{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"5 StR 267/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 267/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Raub \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 23. Februar 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, und die \n\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht \n\nLübben – Schöffengericht – zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\ntern \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – neben den Haupttä-\n\nE. \n\nund Er. und dem Gehilfen K. – wegen Beihilfe zum Raub zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser \n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des An-\n\ngeklagten hat, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Jugendkammer geht von folgenden Feststellungen aus: \n\nDer Angeklagte Er. verlangte von dem Zeugen B. im \n\nAugust 2005 sein Fahrrad zurück, das der Zeuge gefunden, repariert und \n\nDritten überlassen hatte. B. hatte auch Streit mit dem Angeklagten \n\nE. \n\n„wegen eines Mädchens“ und möglicherweise wegen Schulden aus Drogen-\n\nkäufen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte P. fuhr gegen 17.00 Uhr des 31. August \n\n2005 mit seinem 4-türigen Pkw – Mitfahrer die drei Mitangeklagten und der \n\nZeuge \n\nF. \n\n , wovon E. und Er. zufällig eingestiegen waren – in Luckau zu ei-\n\nnem Getränkemarkt. Der Angeklagte wollte Getränke kaufen. E. und \n\nEr. hatten vor, sich den B. „vorzuknöpfen“ (UA S. 18). Auf dem Ge-\n\nlände des Getränkemarktes hielt der Angeklagte in der Nähe der dort befind-\n\nlichen Zeugen B. und T. . P. stieg aus und telefonierte \n\nin der Nähe seines Pkw zumindest während eines großen Teils der Zeit, in \n\nder B. nunmehr von E. und Er. verletzt und beraubt wurde. \n\n5 \n\nEr. sprach den Zeugen B. auf das Fahrrad an. \n\nE. forderte Geld und begann, den vor dem Zeugen liegenden Rucksack zu \n\ndurchsuchen. Der Angeklagte E. entnahm eine Geldbörse mit 10 Euro so-\n\nwie zwei Flaschen Bier. Beide schlugen mit den Fäusten B. ins Gesicht. \n\nDer Zeuge verhinderte zwar den Einsatz eines von E. mitgeführten \n\nSchlagrings, ging aber zu Boden. Mit einer Drohung unterband K. , \n\ndass der Zeuge T. die Polizei alarmierte. Er. und E. ließen \n\nvon \n\nB. \n\n ab, als der Angeklagte P. seine Abfahrt ankündigte. Die drei Mit-\n\nangeklagten stiegen in den Pkw ein. E. nahm zumindest 10 Euro und \n\neine Flasche Bier, die er dem Zeugen B. weggenommen hatte, mit in \n\nden Pkw, was der Angeklagte P. sah (UA S. 14). E. trank die Bier-\n\nflasche im Pkw weiter aus. \n\n6 \n\nDer Angeklagte P. hat sich eingelassen, von dem eigent-\n\nlichen Tatgeschehen nicht viel mitbekommen zu haben (UA S. 16). Er habe \n\neinen Haufen Leute stehen sehen, sei jedoch mit dem Rücken zu diesen ge-\n\nstanden (UA S. 16). Er wisse nicht, ob in seinem Pkw das Bier getrunken \n\nworden sei (UA S. 18). \n\n7 \n\nDas Landgericht geht solches widerlegend in den Feststellun-\n\ngen (UA S. 12) davon aus, dass der Angeklagte in einigen Metern Entfer-\n\nnung „zumindest in groben Zügen“ das gesamte Tatgeschehen beobachtet \n\nhätte, und schließt beweiswürdigend (UA S. 18) aus der dem Angeklagten \n\nbekannten bösen Absicht der Mitangeklagten und dem Umstand, dass der \n\nAngeklagte nur wenige Meter von der lautstark geführten Auseinanderset-\n\nzung mit Körperverletzungs- und auffälligen Wegnahmehandlungen (Durch-\n\nwühlen eines Rucksacks) entfernt gewesen sei und deshalb die Wegnahme-\n\nhandlung wahrgenommen habe, auf den Willen des Angeklagten, dass die-\n\nser die Raubbeute des E. , eine angetrunkene Flasche Bier, sichern \n\nwollte. \n\n8 \n\n2. Dieser Schluss beruht indes auf keiner tragfähigen Tatsa-\n\nchengrundlage und begründet – hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten \n\nvon der Wegnahme der Bierflasche durch E. – nicht mehr als eine bloße \n\nVermutung (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Das Landgericht hat die Ein-\n\nlassung des Angeklagten, er habe während des Telefonierens mit dem Rü-\n\ncken zum Tatgeschehen gestanden, nicht widerlegt. Es hat (UA S. 17) sämt-\n\nliche diesbezüglichen Wahrnehmungen der Mitangeklagten und Zeugen wie-\n\ndergegeben, ohne dass sich daraus ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, \n\ndass der Angeklagte das Tatgeschehen „beobachtet“ habe. \n\n9 \n\nInsbesondere begegnet die Erwägung des Landgerichts, das \n\nDurchwühlen des Rucksacks sei für den Angeklagten eine auffällige \n\nWegnahmehandlung gewesen, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht \n\nhat sich insoweit nicht mit allen Umständen auseinandergesetzt, die den An-\n\ngeklagten hätten entlasten können (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.). \n\nDas Landgericht hat nämlich festgestellt, dass sich die Gruppe mit Er. , \n\nE. und B. unmittelbar vor Tatbegehung etwas weiter von der Gruppe \n\nK. \n\nund T. entfernt hatte (UA S. 12 f.) und dass E. Bier und Geld \n\ndem vor B. liegenden Rucksack entnommen hatte. Diese Tatumstände \n\nerschweren aber gerade eine Wahrnehmung dieses Geschehens durch Drit-\n\nte. \n\n10 \n\nSchließlich versteht es sich nicht von selbst, dass der Besitzer \n\neiner angetrunkenen Flasche Bier – auch wenn er an einer leicht wahrzu-\n\nnehmenden Körperverletzung beteiligt war – auf dem Gelände eines von \n\nzahlreichen Personen frequentierten „Getränkestützpunkts“ das Getränk nur \n\nvon dem Verletzten erlangt haben kann. \n\n11 \n\n3. Der Senat wäre – ungeachtet des Aufhebungsantrags der \n\nBundesanwaltschaft – gehindert, den Schuldspruch auf die den Feststellun-\n\ngen unschwer zu entnehmende Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung \n\nabzuändern, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen \n\neinen solchen Vorwurf weitergehend verteidigt hätte. \n\n12 \n\nDie Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. \n\nDies wird im Blick auf Umfang und Gewicht des Vorwurfs ein nur noch für \n\nErwachsene (vgl. BGHSt 35, 267) zuständiges Schöffengericht sein. \n\n13 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass die 1996 und 1999 geführten \n\nVerfahren gemäß § 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum \n\nNachteil des Angeklagten verwendet werden dürfen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-267-06","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-267-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:26.899958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-26/5-str-267-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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