{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 17/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 17/06 \n1 ZU 63/05 AGH NRW \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs \nund Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-\n\nwie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff \n\nam 28. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 63/05 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-\n\nständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-\n\ngegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte \n\ndiese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Da der Antragsteller seitdem kei-\n\nne Kanzlei mehr unterhält, widerrief die Antragsgegnerin am 9. August 2004 die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Bescheid hob sie \n\nwegen formell-rechtlicher Bedenken am 2. Dezember 2004 wieder auf. Am \n\n1. Juli 2005 widerrief sie die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft erneut, weil dieser weiterhin keine Kanzlei unterhielt. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller am 5. Juli 2005 Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil \n\nder Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen-\n\nheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der \n\nZurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 \n\nden gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. \n\nSeptember 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der \n\nAnwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 wegen \n\nVerstoßes gegen die Geschäftsordnung der Kammer aufgehoben und dieser \n\ndie Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstat-\n\ntung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 24. Oktober 2005 bei \n\ndem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen \n\n„einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar \n\n2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des \n\nAntragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-\n\nschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das \n\nAblehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen \n\nhat, sondern auch die Kostenentscheidung in der Hauptsache, die der \n\nAnwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem \n\nSchreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichti-\n\ngen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am \n\n30. November 2005 zugestellt worden ist. \n\n2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-\n\nrichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder \n\nzurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. \n\na) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des \n\nAnwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der \n\nHauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An-\n\ngriff gegen die Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Beschwer \n\ndes - obsiegenden - Antragstellers scheitert. \n\n7 \n\nb) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-\n\nheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-\n\ndem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen \n\n(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-\n\nten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-\n\nkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-\n\nnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nsind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das \n\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. \n\nDezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen \n\ndes nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten \n\nAnwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar \n\n1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ \n\n(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-\n\nsetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts \n\ngeändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März \n\n2006, AnwZ (B) 119/05). \n\n8 \n\n3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. \n\nKostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1 \n\nSatz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Ein \n\nRechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht vorgesehen, wenn, wie \n\nhier, ein Angriff auf die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer des An-\n\ntragstellers ausscheidet (§§ 42, 223 BRAO). \n\n9 \n\n4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden \n\n(BGHZ44, 25). \n\nTerno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 63/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-17-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:39.541376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-28/anwz-b-17-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-07-28","dockets":["AnwZ (B) 17/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 17/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-28/anwz-b-17-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-\n\nse des 1. 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