{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"1 StR 147/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 147/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 15. September 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\nBei einer polizeilichen Kontrolle des vom Angeklagten geführten Pkw am \n\nGründe: \n\n19. September 2004 wurden in der Stoßstange versteckt mehrere Kilogramm \n\nKokain sichergestellt. Im Pkw waren mehrere \"Duftbäumchen\" aufgehängt, um \n\nden Geruch des Kokains zu überdecken. Der Angeklagte hat geltend gemacht, \n\ner sei auf dem Rückweg von den Niederlanden nach Italien, wo er den Pkw ge-\n\nkauft habe. Dass darin Kokain versteckt gewesen sei, sei ihm unbekannt gewe-\n\nsen. Einen Vertrag oder irgendwelche anderen Dokumente, die auf einen Kauf \n\ndes Pkw durch den Angeklagten hingewiesen hätten, hatte er nicht in seinem \n\nBesitz. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten nicht geglaubt, \n\nsondern hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu \n\neiner Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. \n\n2 \n\nSeine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge \n\ngestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nHinsichtlich der Verfahrensrügen bedarf der näheren Ausführung nur fol-\n\ngendes: \n\n1. Die Revision beruft sich auf § 338 Nr. 5 StPO und rügt \"die Verletzung \n\nvon § 140 Abs. 1, Abs. 2 und §§ 141 ff. StPO.\" Der Sache nach macht sie gel-\n\ntend, der Angeklagte sei am 7. Verhandlungstag (24. August 2005) nicht ord-\n\nnungsgemäß verteidigt gewesen. \n\nFolgendes liegt zu Grunde: \n\nDer Angeklagte hatte im Laufe des Verfahrens schon einer ganzen Reihe \n\nvon Rechtsanwälten schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, zum Teil nach zwi-\n\nschenzeitlicher Mandatsbeendigung mehrfach. Seit dem 4. Verhandlungstag \n\nwar Rechtsanwältin K. alleinige Verteidigerin, inzwischen vertritt sie den \n\nAngeklagten nicht mehr. Nach dem 5. Verhandlungstag (29. Juli 2005) erkrank-\n\nte sie. Am 6. Verhandlungstag (22. August 2005) - Dauer: zehn Minuten - er-\n\nschien ausweislich des Protokolls eine derselben Kanzlei angehörige Rechts-\n\nanwältin \"in Untervollmacht für RAin K. , die erkrankt ist. Der Angeklagte er-\n\nklärte hiermit Einverständnis\". Im Übrigen beschränkte sich die Verhandlung auf \n\neine Erklärung des Angeklagten, wonach er bestätigte, in Anwesenheit von \n\nRechtsanwältin K. eine Erklärung abgeben zu wollen, und die Erörterung \n\ndes weiteren Verfahrensgangs. Am 7. Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt \n\nF. , \"der erklärte, dass er in Untervollmacht für RAin K. auftrete und ei-\n\nne schriftliche Untervollmacht nachreichen werde\". Es wurden drei Telefonkar-\n\nten in Augenschein genommen und ein Notizzettel mit einer Adresse in Augen-\n\nschein genommen und verlesen. Erklärungen wurden zu alledem nicht abgege-\n\nben, die Verhandlung dauerte sieben Minuten. Am nächsten Verhandlungstag \n\n(15. September 2005) erschien dann wieder Rechtsanwältin K. und führte \n\n7 \n\n8 \n\ndie Verteidigung. Die am 24. August 2005 angekündigte Untervollmachtsurkun-\n\nde war schon am 23. August 2005 ausgestellt. Sie gelangte allerdings erst im \n\nRahmen des Revisionsverfahrens am 7. Februar 2006 zu den Verfahrensakten. \n\nDer Verfahrensverlauf vom 7. Verhandlungstag lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\na) Ohne dass es auf Weiteres ankäme, wäre der Angeklagte nicht ord-\n\nnungsgemäß verteidigt gewesen, wenn nicht die Voraussetzungen von § 138 \n\nAbs. 1 StPO erfüllt gewesen wären. Die Revision (Schriftsatz vom 8. Mai 2006) \n\nhat angeregt, der Senat möge \"klären, ob die … Untervollmacht tatsächlich \n\neinem zugelassenen Rechtsanwalt erteilt worden ist\". Gestützt