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbe-\n\nziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom \n\n20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n12.500 € angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie \n\noffensichtlich unbegründet. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: \"Hinsicht-\n\nlich einer Höhe von 12.500,00 € war gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall an-\n\nzuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass die-\n\nses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt.\" Die-\n\nse Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfest-\n\nstellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, \n\nob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB) beruht. \n\nZwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag \n\nweit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel \n\nangegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich \n\nerlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob \n\ndas Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härte-\n\nregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraus-\n\nsetzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Ange-\n\nklagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss \n\ndaher neu entschieden werden. \n\nRissing-van Saan Otten Solin-Stojanović \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/2-str-282-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/2-str-282-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:03.962809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-09/2-str-282-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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