{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"XII ZB 84/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fd, 520 Abs. 2 Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei Versendung eines Frist wahrenden Schriftsatzes per Telefax unmittelbar vor Fristablauf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. August 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 84/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Fd, 520 Abs. 2 \n\nZu den Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei Versendung eines \n\nFrist wahrenden Schriftsatzes per Telefax unmittelbar vor Fristablauf. \n\nBGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06 - OLG Frankfurt \nAG Marburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nDr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-\n\nnats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. \n\nMärz 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nBeschwerdewert: 70.309 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller hat gegen das ihm am 14. September 2005 zugestellte \n\nVerbundurteil am 14. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wur-\n\nde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Dezember 2005 verlän-\n\ngert. Die Berufungsbegründung ging erst am 15. Dezember 2005 per Telefax \n\nbeim Berufungsgericht ein. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 5. Januar 2006, das am gleichen Tag beim Beru-\n\nfungsgericht einging, beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begrün-\n\ndung trug er vor, der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 14. Dezember \n\n2005 gegen 23.30 Uhr fertig gestellt und auf Seite 22 unterschrieben gewesen. \n\nAuf Seite 1 des Schriftsatzes sei unterhalb der Adresse des Berufungsgerichts \n\nvermerkt gewesen: \"vorab per Telefax: 0561/912-288\". Der Schriftsatz sei dann \n\nnoch auf Vollständigkeit der Seiten und die vorhandene Unterschrift kontrolliert \n\nworden. Auf den Zuruf des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \"Fax-Nr. \n\nkontrolliert?\" habe die äußerst sorgfältige Kanzleiangestellte Jutta B. geantwor-\n\ntet \"ja in Ordnung!\". Dann sei der erste Teil des Schriftsatzes in das Faxgerät \n\ngelegt und die auf der ersten Seite angegebene Faxnummer gewählt sowie die \n\nStarttaste betätigt worden. Das Faxgerät habe die eingelegten Seiten problem-\n\nlos eingezogen, danach aber kein Freizeichen, sondern ein Besetztzeichen \n\ngemeldet. In der Annahme, dass der Faxempfang beim Berufungsgericht be-\n\nsetzt gewesen sei, sei der Wählversuch mehrfach wiederholt worden. Die ge-\n\nnaue Anzahl der Übermittlungsversuche könne nicht mehr angegeben werden, \n\nes dürfte sich aber um mehr als drei Versuche handeln. Weil die Zeit inzwi-\n\nschen „mehr als knapp“ geworden sei, sei die auf dem Schriftsatz angegebene \n\nFaxnummer mit dem Briefkopf des Oberlandesgerichts verglichen worden, wo-\n\nbei festgestellt worden sei, dass aus nachträglich nicht mehr festzustellenden \n\nGründen auf der Berufungsbegründung statt der zutreffenden Endung \"-2800\" \n\ndie falsche Endung \"-288\" aufgedruckt war. In größter Eile sei es dann gelun-\n\ngen, die zutreffende Nummer einzugeben und die Berufungsbegründung erfolg-\n\nreich zu übermitteln, leider aber um etwa 15 Minuten zu spät. Die auf Seite 1 \n\nder Berufungsschrift aufgedruckte Übermittlungszeit 1.04 Uhr sei nicht zutref-\n\nfend, weil das Gerät nicht von Sommerzeit auf Winterzeit umgeschaltet gewe-\n\nsen sei; tatsächlich habe die Übertragung um 0.04 Uhr begonnen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig \n\nverworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als \n\nunbegründet zurückgewiesen. Der verspätete Eingang der Berufungsbegrün-\n\ndung sei auf ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstel-\n\nlers zurückzuführen, was dem Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-\n\nnen sei. Es könne dahinstehen, inwieweit Verzögerungen bei der Fertigstellung \n\nder Berufungsbegründung für die Fristversäumung bedeutsam seien, weil der \n\nAntragsteller das Risiko dieses Umstandes trage, wenn sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter damit bis zur letzten Minute zugewartet habe. Nachdem der Schrift-\n\nsatz \"gegen 23.00 Uhr\" in übertragungsfähiger Form fertig gestellt gewesen sei, \n\nsei noch genügend Zeit für die Übermittlung verblieben. Denn für die Übertra-\n\ngung der insgesamt 23 Seiten seien nicht mehr als zehn Minuten notwendig \n\ngewesen. Die Fristversäumung sei deswegen darauf zurückzuführen, dass zu-\n\nnächst die Anwahl über eine falsche Telefaxnummer versucht worden sei. Zwar \n\nhabe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seine Kanzleiangestellte \n\ngebeten, diese Nummer zu überprüfen. Das entlaste ihn aber deswegen nicht, \n\nweil er sich spätestens nach dem dritten erfolglosen Übermittlungsversuch per-\n\nsönlich davon hätte überzeugen müssen, dass die richtige Faxnummer ange-\n\nwählt worden sei. Denn der Umstand, dass es trotz mehrerer Versuche nicht \n\ngelungen sei, eine Verbindung zum Oberlandesgericht herzustellen, habe bei \n\ndem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Schluss nahe legen \n\nmüssen, dass es dafür einen anderen Grund habe geben können als eine Stö-\n\nrung des Telefaxgerätes des Gerichts. Eine Überprüfung habe nach kürzester \n\nZeit den Fehler aufdecken und eine noch rechtzeitige Übermittlung sichern \n\nkönnen. