{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"IX ZB 171/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 171/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom \n\n23. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussrechts-\n\nbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den genannten \n\nBeschluss ist wirkungslos. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der wei-\n\ntere Beteiligte zu 1 ein Drittel und die weitere Beteiligte zu 2 zwei \n\nDrittel. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n403.891,44 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie W. KG (fortan: Schuldnerin) betrieb mehrere Warenhäuser \n\nauf nicht ihr gehörenden Grundstücken. Am 8. Mai 2002 stellte die Schuldnerin \n\nAntrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Am selben Tag bestellte das \n\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 1 zum vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt; zugleich übertrug es ihm das \n\nZustellwesen. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen der \n\nSchuldnerin fort. Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 ordnete das Insolvenzgericht \n\nein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 1. August 2002 wurde das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet; seither ist der weitere Beteiligte zu 1 Insolvenzverwal-\n\nter. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Nettovergütung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter auf 590.993,08 € festzusetzen. Dabei hat er einen Wert der \n\nMasse in Höhe von 16.521.380,91 € und - unter Berücksichtigung mehrerer \n\nZuschläge - einen Vergütungssatz von 165 vom Hundert der einfachen Staffel-\n\nvergütung zu Grunde gelegt. Mit Beschluss vom 3. April 2003 hat das Insol-\n\nvenzgericht die Nettovergütung auf 482.644,34 € festgesetzt. Es hat die von \n\ndem Antragsteller genannte Berechnungsgrundlage übernommen und den Ver-\n\ngütungssatz auf 134,75 vom Hundert bemessen. Auf die sofortige Beschwerde \n\nder weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Mai \n\n2005 die Vergütung des Antragstellers auf 231.024,56 € herabgesetzt. Dage-\n\ngen wenden sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde und die weite-\n\nre Beteiligte zu 2 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nBeide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 3 ZPO). \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - wie vor ihm bereits das Amtsgericht - als \n\nBerechnungsgrundlage der Vergütung den von dem Antragsteller angegebenen \n\nBetrag von 16.521.380,91 € übernommen. In diesen Betrag haben die Ver-\n\nkehrswerte der von der Schuldnerin angemieteten Betriebsgrundstücke sowie \n\nder mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Gegenstände Eingang \n\ngefunden. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat sich der Antragsteller \n\nin nennenswertem Umfang damit befasst. Als Verkehrswert hat das Beschwer-\n\ndegericht den Fortführungswert gewählt. Die Regelvergütung im Sinne von § 11 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsVV hat das Beschwerdegericht mit 25 vom Hundert der einfa-\n\nchen Staffelvergütung nach § 2 InsVV bemessen. Zuschläge hat es für die Vor-\n\nfinanzierung des Insolvenzgeldes (4,5 vom Hundert), für die Wahrnehmung des \n\nZustellwesens (2,5 vom Hundert), wegen der hohen Gläubigerzahl (ebenfalls \n\n2,5 vom Hundert) und des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten (10 vom \n\nHundert) sowie für die Betriebsfortführung (40 vom Hundert) gewährt. Da der \n\nAntragsteller sich mit den der Aus- oder Absonderung unterliegenden Gegen- \n\nständen zwar nennenswert, jedoch nicht erheblich beschäftigt habe, hat es ei-\n\nnen Abschlag von 30 vom Hundert für gerechtfertigt gehalten. Aus der Summe \n\ndes Regelvergütungssatzes und der Zuschläge und unter Berücksichtigung des \n\nAbschlages hat das Beschwerdegericht einen Vergütungssatz von insgesamt \n\n64,5 vom Hundert des einfachen Staffelsatzes errechnet. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde greift dies in zwei Punkten an. Zum einen sei \n\nfür den Antragsteller als \"starken\" vorläufigen Insolvenzverwalter ein Regelsatz \n\nvon 45 - und nicht lediglich 25 - vom Hundert angemessen. Zum andern sei der \n\nAbschlag wegen nicht erheblicher Beschäftigung mit Aus- und Absonderungs-\n\nrechten zu hoch ausgefallen; angemessen seien lediglich 7,5 vom Hundert. In \n\nbeiderlei Hinsicht sind Gründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar. \n\n6 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 \n\n- IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548) ist ein Vergütungssatz von 25 vom Hundert \n\nder Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als \n\nAusgangssatz angemessen; allein die Bestellung zum starken vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 22 Abs. 1 InsO) rechtfertigt nicht \n\ngenerell einen Vergütungszuschlag. Ein solcher kommt erst in Betracht, wenn \n\nsich die weiter reichende Rechtsmacht des starken vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters in konkreten Tätigkeiten niederschlägt, welche über diejenigen hinaus-\n\ngehen, die etwa ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt üblicherweise verrichtet. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe dies zwar im \n\nAnsatz richtig gesehen und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \n\nErhöhung des Vergütungssatzes - Durchführung von Warenbestellungen, Ab-\n\nhaltung von Betriebsversammlungen, Regelung des Zahlungsverkehrs und Ab-\n\nschluss von Mietverträgen - zutreffend ermittelt. Rechtsirrtümlich habe es je-\n\ndoch die aufgeführten Tätigkeiten für eine Erhöhung des Vergütungssatzes \n\nnicht ausreichen lassen, weil diese Beschäftigungen bereits anderweitige Zu-\n\nschläge - insbesondere wegen der Betriebsfortführung - begründen würden und \n\neine doppelte Berücksichtigung ausscheide. Dabei habe es verkannt, dass es \n\nunter Zugrundelegung dieser Auffassung niemals zu einer Erhöhung der Staf-\n\nfelvergütung kommen könne; es seien keine Tätigkeiten des starken vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters denkbar, die einen Zuschlag auf die Staffelvergütung recht-\n\nfertigten, ohne zugleich einen Erhöhungsfaktor nach § 3 InsVV zu berühren. \n\n8 \n\nDamit wird weder eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats \n\nnoch ein Bedürfnis zur Fortbildung des Rechts aufgezeigt. Dem Umfang und \n\nder Schwierigkeit der Geschäftsführung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters \n\nwird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 \n\nSatz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, \n\ndie einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Ob das \n\nInsolvenzgericht konkrete Tätigkeiten, die ein starker vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter im Rahmen der Betriebsfortführung entfaltet, zum Anlass nimmt, unmit-\n\ntelbar (ohne § 3 InsVV zu bemühen) den Ausgangssatz des § 11 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsVV zu erhöhen oder - bei zunächst unverändertem Ausgangssatz - im Rah-\n\nmen eines Zuschlags entsprechend § 3 InsVV zu berücksichtigen, bleibt sich \n\ngleich. Rechnerisch führt beides zum selben Ergebnis, weil auch der Zuschlag \n\nunmittelbar den Vergütungssatz erhöht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember \n\n2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252). Ausgeschlossen ist - wie das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend erkannt hat - lediglich die doppelte Berücksichtigung \n\nein und desselben Umstands, indem sowohl der Ausgangssatz erhöht als auch \n\nein Zuschlag gewährt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, \n\nZinsO 2006, 642, 644). \n\n9 \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde die Höhe des Abschlags (von 30 vom \n\nHundert) angreift, den das Beschwerdegericht vorgenommen hat, weil die Be-\n\nrechnungsgrundlage zum großen Teil den Wert von schuldnerfremden Immobi-\n\nlien enthalte, hinsichtlich derer der Antragsteller zwar in nennenswertem, jedoch \n\nnicht erheblichem Umfang tätig geworden sei, hat sie Erwägungen vorgebracht, \n\ndie zunächst - auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 14. Dezember \n\n2000 (BGHZ 146, 165 ff) - rechtsgrundsätzlich waren. Inzwischen hat der Senat \n\njedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, \n\nz.V.b. in BGHZ) seine Rechtsprechung dahin geändert, dass die Beschäftigung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters mit schuldnerfremden Gegenständen nur \n\ndann vergütungsrelevant ist, wenn sie die Arbeitskraft des Verwalters in erheb-\n\nlichem Umfang gebunden hat; ein Abschlag kommt generell - auch unterhalb \n\ndieser Schwelle - nicht mehr in Betracht. Damit ist die Rechtsgrundsätzlichkeit \n\nentfallen. In einem solchen Falle ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn \n\nsie Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, \n\nn.v.; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 23. März 2006 \n\n- IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920, 921; zur Zulässigkeit einer Revision in einem \n\nvergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, \n\nNJW 2005, 154, 155). \n\n10 \n\nDaran fehlt es hier. Da die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts wendet, der Antragsteller sei hinsichtlich der Ge-\n\ngenstände mit Aus- und Absonderungsrechten nur in unerheblichem Umfang \n\ntätig geworden, hätten die Werte der betreffenden Gegenstände schon nicht in \n\ndie Berechnungsgrundlage eingestellt werden dürfen. Auf Grund der veränder-\n\nten rechtlichen Betrachtungsweise könnte sich der Antragsteller von der Aufhe-\n\nbung der Beschwerdeentscheidung selbst dann, wenn der Abschlag völlig ent-\n\nfiele (er beantragt allerdings lediglich eine Herabsetzung auf 7,5 vom Hundert), \n\nkeine Erhöhung seiner Vergütung versprechen. \n\n11 \n\n3. Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die \n\nAnschließung ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwarzenbek, Entscheidung vom 03.04.2003 - 1a IN 96/02 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2005 - 7 T 173/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-171-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-171-05","retrieved":"2026-07-10 20:45:43.802847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/ix-zb-171-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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