{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"IX ZB 141/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 17a; AnfG 1999 § 7; AO § 191 Abs. 1 Satz 2 Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch ge- gen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfech- tungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 141/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 17a; AnfG 1999 § 7; AO § 191 Abs. 1 Satz 2 \n\nSowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese \n\neinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch ge-\n\ngen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfech-\n\ntungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2005 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb treuhänderisch Beteiligungen an einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts. Danach kündigte das Finanzamt, das Forderungen gegen \n\ndie bisherigen Inhaber der Beteiligungen hat, der Klägerin an, es werde diesen \n\nErwerb nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Verbin-\n\ndung mit § 191 AO anfechten. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, \n\ndass der verklagte Freistaat zur Anfechtung nicht berechtigt sei. Später erließ \n\ndas Finanzamt zwei Duldungsbescheide gegen die Klägerin, wogegen diese \n\nEinspruch einlegte, über den noch nicht entschieden ist. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Daraufhin hat \n\ndie Klägerin gemäß § 17a Abs. 3 GVG beantragt, die Zulässigkeit des beschrit-\n\ntenen Rechtsweges auszusprechen. Das Landgericht hat den ordentlichen \n\nRechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht \n\nMünchen verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der \n\nKlägerin nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG hat das Oberlandesgericht als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Allerdings hat der Senat (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR \n\n265/89, WM 1991, 249 f) in einem vergleichbaren Fall angenommen, für eine \n\nvorbeugende negative Feststellungsklage sei der Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten gegeben, weil es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung \n\nfehle und der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG 1879 dem bürgerlichen \n\nRecht zuzuordnen sei. Dieser verwandele sich nicht in einen öffentlich-\n\nrechtlichen Anspruch, wenn das Finanzamt von dem ihm nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesfinanzhofs zustehenden Wahlrecht Gebrauch mache und \n\nden Anspruch nicht durch Anfechtungsklage, sondern im Wege eines Dul-\n\ndungsbescheides nach § 191 AO geltend mache. Als belastender Verwaltungs-\n\nakt könne der Duldungsbescheid jederzeit einseitig zurückgenommen bezie-\n\nhungsweise widerrufen werden. \n\n6 \n\n7 \n\n2. An dieser Auffassung kann für das nunmehr geltende Recht nicht fest-\n\ngehalten werden. \n\na) Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, \n\nrichtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem \n\nder Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Ge-\n\nrichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286). \n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anfechtungsanspruch \n\nnach § 7 AnfG. Dabei handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit \n\n(BGH, Urt. v. 29. November 1990 aaO; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 7 \n\nRn. 19; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 13 AnfG Rn. 10; vgl. ferner für den \n\ninsolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. \n\nv. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138, 1139). \n\n8 \n\nb) Seit der Einfügung des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO durch das Steuerbe-\n\nreinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, 2601) liegt jedoch eine \n\nRechtswegzuweisung des Gesetzgebers vor. Nach dieser Vorschrift hat die \n\nAnfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des \n\nInsolvenzverfahrens zwingend durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie \n\nnicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu ma-\n\nchen ist. \n\n9 \n\naa) Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Wendet sich der Be-\n\ntroffene hiergegen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten selbst \n\ndann nicht gegeben, wenn die Regelung nicht durch Verwaltungsakt hätte er-\n\nfolgen dürfen, weil das Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet \n\nist \n\n(BVerwGE 84, 274, 275; Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO 11. Aufl. § 40 \n\nRn. 61; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 