{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"IX ZB 126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 126/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 15. März 2005 wird auf Kosten \n\ndes Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n7.102,42 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, \n\n7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n\n1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nhinsichtlich der Frage, ob im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der selb-\n\nständig beruflich tätig ist und diese Tätigkeit während des Verfahrens fortsetzt, \n\ndie vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Zahlungen für den Lebensunterhalt \n\ndes Schuldners sowie für Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer \n\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Bemessung der Be-\n\nrechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind. \n\n3 \n\nInzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (IX ZB \n\n202/05, ZIP 2006, 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem \n\nvom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mitarbeitet und er im Ge-\n\ngenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erhält, zu vermuten \n\nist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Un-\n\nterhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fort-\n\nführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter \n\nmitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nInsolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die \n\nVermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des \n\nSchuldners vergütet wird. Dies gilt auch, soweit die monatlichen Zahlungen die \n\nPfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO nicht übersteigen und somit gemäß \n\n§ 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören. \n\n4 \n\nWurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung für die Mit-\n\narbeit im fortgeführten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind \n\nzumindest in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b \n\nInsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwalter-\n\nvergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung \n\nveranlasst sind (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - IX ZB \n\n6/03, ZInsO 2005, 760, 761). \n\n5 \n\nHat der Insolvenzverwalter keinen Beschluss der Gläubigerversammlung \n\nnach § 100 InsO herbeigeführt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an \n\nden Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabhängig sind, kann \n\ner später die Vermutung der Abhängigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, in-\n\ndem er Umstände dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den \n\nUnterhaltscharakter unabhängig von der Mitarbeit schließen lassen (BGH, \n\nBeschl. v. 4. Mai 2006, aaO). \n\nMit dieser Entscheidung, die auch für die Fortführung des Unternehmens \n\neines selbständig tätigen Schuldners gilt, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfal-\n\nlen. \n\n2. In einem Fall, in dem die Rechtsgrundsätzlichkeit nach Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde entfällt, ist diese gleichwohl zulässig, wenn sie Aussicht auf \n\nErfolg hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, nicht veröffent-\n\nlicht; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; zur Zulässigkeit \n\neiner Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September \n\n2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDaran fehlt es hier. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der \n\nSchuldner - wie zuvor - weiterhin als freier Graphiker tätig und führte die Um-\n\nsätze an den Verwalter ab, der die unpfändbaren Beträge monatlich an ihn aus-\n\nkehrte sowie für ihn Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer be-\n\nglich. Der Verwalter führte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV \n\ndas Unternehmen des Schuldners fort. Es kann keinem Zweifel unterliegen, \n\ndass die Zahlung der genannten Beträge für dessen weitere Arbeit in dem Un-\n\nternehmen erfolgte, das anderenfalls nicht hätte fortgeführt werden können. \n\nDie Zahlungen waren daher von den Einnahmen abzuziehen. Das Beschwer-\n\ndegericht hat zutreffend entschieden. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1501 IN 1713/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.03.2005 - 14 T 22645/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/ix-zb-126-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:43.083420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/ix-zb-126-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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