{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"IX ZB 243/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2 Bei der Prüfung, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelver- gütung verdient hat, sind auch Bemühungen zur Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung des angepachteten Betriebsgrundstücks er- heblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 243/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 11 Abs. 1 Satz 2 \n\nBei der Prüfung, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelver-\n\ngütung verdient hat, sind auch Bemühungen zur Klärung des kapitalersetzenden \n\nCharakters der Nutzungsüberlassung des angepachteten Betriebsgrundstücks er-\n\nheblich. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 243/05 - LG München I \n\n AG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nwird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 11. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n40.949,16 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer (Antragsteller) Rechtsbeschwerdeführer war vorläufiger, mit einem \n\nZustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter In-\n\nsolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesell-\n\nschafter angepachteten Grundstück. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantrag-\n\nte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 67.039,88 € festzu-\n\nsetzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 € zugrunde, wovon \n\n2.500.000 € auf das gepachtete Betriebsgrundstück entfielen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf lediglich 25.220,72 € festgesetzt. \n\nEs hat nicht den Grundstückswert der Immobilie, sondern statt dessen den \n\nPachtzins für drei Monate (insgesamt 90.000 €) angesetzt. Die sofortige Be-\n\nschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit der dieser lediglich noch ei-\n\nnen Betrag von 66.169,88 € weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter weiterhin die \n\nFestsetzung in dem in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Umfang sei-\n\nnes Antrags. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nEs führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, \n\n530 ff, z.V.b. in BGHZ; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, \n\nZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) hat der Se-\n\nnat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, \n\nderen Tätigkeit sich auf Gegenstände mit Aussonderungsrechten und wertaus-\n\nschöpfenden Absonderungsrechten bezogen hat, geändert. Solche Gegenstän-\n\nde werden bei der Vergütung - und zwar in Form eines Zuschlags - nur noch \n\nberücksichtigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Um-\n\nfang damit befasst hat. Ein nur \"nennenswerter\" Umfang genügt danach nicht \n\nmehr. \n\n5 \n\n2. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerdeinstanz \n\ngeltend gemacht, er habe sich mit der Betriebsimmobilie nicht nur in nennens-\n\nwertem, sondern sogar in erheblichem Umfang befasst. Seine Tätigkeit habe \n\nsich vom ersten Tag an auch auf die Inbesitznahme, Feststellung sowie die \n\nVerwaltung und Erhaltung der weiteren Nutzung des schuldnerfremden Grund-\n\nstücks bezogen. Er habe dieses in Besitz genommen, den Zustand der Gebäu-\n\nde ermittelt und den dafür bestehenden Versicherungsschutz überprüft. Ferner \n\nhabe er die Eigentumsverhältnisse geklärt, mit dem Eigentümer eine Reihe von \n\nGesprächen über die weitere Nutzung der Immobilie geführt und mit erhebli-\n\nchem Aufwand die Frage geprüft, ob eine eigenkapitalersetzende Nutzungs-\n\nüberlassung vorliege. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht hat hierzu lediglich bemerkt, allein die Klärung \n\ndes Versicherungsschutzes bedeute noch keine nennenswerte Befassung mit \n\nder schuldnerfremden Betriebsimmobilie. Auch die Klärung der Eigentumsver-\n\nhältnisse sei einfach gewesen. Außerdem habe der Antragsteller diese Aufgabe \n\nbereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erledigt. Zu diesem Zeitpunkt \n\nsei die vorläufige Insolvenzverwaltung noch gar nicht angeordnet gewesen. \n\nDass der etwaige eigenkapitalersetzende Charakter des Pachtverhältnisses im \n\nInsolvenzeröffnungsverfahren von Bedeutung gewesen sei, lasse sich dem \n\nVorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. \n\n7 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Will der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführen, kann die Prüfung, ob dies \n\nin den bisherigen Räumen möglich ist und welche Aufwendungen dafür anfal-\n\nlen, in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein. \n\n8 \n\nZunächst kann die Betriebsfortführung rein tatsächlich davon abhängen, \n\nob die bisherigen Räumlichkeiten dafür weiter zur Verfügung stehen und was \n\ndafür bezahlt werden muss. Außerdem zählt zu dem Vermögen, das der vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalter zu sichern und nach Maßgabe der gerichtlichen Anord-\n\nnung zu verwalten hat, auch der Gesamtwert des von dem Schuldner betriebe-\n\nnen Unternehmens. Betreibt eine insolvente Gesellschaft ihr Geschäft auf ei-\n\nnem Grundstück, denn Eigentümer zugleich Alleingesellschafter ist, kann \n\ndessen etwaige Verpflichtung, der Gesellschaft das Grundstück nach den Ei-\n\ngenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 622, z.V.b. in BGHZ), einen \n\nwesentlichen Teil des Unternehmenswertes ausmachen. \n\n9 \n\nDa das Beschwerdegericht aufgrund seines abweichenden rechtlichen \n\nAnsatzes nicht geprüft hat, in welchem Umfang der Antragsteller seine Arbeits-\n\nkraft auf die Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlas-\n\nsung verwendet hat, kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben. \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Wegen der Vor-\n\naussetzungen an eine wesentliche Beschäftigung mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten wird auf die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, \n\nz.V.b. in BGHZ) verwiesen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 1502 IN 3684/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.08.2005 - 14 T 11744/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-243-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-243-05","retrieved":"2026-07-10 20:47:51.065306+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/ix-zb-243-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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