{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"VII ZB 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 72 Abs. 1 Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorberei- tung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig. Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nZPO § 72 Abs. 1 \n\nDie Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorberei-\n\ntung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben \n\nRechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig. \n\nDer Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06 - OLG Bamberg \n\nLG Bayreuth \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die \n\nRichterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Dezem-\n\nber 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung restlichen Werk-\n\nlohns. Die Beklagten machen u.a. geltend, die Werkleistungen seien teilweise \n\nnicht vertragsgerecht erbracht worden. \n\nDer Sachverständige H. hat im Auftrag des Landgerichts unter dem \n\n13. September 2004 ein schriftliches Gutachten erstattet, der Sachverständi-\n\nge B. als Mitgutachter ein solches unter dem 21. Juni 2005. \n\nDie Beklagten behaupten, Gutachten und Mitgutachten seien teilweise \n\ngrob fahrlässig unrichtig. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 haben sie den \n\nbeiden Sachverständigen den Streit verkündet. Sie machen geltend, bei einer \n\nden Gutachten folgenden rechtskräftigen Entscheidung zu ihrem Nachteil stün-\n\nden ihnen Schadensersatzansprüche gemäß § 839 a BGB gegen die Sachver-\n\nständigen zu. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze \n\nabgelehnt, da die Streitverkündung rechtsmissbräuchlich sei. Die dagegen ein-\n\ngelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zustellung der Streitverkün-\n\ndungsschriftsätze an die Sachverständigen H. und B. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Streitverkündungsschriftsätze \n\nseien den Sachverständigen zu Recht nicht zugestellt worden, weil die Streit-\n\nverkündung vorliegend eine nicht hinnehmbare, letztlich missbräuchliche Ein-\n\nflussnahme auf das Gerichtsverfahren darstelle und die für die Gerichtsgutach-\n\ntertätigkeit unverzichtbare Unparteilichkeit untergrabe. Ziel der Beklagten sei \n\nes, die erforderliche weitere Sachaufklärung durch die gerichtlich eingesetzten \n\nGutachter zu unterbinden. Denn die Streitverkündung gegenüber den gerichtli-\n\nchen Sachverständigen habe, wie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nunzweifelhaft bewusst sei, bei einem Beitritt zwingend den Verlust der Unpartei-\n\nlichkeit des Sachverständigen zur Folge, während für den Streitverkünder die \n\nInterventionswirkung des § 68 ZPO nicht zu erzielen sei. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Partei \n\nmüsse Gelegenheit gegeben werden, die verfahrensrechtlichen Voraussetzun-\n\ngen für einen ihr gemäß § 839 a BGB zustehenden Anspruch zu schaffen. \n\nWerde ihr die Möglichkeit der Streitverkündung versagt, beraube man sie eines \n\nganz wesentlichen Mittels, welches dem Sachverständigen vor Augen führe, \n\ndass eine Partei erwäge, wegen eines falschen Gutachtens gegen ihn vorzuge-\n\nhen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Streitverkündung zum Schutz \n\ndes Sachverständigen zu unterbleiben habe. Bei einem nach seiner pflichtge-\n\nmäßen Beurteilung richtigen Gutachten habe der Sachverständige nichts zu \n\nbefürchten. Habe das Gutachten Mängel, sei es seine Aufgabe, das Gutachten \n\nrichtig zu stellen. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Streit-\n\nverkündung an den gerichtlichen Sachverständigen unzulässig und die Zustel-\n\nlung der Streitverkündungsschriftsätze als rechtsmissbräuchlich zu verweigern \n\nist. \n\na) In Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September \n\n2005 - 12 W 251/05, BauR 2006, 144) und Literatur (Böckermann MDR 2002, \n\n1348; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 72 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 72 Rdn. 3; Rickert/König NJW 2005, 1829; Kamphausen, BauR 2006, 142; \n\ndifferenzierend: Ulrich, BauR 2006, 724; Weise, NJW-Spezial 2006, 165) wird \n\nteilweise angenommen, eine Streitverkündung an den gerichtlichen Sachver-\n\nständigen komme während eines anhängigen Rechtsstreits nicht in Betracht. \n\nDer gerichtliche Sachverständige sei als zur Unparteilichkeit verpflichteter Hel-\n\nfer des Gerichts kein außenstehender Dritter im Sinne des § 72 ZPO, sondern \n\n- wie der Richter - selbst Prozessbeteiligter. Die Streitverkündung an den ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen sei damit generell unzulässig. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. auch BGH, Be-\n\nschluss vom 10. Februar 2005 - VII ZB 22/04, BauR 2005, 899 = ZfBR 2005, \n\n449), jedoch bereits im Urteil vom 12. Januar 2006 (VII ZR 207/04, BauR 2006, \n\n716 = NZBau 2006, 239 = ZfBR 2006, 341) auf erhebliche Bedenken gegen die \n\nWirksamkeit der Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen in einem \n\nderartigen Fall hingewiesen. Er schließt sich nunmehr der oben a) dargestellten \n\nRechtsauffassung an. \n\n11 \n\nDie Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen \n\nzur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehler-\n\nhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist bereits deshalb \n\nallgemein unzulässig, weil der Sachverständige in diesem Verfahren nicht als \n\nDritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden kann. Er steht als neut-\n\nraler, vom Gericht bestellter „Gehilfe des Richters“ ähnlich dem Richter nicht \n\naußerhalb des Prozesses. Wie dieser ist er, um in Erfüllung seiner prozess-\n\nrechtlichen Aufgabe dem Richter die notwendige Sachkunde für die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits zu vermitteln, zur Unparteilichkeit verpflichtet und unter-\n\nliegt gemäß § 406 ZPO einer vergleichbaren Regelung über die Ablehnung we-\n\ngen Befangenheit. \n\n12 \n\nMit dieser verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen, insbe-\n\nsondere der unabdingbaren Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und Unpar-\n\nteilichkeit, wäre es unvereinbar, ihn als Dritten im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO \n\nzu behandeln und ihn aus Gründen in die Rolle eines Streitverkündungsemp-\n\nfängers zu versetzen, die ihren Ursprung gerade in seiner Aufgabenerfüllung im \n\nRahmen desselben Rechtsstreits haben. Ein Beitritt nach § 74 ZPO, der ihm \n\ndann nicht verwehrt werden dürfte, müsste ihn zwangsläufig an die Seite einer \n\nProzesspartei stellen und damit seine verfahrensrechtliche Position entgegen \n\nder im Prozessrecht vorgesehenen Aufgabenverteilung völlig verändern. Er wä-\n\nre nunmehr der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO \n\nausgesetzt und könnte auf diese Weise von einer Prozesspartei nach Belieben \n\naus dem Rechtsstreit entfernt werden. Damit wäre die Entscheidung, ob ein \n\nSachverständiger weiter im Verfahren verbleiben soll, in die Hand der Partei \n\ngegeben und das Recht des Gerichts beeinträchtigt, den Sachverständigen \n\npflichtgemäß auszuwählen. \n\n13 \n\nDiesem aus der verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen \n\nfolgenden Verständnis des § 72 Abs. 1 ZPO dahin, dass er nicht als Dritter im \n\nSinne dieser Regelung anzusehen ist, stehen auch keine höherrangigen \n\nschutzwürdigen Interessen der Prozesspartei entgegen, die eine andere Ausle-\n\ngung gebieten könnten. Soweit sie in besonderen Fallkonstellationen mögli-\n\ncherweise ein Interesse an einer Interventionswirkung nach § 68 ZPO haben \n\nsollte, das jedenfalls nicht den Hauptstreitpunkt über Richtigkeit oder Unrichtig-\n\nkeit des Sachverständigengutachtens betreffen kann (vgl. dazu Rickert/König, \n\nNJW 2005, 1829), kann dies nicht dazu führen, entgegen den dargestellten ver-\n\nfahrensrechtlichen Grundregeln den Rechtsstreit den Gefahren auszusetzen, \n\ndie aus einer faktischen Parteidisposition über den Sachverständigen resultie-\n\nren würden. Vielmehr stellt sich eine Streitverkündung an den Sachverständi-\n\ngen regelmäßig als rechtsmissbräuchlicher Versuch dar, einen Sachverständi-\n\ngen, mit dessen Begutachtung die Partei nicht einverstanden ist, aus dem \n\nRechtsstreit zu entfernen, statt die Bedenken, die gegen die gutachterliche Stel-\n\nlungnahme bestehen mögen, mit den insoweit vorgesehenen prozessualen Mit-\n\nteln zur Geltung zu bringen. \n\n14 \n\nc) Die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, die eine aus den darge-\n\nlegten Gründen generell unzulässige Streitverkündung an den Sachverständi-\n\ngen bewirken soll, ist vom Gericht zu verweigern. Dies folgt daraus, dass eine \n\nZustellung der Streitverkündungsschrift in derartigen Fällen bereits die Gefah-\n\nren für einen ordnungsgemäßen Fortgang des Rechtsstreits heraufbeschwören \n\nwürde, derentwegen die Streitverkündung selbst als unzulässig zu erachten ist. \n\nIm Falle einer Zustellung würde der Sachverständige, auch wenn die Streitver-\n\nkündung als solche unzulässig ist, sich veranlasst sehen können, den Beitritt \n\nzum Rechtsstreit zu erklären und damit seine Befangenheit herbeizuführen. \n\nDamit wäre der Erfolg des regelmäßig rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der \n\nPartei erreicht. Dem muss dadurch begegnet werden, dass es schon nicht zur \n\nZustellung der Streitverkündungsschrift kommt. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 09.11.2005 - 32 O 607/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 8 W 34/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/vii-zb-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/vii-zb-16-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:14.462024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/vii-zb-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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