ist dies auf Er-\n\nwägungen, die an den Inhalt des Anrufbeantworters des Anschlusses F. \n\nanknüpfen. \n\n9 \n\nVerfahrensrügen sind in der Frist des § 345 StPO zu erheben. Diese ist \n\nhier nicht eingehalten. Freilich liegen hier Besonderheiten vor. Die Staatsan-\n\nwaltschaft hat im Rahmen ihrer Revisionsgegenerklärung auf die genannte Un-\n\ntervollmachtsurkunde Bezug genommen, sie dem (jetzigen) Verteidiger aber \n\nnicht bekannt gemacht. Er hat von dieser Urkunde erst im Rahmen ihm vom \n\nSenat gewährter Akteneinsicht Kenntnis genommen. \n\n10 \n\nDer Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob und wie sich das ge-\n\nschilderte Verfahrensgeschehen auf die Frist des § 345 StPO auswirkt. Auch \n\nwenn man das genannte Vorbringen als rechtzeitig ansieht, fehlt es jedenfalls \n\nan der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen schlüssigen tatsächli-\n\nchen Behauptung einer Rechtsverletzung, da nicht eindeutig und klar behauptet \n\nist, der als Rechtsanwalt F. aufgetretene Verteidiger sei in Wahrheit kein \n\nRechtsanwalt. Eine entsprechende Vermutung in den Raum zu stellen, genügt \n\nnicht. Es wäre Sache der Revision gewesen, die tatsächliche Tragfähigkeit ihrer \n\nErwägungen zu überprüfen, etwa durch ohne weiteres mögliche Anfragen bei \n\nder früheren Verteidigerin (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo \n\n2005, 512 f.) oder bei zuständigen Stellen wie der Rechtsanwaltskammer oder \n\ndem Präsidenten des Landgerichts; gegebenenfalls hätte sie das Ergebnis ihrer \n\nÜberprüfungen dem Senat darzulegen gehabt. Gebotener Vortrag kann nicht \n\ndurch die Anregung ersetzt werden, der Senat möge prüfen, ob die angedeute-\n\nte Möglichkeit eines Rechtsfehlers in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige \n\nGrundlage hat oder nicht. \n\n11 \n\nb) Die Revision macht im Zusammenhang mit der Vollmachtsurkunde \n\nweiter geltend, an einer ordnungsgemäßen Verteidigung habe es (auch) des-\n\nhalb gefehlt, weil im Termin vom 24. August 2005, (noch) keine schriftliche Un-\n\ntervollmacht für Rechtsanwalt F. vorgelegen habe. Eine solche Unter-\n\nvollmacht muss aber nicht notwendig schriftlich nachgewiesen werden (vgl. \n\nOLG Düsseldorf StraFo 1998, 227 f.; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; OLG \n\nKöln VRS 60, 441 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. vor § 137 Rdn. 11). Des-\n\nhalb gehen zugleich die Ausführungen der Revision ins Leere, wonach es unzu-\n\nlässig sei, die später zu den Akten gelangte schriftliche Untervollmacht vom 23. \n\nAugust 2005 zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. \n\n12 \n\nc) Über die genannten einzelfallbezogenen Fragen (beruflicher Status \n\ndes Unterbevollmächtigten; Art des Nachweises seiner Unterbevollmächtigung) \n\nhinaus erhebt die Revision auch generelle Bedenken gegen die Berechtigung \n\nvon Rechtsanwältin K. zur Erteilung einer Untervollmacht und dement-\n\nsprechend gegen die Wirksamkeit dieser Untervollmacht. \n\n13 \n\n(1) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in der Vollmacht für \n\nRechtsanwältin K. , die ihr die Erteilung von Untervollmacht gestattete, \n\nbestehen nicht. \n\n14 \n\nFür die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung \n\nvon Untervollmacht gelten, soweit hier von Interesse, die Regeln über Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen in Verträgen. Ob die genannte Befugnis wirksa-\n\nmer Bestandteil der Vollmacht ist, richtet sich insbesondere nach § 305c Abs. 1 \n\nBGB \n\n(vgl. zu alledem näher Jahn/Kett-Straub StV 2005, 601, 602 \n\nm. w. N. <Anmerkung zu LG Duisburg, aaO 600 f.