{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"4 StR 263/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 263/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin ge-\n\nändert, dass \n\na) \n\nder Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli-\n\ncher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem \n\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, \n\nb) \n\ndie im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem \n\nFahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls \"im besonders schwe-\n\nren Fall\" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit \n\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten \n\nEntfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung \n\nder Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde \n\nführt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall \n\nII. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, \n\nhat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg. \n\n2 \n\nZu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fäl-\n\nlen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zu-\n\neinander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt \n\nsich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt ausgeführt: \n\n\"In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die An-\nnahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits \nund der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrer-\nlaubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen \ngemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den \nStraftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, \nweil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett \ndurch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB \n53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.). \n\nDie für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzel-\nstrafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen. \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann \nausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine \nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich \nder tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und II. 2 be-\nwusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte \nzusammenfassende Würdigung der Person des Täters und \nder einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamt-\nunrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkann-\nte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-\n\nten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen Einzelfrei-\nheitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte \nGrenze\". \n\nDem tritt der Senat bei. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/4-str-263-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/4-str-263-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:21.080584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-08/4-str-263-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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