40 Rn. 15a). Bereits daraus ergibt \n\nsich, dass auch für eine negative Feststellungsklage, mit der die Berechtigung \n\ndes Steuergläubigers in Abrede gestellt wird, Rückgewähransprüche nach dem \n\nAnfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid geltend zu machen, nur noch der \n\nRechtsweg zu den Finanzgerichten (§ 33 FGO) eröffnet ist, wobei diese als \n\nVorfrage zu klären haben, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Rück-\n\ngewähranspruchs vorliegen (vgl. Gräber/Koch, FGO 5. Aufl. § 33 Rn. 30 Stich-\n\nwort \"Haftung, Duldung\"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsord-\n\nnung, 9. Aufl. § 191 AO Rn. 7, 146; § 33 FGO Rn. 42). Bestätigt wird dies durch \n\ndie Gesetzesbegründung, wonach Ziel der Neufassung des § 191 Abs. 1 AO \n\nunter anderem die \"Vermeidung erheblichen Aufwandes bei den Amtsgerichten\" \n\nwar (BT-Drucks. 14/1514, S. 48). \n\n10 \n\nbb) Für den Rechtsweg macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene \n\nsich gegen einen erst drohenden Duldungsbescheid wendet. Der Betroffene will \n\nhier die Tätigkeit der hoheitlichen Verwaltung beeinflussen, nämlich ein be-\n\nstimmtes Unterlassen vorschreiben. Dies kann nur auf dem öffentlich-\n\nrechtlichen Rechtsweg erreicht werden. \n\n11 \n\nDafür spricht auch die Prozessökonomie, weil der Anfechtungsgegner \n\nnach Erlass eines Duldungsbescheides ohnehin Anfechtungsklage zum Fi-\n\nnanzgericht erheben muss, sofern nicht die Steuerbehörde das Einspruchsver-\n\nfahren gemäß § 363 AO aussetzt; durch die Erhebung einer negativen Feststel-\n\nlungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die Finanzbe-\n\nhörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid gel-\n\ntend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu ziehen \n\n(BFH/NV 2002, 757, 758). Die vorübergehende Befassung des Zivilgerichts mit \n\nder Angelegenheit würde auch die vom Gesetzgeber mit der Einfügung des \n\n§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO verfolgte Entlastung der Zivilgerichte weitgehend verei-\n\nteln. \n\n12 \n\nWürde der Rechtsweg davon abhängen, ob sich der Betroffene bereits \n\ngegen einen drohenden oder erst gegen einen erlassenen Duldungsbescheid \n\nwendet, hinge es vielfach vom Zufall ab, ob der Anfechtungsgegner das Verfah-\n\nren vor die Zivilgerichte oder die Finanzgerichte bringt. Dies wäre der Rechtssi-\n\ncherheit abträglich. \n\n13 \n\nAuch für die Klage des Betroffenen gegen einen drohenden Duldungsbe-\n\nscheid ist demnach nur der Finanzrechtsweg eröffnet (ebenso Beermann/ \n\nGosch/von Beckerath, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung § 33 FGO \n\nRn. 117; Gräber/Koch, aaO; Tipke/Kruse, aaO § 191 AO Rn. 146). Die Klägerin \n\nwird dadurch nicht schutzlos gestellt, weil sie ihr Klagebegehren als vorbeugen-\n\nde Unterlassungsklage vor den Finanzgerichten geltend machen kann (vgl. Tip-\n\nke/Kruse, aaO § 191 AO Rn. 146, § 40 FGO 18; Gräber/Koch, aaO § 40 \n\nRn. 33). \n\n14 \n\n3. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, die Verweisung an \n\ndas Finanzgericht habe auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil das Ein-\n\nspruchsverfahren gegen die Duldungsbescheide noch nicht abgeschlossen sei, \n\ngreift nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidun-\n\ngen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM \n\n1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Kläge-\n\nrin nicht berufen. In beiden Fällen hatte das angegangene Zivilgericht den Zivil-\n\nrechtsweg verneint, mangels Durchführung des vorgesehenen Verwaltungsver-\n\nfahrens jedoch von einer Verweisung an das Verwaltungsgericht abgesehen, \n\nsondern die Klage sofort als unzulässig abgewiesen. Dieses Vorgehen hat der \n\nBundesgerichtshof gebilligt. Bei Übertragung dieser Rechtsprechung hätte das \n\nLandgericht die Klage mangels Zulässigkeit des Zivilrechtsweges und fehlender \n\nDurchführung des steuerlichen Einspruchsverfahrens direkt als unzulässig ab-\n\nweisen können. Dies ist nicht Ziel der Rechtsbeschwerde. Eine reformatio in \n\npeius zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371 und IX ZB 264/03, ZIP 2005, \n\n1372, 1373). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5558/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 W 1452/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-141-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-141-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:07.168779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/ix-zb-141-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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