>). Sie ist allgemein ge-\n\nbräuchlich - auch sämtliche der (zahlreich) vom Angeklagten ausgestellten Ver-\n\nteidigervollmachten enthalten diese Klausel, zuletzt die für seinen jetzigen Ver-\n\nteidiger im Revisionsverfahren - und daher nicht überraschend im Sinne des § \n\n305c BGB (Jahn/Kett-Straub aaO). \n\n15 \n\nDie Revision meint, in diesem Zusammenhang habe es auch Bedeutung, \n\ndass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht beherrsche. Der Senat braucht \n\ndiesem Hinweis aber unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen. Es er-\n\nscheint fern liegend und ist auch nicht konkret behauptet, dass die Verteidiger \n\nnicht mit dem Angeklagten kommunizieren konnten (zur Dolmetscherzuziehung \n\nbei Verteidigergesprächen vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § \n\n185 GVG Rdn. 10). \n\n16 \n\n(2) Der unterschiedlich beurteilten Frage, ob eine nur formularmäßig er-\n\nteilte Zustimmung eine gemäß § 139 StPO genügende Grundlage zur Unterbe-\n\nvollmächtigung eines Referendars durch einen Verteidiger ist (verneinend KG \n\nJR 1972, 206; Bedenken hiergegen etwa bei Jahn/Kett-Straub aaO m. w. N. in \n\nFußn. 19) braucht der Senat hier ebenfalls nicht näher nachzugehen. Selbst \n\nwenn in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für die Unterbevollmächti-\n\ngung vorläge, könnte dies wegen des Unterschieds zwischen einem Rechtsan-\n\nwalt und einem Referendar nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen \n\nwerden (vgl. Jahn/Kett-Straub aaO). All dies gilt noch mehr für die von der Re-\n\nvision genannte Entscheidung LG Berlin NStZ 2000, 51, die sich von der vorlie-\n\ngenden Fallgestaltung zusätzlich noch dadurch unterscheidet, dass die Bevoll-\n\nmächtigung des Referendars durch einen Pflichtverteidiger erfolgte (vgl. auch \n\nJahn/Kett-Straub aaO Fußn. 19 a. E.). \n\n17 \n\n(3) Die hier in Rede stehende Bevollmächtigung ist auch nicht dahin ein-\n\ngeschränkt, dass jedenfalls ein Verteidiger, \"der aufgrund seiner Prozesserfah-\n\nrung und seines Bekanntheitsgrades … besonderes Vertrauen für sich in An-\n\nspruch nimmt\", von einem ihm eingeräumten Recht, Untervollmacht zu erteilen, \n\nkeinen Gebrauch machen dürfe (so LG Duisburg StV 2005, 600; auf diese Ent-\n\nscheidung weist die Revision hin). Ob diese Voraussetzungen bei Rechtsanwäl-\n\ntin K. gegeben sind oder nicht, hatte die Strafkammer nicht zu prüfen. Das \n\nGesetz behandelt nämlich alle zugelassenen Verteidiger, die ihre Stellung nicht \n\neiner Einzelfallprüfung des Gerichts verdanken (vgl. § 138 Abs. 2 StPO), gleich. \n\nEs räumt, wie sich aus § 138 Abs. 1 StPO ergibt, dem Gericht nicht die Mög-\n\nlichkeit ein, etwa im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit einer Untervollmacht, \n\nauf der Grundlage seiner eigenen Auffassung z.B. über die fachliche Qualität \n\neines Verteidigers (\"Prozesserfahrung\") und das Maß des Vertrauens zu befin-\n\nden, das er deshalb von seinen Mandanten erwarten darf (Jahn/Kett-Straub \n\naaO). \n\n18 \n\n(4) Auch im Übrigen gibt es keinen Rechtsanspruch des Angeklagten, \n\nauch dann ausschließlich vom (Haupt-)Verteidiger verteidigt zu werden, wenn \n\ner uneingeschränkt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten erteilt hat. \n\nWeder ist eine solche Regelung ausdrücklich dem Gesetz zu entnehmen, noch \n\ngibt es übergeordnete Gesichtspunkte, die es gebieten würden, die bewährte \n\nund sinnvolle Möglichkeit der Unterbevollmächtigung in Strafsachen letztlich in \n\nFrage zu stellen. Missbräuche oder sonstige Fehlentwicklungen in der Praxis \n\nder Strafrechtspflege, die eine generell andere Beurteilung nahe legen könnten, \n\nsind nicht bekannt. \n\n19 \n\n(5) All dies gilt entsprechend auch hinsichtlich des von der Revision her-\n\nvorgehobenen Umstands, dass Rechtsanwalt F. nicht derselben Sozietät wie \n\nRechtsanwältin K. angehört. Auch hieraus ergeben sich keine