{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"2 StR 251/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 251/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nalias: \n\nalias: \n\nalias: \n\nalias: \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2005 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz daran verurteilt worden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, \n\nc) im Ausspruch über die Einziehung mit Ausnahme des sicher-\n\ngestellten Reisepasses. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (Crack und Kokain) in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz daran und wegen Verwahrens eines \n\nverfälschten amtlichen Ausweises\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und zehn Monaten verurteilt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIn seiner Wohnung sichergestelltes Rauschgift, eine Kokainpresse, di-\n\nverse Chemikalien, Kochutensilien, Feinwaagen sowie den verfälschten Reise-\n\npass hat es eingezogen. \n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung \n\nim aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist die Revision \n\nunbegründet. \n\n1. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung \n\nwegen Verwahrens eines verfälschten amtlichen Ausweises wendet, ist sie un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass der Angeklagte, der sich \n\nnach den Feststellungen bei Anmietung zweier Wohnungen mit dem gefälsch-\n\nten Ausweis gegenüber dem Vermieter legitimiert hat, insoweit nicht wegen Ur-\n\nkundenfälschung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. \n\n2. Demgegenüber hält die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\na) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte, der über keine lega-\n\nlen Einkünfte verfügte, am 1.5.2004 eine Wohnung in der Sch. straße \n\nin F. sowie am 1.11.2004 eine weitere Wohnung in der O. \n\n straße in F. . Die Mietkaution in Höhe von 1.500 bzw. 1.620 Euro \n\nentrichtete er in bar. Spätestens am 27.3.2005 überließ der Angeklagte die \n\nWohnung in der Sch. straße dem flüchtigen H. zur entgeltlichen \n\nNutzung, wobei der Angeklagte wusste, dass die Wohnung von ihm unbekann-\n\nten Tätern als so genannter Rauschgiftbunker und so genannte \"Crack-Küche\" \n\nbenutzt wurde, was er auch billigte. Der Angeklagte behielt außerdem einen \n\nWohnungsschlüssel für sich, um so jederzeit Zugang zu der Wohnung und dem \n\ndarin gelagerten und verarbeiteten Rauschgift zu haben (UA S. 5, 6). \n\n7 \n\nBei einer Überprüfung der Wohnung am 31. März 2005 fand die Polizei \n\neine sichtbar betriebene \"Crack-Küche\" sowie 481,55 g Crack, über 200 g rei-\n\nnes Kokain und ca. 90 g Kokainzubereitung. In der gesamten Wohnung befan-\n\nden sich die Fingerabdrücke u. a. des Angeklagten sowie DNA-Spuren an von \n\nihm gerauchten Zigarettenstummeln. \n\n8 \n\nDer \"geständigen\" Einlassung des Angeklagten folgend - aber in Wider-\n\nspruch zu den eingangs (UA S. 5, 6) getroffenen Feststellungen - geht die \n\nStrafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, der Angeklag-\n\nte habe am 27.3.2005 den H. in der Wohnung aufsuchen wollen, um die-\n\nsem wegen seiner unregelmäßigen Mietzahlungen zu kündigen, diesen aber \n\nnicht angetroffen. Mittels eines bei ihm verbliebenen Wohnungsschlüssels habe \n\ner sich etwa eine Stunde in Abwesenheit des H. in der Wohnung aufgehal-\n\nten und dabei erstmals festgestellt, dass dort erhebliche Mengen Rauschgift \n\nlagerten und Crack hergestellt wurde. Mit dem Tun des H. sei er nun ein-\n\nverstanden gewesen und habe sich davon zumindest den Ausgleich des anfal-\n\nlenden Mietzinses versprochen (UA S. 10, 11). \n\n9 \n\nDen Anknüpfungspunkt für eine Beihilfe des Angeklagten zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben sieht das Landgericht darin, dass dieser nach Entdeckung \n\nder Crack-Küche am 27. März 2005 dem Mitbenutzer H. weder die Woh-\n\nnung kündigte noch andere Vorkehrungen faktischer Art traf, \"um sich von sei-\n\nnem fortdauernden Besitz und der fortbestehenden Unterstützungshandlung zu \n\ndistanzieren. Mit der weiteren Ermöglichung der Nutzung der Wohnung durch \n\nDritte, die diese zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nutzen, \n\nunterstützte er willentlich und wissentlich deren rechtswidriges Tun\" (UA S. 11, \n\n17, 18). \n\n10 \n\nb) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen \n\nBeihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge schuldig ge-\n\nmacht, weil er die Herstellung und Lagerung des Rauschgifts in seiner Woh-\n\nnung geduldet und H. dadurch die Möglichkeit verschafft habe, Crack her-\n\nzustellen und gewinnbringend an Dritte zu veräußern, hält rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\n11 \n\nDen widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts kann nicht mit \n\nhinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte den Betäu-\n\nbungsmittelhandel des H. durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die \n\nKenntnis und Billigung von der Herstellung und Lagerung der Betäubungsmittel \n\nin seiner Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH \n\nNStZ 1999, 451; StV 2003, 280). Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit \n\ndes Angeklagten, dass er gegen die Aktivitäten des H. nicht vorgegangen \n\nist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich \n\nverpflichtet gewesen wäre, gegen den von H. in seiner Wohnung betriebe-\n\nnen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche \n\nRechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. \n\nBGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280). \n\n12 \n\nDa die Kammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegan-\n\ngen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob der Ange-\n\nklagte bereits bei Überlassung der Wohnung an H. von ihrer geplanten \n\nVerwendung als Crack-Küche und Rauschgiftdepot wusste, oder in sonstiger \n\nWeise an den Rauschgiftgeschäften des H. beteiligt war. Dabei werden die \n\nIndizien, wie sie u. a. von der Kammer - insoweit allerdings allein im Zusam-\n\nmenhang mit den in der Wohnung O. straße sichergestellten \n\nBetäubungsmitteln - aufgeführt und verwertet worden sind, umfassend zu wür-\n\ndigen sein. \n\n13 \n\n3. Die Aufhebung des Urteils wegen Beihilfe zum Betäubungsmittelhan-\n\ndel in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nBesitz. Insoweit wird der neue Tatrichter gegebenenfalls näher als bisher ge-\n\nschehen zu prüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen \n\ndes Mitbesitzes an den jeweils in der untervermieteten Wohnung befindlichen \n\nBetäubungsmitteln vorlagen. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt \n\nzur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe sowie der auf die Ver-\n\nurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts fußenden Einziehung. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/2-str-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-02/2-str-251-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:06.213980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-02/2-str-251-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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