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da \n\nes an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf \n\nder Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An-\n\nspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom \n\n31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901). \n\n7 \n\n1. Zwar durfte der Antragsteller bei der Erstellung und Übermittlung der \n\nBerufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zuletzt ausnutzen. \n\nEin Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der \n\nFrist per Fax einreichen will, muss aber sicherstellen, dass die Faxnummer des \n\nEmpfängers zuverlässig festgestellt ist und ohne Schwierigkeiten darauf zu-\n\nrückgegriffen werden kann (BGH Beschlüsse vom 18. September 2003 - IX ZB \n\n604/02 - NJW 2004, 516 und vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994, \n\n2300). Will der Rechtsanwalt den Begründungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf \n\nder Frist per Telefax übermitteln, muss er besonders darauf achten, dass bei \n\nder Übermittlung keine Fehler passieren. Insbesondere hat er die Telefaxnum-\n\nmer des Gerichts präzise einzugeben, zumal ein Fehler dabei den Vorwurf der \n\nFahrlässigkeit rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 - XII ZB \n\n18/01 - FamRZ 2003, 667). \n\n8 \n\nBedient sich der Rechtsanwalt für diese nicht juristischen Aufgaben der \n\nHilfe seines Büropersonals, ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die \n\neine Überprüfung der durch Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schrift-\n\nsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummern hin ge-\n\nwährleistet (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 - VersR \n\n1996, 778 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104; BGH \n\nBeschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275, 1276). \n\n9 \n\n2. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diese be-\n\nsonderen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er selbst die Berufungsbegrün-\n\ndung erst am Tag des Fristablaufs gegen 23:30 Uhr fertig gestellt und in Kennt-\n\nnis dessen den dringend erforderlichen sofortigen Versand des Schriftsatzes an \n\ndas Berufungsgericht nicht hinreichend sichergestellt hat. Weil dem Antragstel-\n\nler dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnach § 233 ZPO aus. \n\n10 \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob allein die sehr späte Fertigstellung der \n\nBerufungsbegründung ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten recht-\n\nfertigt. \n\n11 \n\nAllerdings war die Berufungsbegründung nach dem Inhalt der anwaltlich \n\nversicherten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach schnellstmögli-\n\ncher Durchsicht erst am letzten Tag der Frist gegen 23.30 Uhr fertig gestellt. \n\nWie der weitere zeitliche Ablauf zeigt, wäre ihm eine rechtzeitige Übermittlung \n\nder Berufungsbegründung selbst dann nicht gelungen, wenn er unverzüglich \n\num 23:30 Uhr mit der Versendung des Schriftsatzes an die zutreffende Telefax-\n\nnummer des Berufungsgerichts begonnen hätte. Denn der Verfahrensbevoll-\n\nmächtigte des Antragstellers hat den Schriftsatz - wie sich aus den aufgedruck-\n\nten Seitenangaben ergibt - in insgesamt fünf Teilen an das Berufungsgericht \n\nübersandt. Während die erste Seite nach dem in den Akten befindlichen Aus-\n\ndruck um 1.04 Uhr beim Berufungsgericht eintraf, ging die letzte Seite erst um \n\n1.36 Uhr dort ein. Selbst wenn der Schriftsatz - wie vom Antragsteller behaup-\n\ntet - wegen fehlerhafter Umstellung von der Sommer- auf die Winterzeit eine \n\nStunde früher beim Berufungsgericht einging, ergibt sich aus dem Zeitaufdruck \n\neine Übertragungsdauer von 0.04 Uhr bis 0.36 Uhr, also von mehr als einer hal-\n\nben Stunde. \n\n12 \n\nb) Jedenfalls ist der verspätete Eingang der Berufungsbegründung beim \n\nBerufungsgericht aber auf ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten bei der Versendung der Berufungsbegründung zurückzuführen. \n\n13 \n\nDenn zutreffend sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Verfah-\n\nrensbevollmächtigten des Antragstellers darin, dass dieser trotz der sehr weit \n\nfortgeschrittenen Zeit nicht sogleich einschritt, als die Übertragung an die ange-\n\ngebene Telefaxnummer scheiterte. Weil der Rechtsanwalt wusste, dass die \n\nÜbermittlung - wenn überhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, \n\nhätte er alle Fehlermöglichkeiten in seine Überlegungen einbeziehen und des-\n\nwegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren \n\nmüssen. Dabei hätte er alsbald die fehlerhafte Eingabe festgestellt. Weil der \n\nVerfahrensbevollmächtigte die Frist zur Berufungsbegründung bewusst bis zu-\n\nletzt ausnutzte, beschweren die dadurch begründeten besonderen Sorgfaltsan-\n\nforderungen den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist \nurlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 24.08.2005 - 74 F 661/00 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.03.2006 - 2 UF 373/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/xii-zb-84-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/xii-zb-84-06","retrieved":"2026-07-10 20:52:04.363826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-02/xii-zb-84-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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