rechtlichen \n\nEinschränkungen der Rechtsanwältin K. vom Angeklagten uneingeschränkt \n\neingeräumten Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Es ist nicht ersichtlich, \n\nwarum sich daran deshalb etwas ändern könnte, weil die Unterbevollmächtigte \n\nvom 6. Verhandlungstag in derselben Kanzlei tätig war wie Rechtsanwältin \n\nK. . \n\n20 \n\n(6) Dass es schließlich auch keinen Rechtssatz gibt, wonach eine Unter-\n\nbevollmächtigung unwirksam sei, wenn sie für einen Verhandlungsteil erteilt ist, \n\nin dem Beweis erhoben wird, bedarf keiner Darlegung. \n\n21 \n\nd) Das sonstige Vorbringen der Revision, etwa \n\n- das Gericht habe den Angeklagten nicht nach seinem Einverständnis mit der \n\nVerteidigung durch Rechtsanwalt F. befragt, wie dies am 6. Verhandlungs-\n\ntag geschehen sei; \n\n- das Gericht hätte den Angeklagten darüber belehren müssen, dass er eine \n\nVerteidigervollmacht jederzeit kündigen kann; \n\n- Rechtsanwalt F. habe nicht sachgerecht agiert, \n\nkann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. \n\n22 \n\nEs bedarf keiner näheren Darlegung, dass die behaupteten Fehler, \n\nselbst wenn man ihr Vorliegen unterstellt, nicht dazu führen könnten, dass ein \n\nordnungsgemäß (unter)bevollmächtigter, anwesender Verteidiger als im Sinne \n\ndes § 338 Nr. 5 StPO nicht anwesend anzusehen wäre; Erwägungen der Revi-\n\nsion, weshalb das Urteil aus den genannten Gründen in besonderem Maße auf \n\ndem behaupteten Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO beruhe, gehen daher schon \n\nim Ansatz ins Leere. Ebenso wenig stellt sich im Fall der Anwesenheit eines \n\nWahlverteidigers oder eines von ihm ordnungsgemäß unterbevollmächtigten \n\nVerteidigers die Frage nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 141 ff. \n\nStPO). Das genannte Vorbringen ist daher schon im Ansatz keine schlüssige \n\nBehauptung der von der Revision geltend gemachten Verletzungen von § 338 \n\nNr. 5, §§ 141 ff. StPO. \n\n23 \n\nAber auch wenn man auf all dies den Rechtsgedanken des § 300 StPO \n\nanwenden würde (vgl. auch § 352 Abs. 2 StPO), könnte es der Revision nicht \n\nzum Erfolg verhelfen. \n\n24 \n\n(1) Das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines Ver-\n\nteidigers daraufhin zu überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungs-\n\ngemäß erfüllt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996, 120). Dies gilt nicht nur für die in-\n\nhaltliche, sondern auch für die formale Gestaltung der Verteidigung. Macht der \n\nVerteidiger von einer ihm - wie dem Gericht bekannt ist - vom Angeklagten er-\n\nteilten Befugnis Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu \n\nhinterfragen. Besondere über die Erteilung der Untervollmacht hinausgehende \n\nUmstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe \n\nlegen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n25 \n\nDaran ändert sich auch durch den Verlauf des vorangegangenen 6. Ver-\n\nhandlungstages nichts, wenn es auch regelmäßig untunlich ist, wenn das Ge-\n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nricht in identischen Verfahrenssituationen, dem Auftreten eines unterbevoll-\n\nmächtigten Verteidigers, unterschiedlich agiert, indem es einmal den Angeklag-\n\nten nach seinem Einverständnis fragt und einmal nicht, zumindest das Protokoll \n\nunterschiedlich gestaltet. \n\nEs bedarf jedoch keiner näheren Darlegung, dass eine nicht gebotene, \n\naber auch unschädliche Frage nicht die objektive Rechtslage verändert hat. \n\n(2) Eine Verletzung eines wie auch immer gearteten Vertrauenstatbe-\n\nstandes ist ebenfalls nicht ersichtlich. \n\nWorauf sich ein Vertrauen überhaupt gerichtet haben soll, erschließt sich \n\naus dem Vortrag, \n\n- wegen des 6. Verhandlungstages habe der Angeklagte darauf