{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 18/06 \n1 ZU 89/04 AGH NRW \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs \nund Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-\n\nwie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff \n\nam 28. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 89/04 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-\n\nständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-\n\ngegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte \n\ndiese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An-\n\ntragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas-\n\nsung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden \n\nVerfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August \n\n2004, in welchem diese den Widerruf wegen Fortfall des Vermögensschaden-\n\nHaftpflichtversicherungsschutzes anordnete. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller am 22. August 2004 Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 1. Sep-\n\ntember 2004 wieder aufgehoben. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfah-\n\nrens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurück-\n\nweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerich-\n\nteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen \n\nam 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als be-\n\nfangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangen-\n\nheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom \n\n30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Kosten \n\ndes in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Mit am 21. Oktober \n\n2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel-\n\nler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde \n\neingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom \n\n20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres \n\nSchreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof \n\nzur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-\n\nschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das \n\nAblehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen \n\nhat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-\n\nrichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben \n\ndes Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil \n\nder Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nAnwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 \n\nzugestellt worden ist. \n\n2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-\n\nrichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder \n\nzurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. \n\na) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des \n\nVerfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kosten-\n\nentscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist. \n\nb) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-\n\nheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-\n\ndem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen \n\n(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-\n\nten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-\n\nkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-\n\nnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nsind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das \n\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. \n\nDezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen \n\ndes nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten \n\nAnwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar \n\n1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ \n\n(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-\n\nsetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts \n\ngeändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März \n\n2006, AnwZ (B) 119/05). \n\n3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 \n\nüber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht \n\nanfechtbar. \n\na) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von \n\n§§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die \n\nHauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin wäh-\n\nrend des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der An-\n\ntragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungser-\n\nklärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf \n\neiner Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung \n\nentsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des An-\n\ntragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde, \n\nwenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137, \n\n200, 201; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). \n\n8 \n\n9 \n\nEr hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage \n\nbefasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das er-\n\nlaubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Se-\n\nnatsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106). \n\n10 \n\nb) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO, \n\n13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss \n\nnach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde \n\nanfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften \n\nder §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt \n\nund dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezem-\n\nber 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. März 1982, \n\nAnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ \n\n(B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 2. Aufl., § 40 \n\nRdn. 16 a. E.). \n\n11 \n\n4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden \n\n(BGHZ 44, 25). \n\nTerno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 89/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-18-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:26.421605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-28/anwz-b-18-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-07-28","dockets":["AnwZ (B) 18/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 18/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-18-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. 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