{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"3 StR 249/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 249/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 20. März 2006 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung, der exhibitionistischen Handlung und der versuchten Nö-\n\ntigung schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Schuldspruch wurde im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts geändert und die insoweit verhängte Einzelgeldstrafe \n\naufrechterhalten. Dieser hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2006 \n\nausgeführt: \n\n\"Das Urteil trägt den Schuldspruch wegen Bedrohung nicht. Den Urteils-\n\ngründen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der An-\n\ngeklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Nach den Feststel-\n\nlungen hob der Angeklagte eine leere Wodkaflasche hoch und drohte den Ge-\n\nschädigten, er werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf schlagen, falls sie \n\nnicht stehen blieben (UA S. 7). Hierbei habe er jedenfalls billigend in Kauf ge-\n\nnommen, dass eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB eintrete, \n\nwenn er seine Drohung in die Tat umsetze (UA S. 15). Aus dem Urteil ergibt \n\nsich indes nicht, zu welcher Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB der von dem \n\nAngeklagten angekündigte Schlag mit der leeren Wodkaflasche geführt hätte. \n\nDie Verwirklichung einer solchen Folge erscheint auch nicht in einem solchen \n\nMaße nahe liegend, dass eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewesen \n\nwäre. Im Übrigen würde die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück \n\ntreten (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05). \n\nDie oben erwähnten Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedoch eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, \n\nAbs. 3, 22, 23 StGB. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist \n\nder Schuldspruch entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, \n\nda sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als \n\ngeschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs gefähr-\n\ndet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts des Umstandes, dass \n\nder Strafrahmen der Nötigung selbst nach fakultativer Strafmilderung gemäß \n\n§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB über-\n\nsteigt, ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe er-\n\nkannt hätte.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/3-str-249-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/3-str-249-06","retrieved":"2026-07-10 20:52:03.782850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-01/3-str-249-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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