{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"III ZB 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 485 Abs. 2; BGB § 839a Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sach- verständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB dienen soll, ist mangels eines rechtlichen Interesses grundsätzlich unzulässig, solange der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften Gutachtens erwirken kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 14/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 485 Abs. 2; BGB § 839a \n\nEin Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen \n\nBeweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sach-\n\nverständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB dienen soll, ist mangels \n\neines rechtlichen Interesses grundsätzlich unzulässig, solange der Vorprozess \n\nnoch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung \n\nstehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften \n\nGutachtens erwirken kann. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 - OLG Bamberg \n\n LG Bayreuth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. De-\n\nzember 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Begut-\n\nachtung von Bauwerksmängeln. \n\nDie Antragsteller werden als Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem \n\nLandgericht Bayreuth von der dortigen Klägerin auf Zahlung von Werklohn für \n\ndie Errichtung eines Wohnhauses in Anspruch genommen. Sie machen gel-\n\ntend, die Werkleistungen der Klägerin seien mit verschiedenen Mängel behaf-\n\ntet. Das Landgericht ordnete in jenem Verfahren eine Beweiserhebung über die \n\nbehaupteten Mängel durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-\n\nachtens an. Mit der Begutachtung beauftragte es den Antragsgegner zu 1, ei-\n\nnen von der Industrie- und Handelskammer Bayreuth öffentlich bestellten und \n\nvereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden. Der Antragsgegner \n\nzu 2 erstattete ein statisches Congutachten über die Standsicherheit der \n\nSystemtreppe. \n\n3 \n\nDie Antragsteller halten die schriftlichen Gutachten für grob unrichtig. Zur \n\nVorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen die Sachverständigen nach \n\n§ 839a BGB beantragen sie die Einholung eines neuen schriftlichen Sachver-\n\nständigengutachtens über einen Teil der Mängel, die bereits Gegenstand des \n\nBeweisbeschlusses im Vorprozess gewesen waren. Der Vorprozess selbst ist \n\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Antrag als insgesamt unzulässig, das Oberlan-\n\ndesgericht (IBR 2006, 120, siehe auch Weise, NJW-Spezial 2006, 165, 166 und \n\nTischler, DS 2006, 165, 169) als derzeit unzulässig zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die An-\n\ntragsteller ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vorinstan-\n\nzen haben den Antrag zu Recht zurückgewiesen. \n\n6 \n\n1. \n\nGrundlage für den Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständi-\n\ngen ist hier § 485 Abs. 2 ZPO. Eine Beweissicherung nach Absatz 1 dieser \n\nVorschrift kommt hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür \n\nnicht vorliegen. Sie werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n7 \n\n2. \n\nDie durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember \n\n1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestim-\n\nmungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2 \n\nZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es etwa § 485 Abs. 1 \n\nZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises. Vor-\n\naussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der \n\nzu treffenden Feststellung hat; ein solches ist insbesondere (aber nicht nur) \n\ndann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits \n\ndienen kann. Der Begriff des \"rechtlichen Interesses\" ist weit zu fassen. Insbe-\n\nsondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des \n\nselbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprü-\n\nfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse etwa dann \n\nverneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder \n\nein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige \n\nFälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keineswegs \n\nbestehen kann (Senatsbeschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 = \n\nNJW 2004, 3488 m.w.N.). \n\n8 \n\n3. \n\nEin derartiges Interesse leiten die Antragsteller hier aus der von ihnen \n\nbehaupteten groben Fehlerhaftigkeit des im Vorprozess eingeholten, ihnen un-\n\ngünstigen Sachverständigengutachtens her. Die Begutachtung im selbständi-\n\ngen Beweisverfahren soll daher der Vorbereitung eines Schadensersatzan-\n\nspruchs gegen die Sachverständigen nach § 839a BGB dienen. \n\n9 \n\na) Aufgrund dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachver-\n\nständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstat-\n\ntet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten \n\ndurch die gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. \n\n§ 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein \n\nunrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung \n\ngefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 9. März \n\n2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, für BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Dementsprechend kann der Schadensersatzanspruch der Antragstel-\n\nler gegen die Sachverständigen derzeit noch nicht bestehen. Da der Vorpro-\n\nzess noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gutachten noch nicht in die ge-\n\nrichtliche Entscheidung eingeflossen sein und den Schaden verursacht haben. \n\n11 \n\n4. \n\nDies hat die Folge, dass die Antragsteller aufgrund des auch bei der \n\nSachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes \n\n(§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) gehalten sind, durch Einlegung von \n\nRechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachver-\n\nständigengutachtens oder der darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung \n\nhinzuwirken. Als \"Rechtsmittel\" kommen zum einen solche Behelfe in Betracht, \n\ndie sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-\n\nstimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende \n\ngerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zu denken ist insoweit etwa an Ge-\n\ngenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 \n\nAbs. 4 ZPO), Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung sei-\n\nnes Gutachtens zu laden, formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen \n\n(Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO). Zum anderen fallen nach Sinn und Zweck der \n\nNeuregelung unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Ent-\n\nscheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben (Staudinger/ \n\nWurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839a Rn. 6). \n\n12 \n\n5. \n\nDiese mögliche Korrektur des nach Meinung der Antragsteller grob feh-\n\nlerhaften Sachverständigengutachtens schon im Vorprozess selbst ist in noch \n\nhöherem Maße als die nunmehr beantragte Begutachtung im selbständigen \n\nBeweisverfahren bestimmt und geeignet, schon im Vorfeld einer streitigen Aus-\n\neinandersetzung Rechtsfrieden zu stiften. Durch die erfolgreiche Einlegung ei-\n\nnes Rechtsmittels kann und soll nämlich bewirkt werden, dass es erst gar nicht \n\nzu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, die auf dem Gutachten beruht. \n\nDamit wird dann der Eintritt eines Schadens verhindert, ohne dass es dann \n\nnoch zu einem Haftpflichtprozess gegen den Sachverständigen zu kommen \n\nbraucht. Deswegen ist, solange und soweit die Möglichkeit erfolgversprechen-\n\nden Primärrechtsschutzes besteht, ein rechtliches Interesse an der Begutach-\n\ntung im selbständigen Beweisverfahren, wie § 485 Abs. 2 ZPO es fordert, zu \n\nverneinen (a.A. wohl OLG Frankfurt am Main, IBR 2003, 585). \n\n13 \n\n6. \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorprozess und der in \n\nAussicht genommene Haftpflichtprozess gegen die Sachverständigen zwei ver-\n\nschiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Parteien betreffen. Die Be-\n\nweisfragen sind nämlich gleichwohl identisch. Ziel des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist die Entlastung der Gerichte von Prozes-\n\nsen, deren Streitfragen weniger rechtlicher als tatsächlicher Art sind und für de-\n\nren Entscheidung daher das Fachgutachten eines Sachverständigen eine maß-\n\ngebliche (oft sogar allein ausschlaggebende) Bedeutung hat, so insbesondere \n\nbei Gewährleistungs- oder Schadensersatzprozessen (Zöller/Herget, ZPO \n\n25. Aufl. 2005 § 485 Rn. 6 m.w.N.). Dieses gesetzgeberische Ziel der Prozess-\n\nökonomie würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man zur Vorbereitung eines \n\nHaftpflichtprozesses gegen den gerichtlichen Sachverständigen eine erneute \n\nBegutachtung über dieselben Beweisfragen zulassen würde, die im Vorprozess \n\nnoch gar keiner streitentscheidenden Klärung zugeführt sind. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2005 - 12 OH 108/05 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 W 37/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/iii-zb-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/iii-zb-14-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:44.622102+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-28/iii-zb-14-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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