{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"1 StR 214/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 214/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 10. November 2005 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nZu den Revisionsangriffen gegen die Verurteilung wegen Betrugs in vier \n\nFällen und wegen Betrugsversuchs in 21 Fällen durch die Stellung von Pro-\n\nzesskostenhilfeanträgen unter unzutreffender Darstellung der Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend zu \n\nden Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift: \n\n1. Zur Rüge, der \"Beweisantrag Nr. 10\" sei zu Unrecht abgelehnt worden \n\n(Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): \n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Bei dem \"Beweisantrag\" handelte \n\nes sich mangels ausreichender Substantiierung um einen Beweisermittlungsan-\n\ntrag. Die pauschale Behauptung von Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Ge-\n\nrichtskosten in Höhe von mindestens 19.469,15 € im Jahre 2003 und in Höhe \n\nvon mindestens 73.841,99 € im Jahre 2004 unter Benennung von 13 Zeugen \n\n(Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und einem Notar) sowie von über 30 - zu \n\nverlesenden - Honorarrechnungen, Kostenrechnungen und Kostenfestset-\n\nzungsbeschlüssen, die jeweils andere, aber nicht im Einzelnen benannte und \n\nbezifferte Forderungen betrafen, genügt nicht. Es hätte vielmehr der Bezeich-\n\nnung der behaupteten Forderungen - mit deren Grundlage und deren Höhe - im \n\nEinzelnen bedurft. Dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, hatte die Straf-\n\nkammer keinen Anlass. Die Vielzahl der offensichtlich weitgehend erfolglosen \n\nZivilrechtsstreitigkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, offenbarte ein Pro-\n\nzessgebaren, das den Eindruck vermitteln musste, es handele sich bei den be-\n\nhaupteten Ausgaben beziehungsweise Verbindlichkeiten zumindest weitgehend \n\num unnötige und unangemessene Aufwendungen. Außerdem unterstrich das \n\nVorbringen nur, dass die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhält-\n\nnisse bei der Stellung der Prozesskostenhilfeanträge in jeder Hinsicht unvoll-\n\nständig war. Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen, \n\ndass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. BGH StV \n\n1996, 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht rechtsfehler-\n\nhaft, nämlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO \n\n(\"für die Entscheidung ohne Bedeutung\") beschied (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 244 Rdn. 43a m.w.N.). \n\n2. Zur Rüge, zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Steuerberaters \n\n K. - Ersatz für den zurückgenommenen \"Beweisantrag Nr. 9\" - \n\nseien zu Unrecht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), beziehungs-\n\nweise die Strafkammer habe insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt \n\n(§ 244 Abs. 2 StPO): \n\nDie pauschale Behauptung, der Angeklagte habe mit der Erzielung sei-\n\nnes Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 21.859,-- € \n\nim Jahre 2003 und in Höhe von 9.574,-- € im Jahre 2004 gehabt - unter Benen-\n\nnung des Steuerberaters des Angeklagten als Zeuge -, genügt - hinsichtlich der \n\nAufklärungsrüge - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. \n\nDenn die Notwendigkeit der Ausgaben - eine Rechtsfrage, worauf schon die \n\nStrafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss zu Recht hinwies - kann nur beur-\n\nteilt werden, wenn deren Gegenstand und Höhe im Einzelnen mitgeteilt wird. \n\nAuch hier handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, wovon \n\nauch die Strafkammer zutreffend ausging. Dem nachzugehen, musste sich ihr \n\nnicht aufdrängen. Die Strafkammer hatte bereits pauschal 6.000,-- € an Wer-\n\nbungskosten in Ansatz gebracht. Weiterreichende Ermittlungen, etwa beim \n\nSteuerberater, musste die Strafkammer nicht anstellen, denn Anhaltspunkte für \n\nhöhere Werbungskosten waren angesichts der festgestellten Arbeits- und Le-\n\nbensverhältnisse des Angeklagten während des fraglichen Zeitraums nicht er-\n\nsichtlich. Die pauschale Behauptung höherer Werbungskosten, ohne diese \n\n- etwa nach Rückfrage beim eigenen Steuerberater - konkret zu benennen, än-\n\ndert an dieser Bewertung nichts. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, die An-\n\ntragstellung sollte nur dazu dienen, den Prozess weiter zu verschleppen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-214-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/1-str-214-06","retrieved":"2026-07-10 20:50:52.414189+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-09/1-str-214-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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