vertraut, das \n\nAuftreten eines Unterbevollmächtigten sei nur mit seiner nochmaligen Einwilli-\n\ngung zulässig, wenn er vom Gericht danach gefragt wird; \n\n- deshalb habe er am 7. Verhandlungstag geglaubt, es käme nicht auf sein \n\nnochmaliges Einverständnis an, da er nicht danach gefragt wurde; \n\nnicht leicht. \n\n29 \n\nLetztlich kann dies aber auf sich beruhen. Wie der Bundesgerichtshof in \n\nanderem Zusammenhang bereits entschieden hat, kann die Verletzung eines \n\nVertrauenstatbestandes nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der \n\nAngeklagte durch das in Rede stehende Verhalten in eine Lage versetzt wurde, \n\ndie sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verständiger Einschät-\n\nzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit \n\nkeine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen \n\nVerfahrens (BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch \n\nhier. Allein das Erscheinen eines ordnungsgemäß unterbevollmächtigten Ver-\n\nteidigers war bei verständiger Würdigung nicht geeignet, den Angeklagten dazu \n\nzu veranlassen, sich hiergegen zu wehren. Darauf, dass es angesichts der \n\nVielzahl der von ihm erteilten und widerrufenen Verteidigervollmachten auch \n\nfern liegt, er könne geglaubt haben, seine Möglichkeiten und Rechte hingen von \n\neiner Frage des Gerichts ab, kommt es daher nicht mehr an. \n\n30 \n\n(3) Sprach aber nichts gegen die Wahrnehmung der Verteidigung durch \n\nden Unterbevollmächtigten, braucht das Gericht den Angeklagten offensichtlich \n\nauch nicht, wie die Revision meint, \"darauf hinzuweisen, dass es Probleme mit \n\nder Verteidigung durch den Unterbevollmächtigten geben könnte und er das \n\nRecht hat, … von einem 'Sonderkündigungsrecht' …<gegenüber dem Haupt-\n\nverteidiger> Gebrauch zu machen“. Auf nichts gestützte Spekulationen des Ge-\n\nrichts über zu erwartende Schwierigkeiten können eine Fürsorgepflicht für einen \n\nHinweis auf ein Kündigungsrecht (vgl. §§ 627, 671 BGB) nicht begründen. Der \n\nSenat kann daher auch offen lassen, wann und gegebenenfalls unter welchen \n\nUmständen ein Hinweis des Gerichts an den Angeklagten, er könne seinem \n\nWahlverteidiger kündigen, überhaupt geboten sein könnte. \n\n31 \n\n(4) Die Behauptung unzulänglichen Agierens durch Rechtsanwalt F. \n\nbegründet die Revision damit, er habe nach den genannten Beweiserhebungen \n\nkeine Erklärungen abgegeben. Er hätte sagen müssen, dass in den Niederlan-\n\nden sämtliche Verkäufe von Telefonkarten schriftlich festgehalten würden, wes-\n\nhalb sich aus den Nummern der verlesenen Telefonkarten zahlreiche für den \n\nAngeklagten günstige Erkenntnisse ergeben hätten; zu dem Notizzettel mit der \n\nAdresse hätte er sagen müssen, dass es sich dabei um die Adresse eines bei \n\ndem Kauf des Pkw nicht zum Zuge gekommenen Mitinteressenten gehandelt \n\nhätte; dies hätte die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstrichen, \n\ndass er den Pkw gekauft und nichts von Rauschgift gewusst hätte (vgl. oben \n\nvor I.). \n\n32 \n\nWie dargelegt, hat das Gericht die Gestaltung der Verteidigung grund-\n\nsätzlich nicht zu überprüfen oder zu kontrollieren (vgl. oben I. 1 d (1) ). Gründe, \n\naus denen ausnahmsweise im Hinblick auf eine Fürsorgepflicht des Gerichts für \n\nden Angeklagten etwas anderes gelten könnte - etwa, weil die Unfähigkeit eines \n\nVerteidigers zu ordnungsgemäßer Verteidigung klar auf der Hand liegt (vgl. \n\nBGH b. Holtz MDR 1996, 120) - sind nicht erkennbar. Mit dem Vortrag, ein Ver-\n\nteidiger habe nach einer Beweiserhebung nicht von der Möglichkeit des § 257 \n\nAbs. 2 StPO Gebrauch gemacht, wird im Übrigen auch nicht behauptet, dass \n\nVortrag zu dem Beweisergebnis nicht im Rahmen der Schlussausführungen \n\nerfolgte. \n\n33 \n\nAbgesehen davon ist das, was nach Ansicht der Revision - die im Übri-\n\ngen eine Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit Telefonkarten und Notizzettel \n\nnicht erhebt - hätte vorgetragen werden sollen, inhaltlich (sehr) fern liegend. \n\nAllein die Behauptung, der Verteidiger habe fern liegende Gesichtspunkte dem \n\nGericht nicht unterbreitet, kann jedoch die Möglichkeit eines Rechtsfehlers unter \n\nkeinem Gesichtspunkt verdeutlichen. \n\n34 \n\ne) Ein wie auch immer gearteter Rechtsfehler im Zusammenhang mit der \n\nVerteidigung des Angeklagten durch den ordnungsgemäß unterbevollmächtig-\n\nten Rechtsanwalt F. ist nach alledem nicht zu erkennen. Die Strafkammer hat \n\nvielmehr, wie die nur geringe Förderung der Hauptverhandlung am 6. und. 7. \n\nVerhandlungstag (vgl. oben I. 1 vor a)) zeigt, der an diesen Tagen verhinderten \n\nRechtsanwältin K. die Führung der Verteidigung des Angeklagten bis \n\nunmittelbar an die von § 229 StPO gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Meyer-\n\nGoßner aaO § 229 Rdn. 11) ermöglicht. \n\n35 \n\n2. Wie dargelegt (I. 1 d (4)) führt die Revision im Einzelnen aus, was der \n\nVerteidiger anlässlich der Beweisaufnahme über Notizzettel und Telefonkarten \n\nhätte erklären sollen. Angesichts dieses Vorbringens erhellt sich die tatsächli-\n\nche und vor allem rechtliche Bedeutung der zusätzlichen Rüge, Notizzettel und \n\nTelefonkarten seien nicht Teil der Akten, zumindest nicht ohne weiteres. Der \n\nSenat braucht dem aber nicht näher nachzugehen, da dies nur \"vorsorglich\" \n\ngerügt sein soll. Vorsorglich, also hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind \n\njedoch nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2006, 181, 182 m. w. N.), das entspre-\n\nchende Vorbringen also einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich. \n\n36 \n\n3. Die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Verneh-\n\nmung des Zeugen A. hält aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend \n\ndargelegten, von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Gründen recht-\n\nlicher Überprüfung stand. Daher kann das Vorbringen der Revision, das sich \n\ngegen die zunächst mit der Unmöglichkeit der Ermittlung dieses Zeugen an-\n\nderweitig begründeten Ablehnung seiner Vernehmung richtet, ebenso auf sich \n\nberuhen, wie die auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Bedenken des Gene-\n\nralbundesanwalts gegen die Zulässigkeit dieses Vorbringens. Gleiches gilt für \n\ndie von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Straf-\n\nkammer im Laufe der Hauptverhandlung die Gründe zur Ablehnung der Ver-\n\nnehmung dieses Zeugen ausgewechselt oder ergänzt hat. Beides ist zulässig \n\n(vgl. Alsberg/Nüse/Meyer Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 772 f. \n\nm. w. N.). \n\n37 \n\n4. Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit ver-\n\nweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, \n\ndie durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden. \n\nII. \n\n38 \n\nAuch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat \n\naus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, ebenfalls von der \n\nRevisionserwiderung nicht entkräfteten Gründen keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Wieso das Verfahren (und damit die Unter-\n\nsuchungshaft) übermäßig lang gedauert haben könnte, ist weder nachvollzieh-\n\nbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/1-str-147-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/1-str-147-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:05.927824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-27/1-str-147-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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